E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesverwaltungsgericht Urteil D-3027/2011

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-3027/2011
Datum:11.08.2011
Leitsatz/Stichwort:Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Verfahren; Urteil; Verfahren; Gericht; Schweiz; Türkischen; Gesetz; Beschwerdeführers; Urteil; Rechtlich; Bundesverwaltungsgericht; Akten; Untersuchungshaft; Einreise; Verfolgung; Person; Erstinstanzlich; Recht; Rechtliche; Kopie; Asylgesuch; Worden; Polizei; Propaganda; Türkei; Sachverhalt
Rechtsnorm: Art. 15 TStG ; Art. 19 TStG ; Art. 25 TStG ; Art. 27 TSTG; Art. 63 VwVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D­3027/2011

U r t e i l  v o m  1 1.  A u g u s t  2 0 1 1

Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Richterin Christa Luterbacher, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien A. , geboren am , Türkei,

c/o Schweizerische Vertretung in Ankara, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung Verfügung des BFM vom 4. April 2011 / N .

Sachverhalt:

A.

    1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer

      Ethnie mit Wohnsitz in B.

      (Diyarbakir), stellte am 28. Oktober

      2010 bei der schweizerischen Vertretung in Ankara ein (telefonisches vgl. die Aktennotiz vom 12. Juli 2011) Asylgesuch und wurde dazu am 19. Januar 2011 auf der Botschaft angehört.

    2. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er dabei im Wesentlichen vor, er sei ungefähr vom Jahr 2006 bis 2007 beim Jugendrat der Demokratik Toplum Partisi (DTP heute Bar ve Demokrasi Partisi [BDP]) aktiv gewesen, allerdings ohne Mitglied zu sein. Später habe er sich im Studentenverein der ( )­Universität ( ) engagiert, welcher der DTP nahestehe. Um keine Probleme zu bekommen, sei er jedoch nicht offiziell Mitglied dieses Vereins geworden. Er sei bisher insgesamt in fünf Gerichtsverfahren verwickelt gewesen, wovon zwei (mit Freispruch respektive Einstellung des Verfahrens) abgeschlossen worden und drei noch hängig seien. Im ersten noch hängigen Verfahren sei er mit erstinstanzlichem Urteil vom 4. November 2008 wegen "Propaganda für die PKK" zu zehn Monaten Haft verurteilt worden, weil er im Jahr 2006 an einer Presseerklärung der DTP betreffend Morde an Zivilisten in Diyarbakir teilgenommen habe das Verfahren sei zurzeit beim Kassationshof hängig. Im zweiten Verfahren sei er mit erstinstanzlichem Urteil vom 20. April 2010 wegen "Propaganda für die PKK" zu insgesamt 20 Monaten Haft verurteilt, hingegen vom Vorwurf der "Verübung von Straftaten im Namen der PKK" freigesprochen worden. Die Verurteilung wegen "Propaganda für die PKK" sei ergangen, weil er an zwei weiteren Presseerklärungen der DTP zum Thema Weiterführung des Waffenstillstandes und Tod zweier PKK­Guerillas teilgenommen habe. Bei diesen Veranstaltungen sei es zu Zusammenstössen zwischen Kundgebungsteilnehmer und der Polizei gekommen, wobei einige Personen Steine geworfen hätten. Im Rahmen dieses zweiten Strafverfahrens habe er vier Tage in Polizeigewahrsam sowie über ein Jahr in Untersuchungshaft verbringen müssen. Während des Gewahrsams seien er und seine Mithäftlinge beschimpft und beleidigt worden. Ausserdem habe man sie hungern und frieren lassen, und der Zugang zum WC sei ihnen erschwert worden. Körperlich seien sie jedoch nicht misshandelt worden. Die Untersuchungshaft ihrerseits sei ohne besondere Vorkommnisse verlaufen. Dieses zweite Verfahren sei zurzeit ebenfalls beim Kassationshof hängig. Schliesslich sei er mit

      Anklageschrift vom 7. Juli 2010 wegen "Widerstands gegen die Polizei" angeklagt worden, weil er im Frühling 2010 an einem Sitzstreik auf dem Universitätsgelände teilgenommen habe. Die Polizei habe den Sitzstreik aufgelöst, worauf einige Studenten Steine geworfen hätten, er selber jedoch nicht. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren habe er vier Tage in Polizeigewahrsam verbracht. Dort hätten äusserst beengte Platzverhältnisse geherrscht, und man habe ihm und seinen Mitinhaftierten wiederum nur selten den Gang aufs WC ermöglicht. Dieses Strafverfahren sei vor dem erstinstanzlichen Gericht hängig. Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, im Verlaufe der Jahre 2009/2010 sei er zweimal von Polizisten in Zivil aufgefordert worden, für die Polizei als Informant zu arbeiten. Er habe dies abgelehnt, worauf sie ihm gedroht hätten, sie würden ihn nicht weiterstudieren lassen. Nun habe er Angst, alleine draussen unterwegs zu sein.

    3. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: Kopie des Nüfus Cüzdani, Passkopie, Anklageschrift vom 27. April 2007 (beglaubigte Kopie), Urteil vom 4. November 2008 (beglaubigte Kopie), Anklageschrift vom 16.

      Dezember 2008 (beglaubigte Kopie), Urteil vom 20. April 2010 (beglaubigte Kopie), Anklageschrift vom 7. Juli 2010 (beglaubigte Kopie), Kopie eines Körperdurchsuchsuchungs­ und Übergabeprotokolls vom 26. April 2010, gerichtsmedizinisches Attest vom 28. April 2010, Kopie des Freilassungsprotokoll vom 30. April 2010 sowie Stellungnahme des Beschwerdeführers zuhanden einer Lehrerkommission.

    4. Die schweizerische Vertretung in Ankara übermittelte die Asylunterlagen des Beschwerdeführers am 23. März 2011 ans BFM.

B.

Mit Verfügung vom 4. April 2011 (dem Beschwerdeführer gemäss Vermerk auf der Website der türkischen Post am 27. April 2011 zugestellt) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verweigerte ihm die Einreise in die Schweiz.

C.

Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Mai 2011 (Datum Eingang bei der schweizerischen Vertretung in Ankara) beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,

      SR 173.110]).

    2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

    3. Die Beschwerde ist frist­ und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

4.

Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zwecks Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz­ oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.

Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung werden grundsätzlich restriktiv gehandhabt, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs­ und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. die weiterhin gültige Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.).

5.

    1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers wegen Unterstützungstätigkeiten für die PKK sei im Kern als rechtsstaatlich legitim zu erachten, zumal es sich bei der PKK um eine gewaltbereite Organisation handle. Die türkischen Justizbehörden seien aufgrund der in den Strafverfahren getätigten Ermittlungen zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer sei ins organisatorische Netz der PKK eingegliedert gewesen und habe Propaganda für eine terroristische Organisation geleistet. Der Beschwerdeführer habe sich zudem an gewalttätigen Auseinandersetzungen beteiligt. Aufgrund der Aktenlage sei im Weiteren davon auszugehen, dass die türkischen Justizbehörden in den fraglichen Strafverfahren differenziert und korrekt vorgegangen seien. Zwar habe sich der Beschwerdeführer im Verlauf der Verfahren zweimal in

      polizeilichem Gewahrsam sowie einmal über ein Jahr in Untersuchungshaft befunden, doch dieser Umstand lasse die Strafverfahren nicht als illegitim erscheinen. Der Beschwerdeführer könne immerhin den Ausgang der Verfahren auf freiem Fuss abwarten. Auch aus der Höhe der (erstinstanzlich) ausgesprochenen Strafen lasse sich kein Politmalus ableiten. Zudem müsse er in Anbetracht der allgemein verbesserten Menschenrechtssituation in der Türkei keine menschenrechtswidrige Behandlung während eines allfälligen Strafvollzugs befürchten. Dem Beschwerdeführer stehe es im Übrigen offen, nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs eine Individualbeschwerde gegen die Türkei beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig zu machen. Der Beschwerdeführer könne schliesslich auch aus den angeblichen Belästigungen durch Zivilpolizisten keine begründete Furcht ableiten. Nach dem Gesagten sei er nicht schutzbedürftig. Im Übrigen wäre es ihm zuzumuten, allenfalls in Deutschland (wo sein Onkel lebe) oder in Kroatien (wo er visumsfrei einreisen könne) um Asyl nachzusuchen. Es liege ohnehin nicht im Interesse der Schweiz, Personen aus dem Umfeld der PKK eine Einreisebewilligung zu erteilen.

    2. Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde zunächst seine Asylgründe und führt anschliessend aus, es habe bei den Aktionen, an welchen er teilgenommen habe, keine Gewalt (seitens der Teilnehmer) gegeben. Es habe sich dabei um demokratische Aktionen gehandelt. Die Polizei ihrerseits habe jedoch Gewalt gegen ihn angewendet und ihn zudem beleidigt. Er sei zweimal in Gewahrsam genommen und verhaftet worden. Ausserdem sei er von Polizisten in Zivil bedroht worden. Dies seien rechts­ und menschenrechtswidrige Praktiken. Er habe Angst, alleine in die Schule zu gehen, er bewege sich nur noch in Begleitung seiner Freunde. Seine Freiheit - vielleicht auch mehr - sei bedroht. Bei einer Bestätigung der gegen ihn ausgesprochenen Haftstrafen durch das Kassationsgericht müsste er ins Gefängnis. Er habe die Menschenrechtsorganisation in Diyarbakir um Hilfe gebeten, und diese habe ihn an die Schweiz verwiesen.

6.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM zur Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und ihm die Einreise in die Schweiz verweigert hat.

    1. Die Vorinstanz erwog unter anderem, es liege nicht im Interesse der Schweiz, Personen aus dem Umfeld der PKK eine Einreisebewilligung zu erteilen. Dazu ist vorab zu bemerken, dass gemäss der nach wie vor gültigen, in EMARK 2002 Nr. 9 begründeten Praxis die PKK nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) gilt (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2010 in Sachen D­3417/2009, E. 4.6.2, mit weiteren Hinweisen). Bezüglich der Frage der Einreisebewilligung ist demnach nicht auf die Zugehörigkeit oder Sympathie zur PKK, sondern allein auf die individuellen Handlungen der asylsuchenden Person abzustellen. Allenfalls ist zu prüfen, ob eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG vorliegt. Im vorliegenden Fall finden sich in den Akten keine Hinweise dafür, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gewaltbereiten Sympathisanten der PKK handelt, welcher selber verwerfliche Handlungen begangen oder sich an solchen beteiligt hat, womit Art. 53 AsylG von vornherein ausser Betracht fällt. Somit ist sein Asylgesuch aus dem Ausland in Anwendung der einschlägigen Normen des Auslandverfahrens (vgl. vorstehend E. 4) zu beurteilen.

    2. Den Akten zufolge wird der Beschwerdeführer in der Türkei strafrechtlich verfolgt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellt eine strafrechtliche Verfolgung respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts grundsätzlich keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar dies ist nur ausnahmsweise der Fall, und zwar wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie aus einem asylrelevanten Motiv zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem asylrelevanten Motiv erheblich erschwert wird. In diesen Fällen spricht man von einem sogenannten Politmalus. Ein solcher liegt in der Regel insbesondere dann vor, wenn im konkreten Fall eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird, das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag (beispielsweise weil dem Angeklagten elementare Verfahrensrechte vorenthalten werden) oder der asylsuchenden Person in der Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, namentlich Folter, droht (vgl. zum Ganzen EMARK 1996 Nr. 29 E. 2g, EMARK 1996 Nr. 34 E. 3, Urteile des

      Bundesverwaltungsgerichts E­4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 4.4

      und D­3417/2009 vom 24. Juni 2010 E. 4.5).

    3. Der Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Fall bisher in zwei Strafverfahren gestützt auf § 7/2 des türkischen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 (ATG) verurteilt. Ihm wurde vorgeworfen, er habe an drei Presseerklärungen der DTP (teilweise anlässlich von Beerdigungen getöteter PKK­Mitglieder) teilgenommen und dabei Slogans zugunsten der PKK und deren Führer Öcalan skandiert. Deswegen wurde er erstinstanzlich in zwei Urteilen zu 30 Monaten Haft (10 Monate je Ereignis) wegen Propagandatätigkeit für die PKK (§ 7/2 ATG) verurteilt. Diese Strafe von insgesamt 30 Monaten erscheint zwar angesichts der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen auf den ersten Blick als relativ hoch aus nachfolgenden Gründen kann daraus aber im vorliegenden Fall nicht auf einen Politmalus geschlossen werden. Zunächst ist zu bedenken, dass die im ATG kodifizierten Strafnormen dem - grundsätzlich legitimen - staatlichen Rechtsgüterschutz im Bereich der Terrorismusbekämpfung dienen. Diese rechtliche Regelung ist zwar nicht unproblematisch, da damit elementare Grundrechte (namentlich die Presse­ und Meinungsäusserungsfreiheit) teilweise massiv eingeschränkt werden. Gleichzeitig muss jedoch anerkannt werden, dass - bezogen auf den vorliegenden Fall - das Skandieren von Slogans zugunsten der PKK und Öcalan, namentlich im Rahmen von Beerdigungen von gefallenen PKK­Mitgliedern, wo in der Regel eine emotional aufgeladene Stimmung herrscht, durchaus als Propagandatätigkeit zugunsten der PKK und ihrer Ziele aufgefasst werden kann und derartige Veranstaltungen im türkischen Kontext häufig mit einem zumindest latenten Aufruf zu gewalttätigen Handlungen gegen Institutionen des türkischen Staates einhergehen. Unter diesem Blickwinkel erscheint es daher zulässig, derartige Propagandatätigkeiten unter Strafe zu stellen. Ausschlaggebend ist letztlich, wie die türkischen Gerichte diese Strafnormen konkret auslegen und anwenden. Der Strafrahmen von § 7/2 ATG beträgt 1­5 Jahre. Eine Mindeststrafe von einem Jahr ist im türkischen Strafrecht nicht unüblich zahlreiche Bestimmungen - auch ausserhalb des ATGs - sehen diese Mindeststrafe vor (s. beispielsweise Art. 114 des türkischen Strafgesetzbuches [TStGB] [Verhinderung der Ausübung politischer Rechte], Art. 157 TStGB [Betrug], Art. 274 TSTGB [falsches Zeugnis vor Gericht]). Andere Strafbestimmungen sehen noch höhere Mindeststrafen vor, obwohl es sich dabei ebenfalls nicht um Gewaltdelikte, d.h. Straftaten gegen Leib und Leben, handelt, so beispielsweise Art. 197 TStGB (Geldfälscherei: 2­12 Jahre) und Art. 252 TStGB (Bestechung: 4­12 Jahre). Das Gericht hat sich im Falle des Beschwerdeführers darauf beschränkt, ihn jeweils zur Mindeststrafe von einem Jahr Haft zu verurteilen. Mit Blick auf die vorstehenden

      Erwägungen erscheint diese Strafe nicht als offensichtlich unverhältnismässig. Das Gericht gewährte dem Beschwerdeführer zudem jeweils eine Strafminderung von je zwei Monaten, was nicht Rückschlüsse auf eine unverhältnismässig hohe, politisch motivierte Bestrafung zulässt. Nach dem Gesagten können die gegen den Beschwerdeführer ergangenen Urteile nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden, und aus der Höhe der Haftstrafe allein kann nicht auf eine asylrelevante Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden.

    4. Bezüglich des mit Anklageschrift vom 7. Juli 2010 eingeleiteten Strafverfahren, welches zurzeit vor dem erstinstanzlichen Gericht hängig ist, ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer wurde in diesem Fall wegen Widerstands mit Waffen oder ähnlichen Gegenständen (i.c. Steine) bei Auflösung einer Demonstration (konkret: eines Sitzstreiks) angeklagt. Der Beschwerdeführer gab zu, an dieser Aktion beteiligt gewesen zu sein, und erklärte, es hätten tatsächlich einige Studenten Steine geworfen. Er selber habe aber nie Gewalt ausgeübt (vgl. A2 S. 7). In diesem Fall erscheint eine strafrechtliche Verfolgung aller Beteiligten und eine damit einhergehende Ermittlung der Täter als verhältnismässig und rechtsstaatlich legitim, zumal es bei diesem Vorfall unbestrittenermassen zu Gewaltanwendungen seitens der Demonstranten kam und dabei mutmasslich Menschen verletzt wurden. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass die bisher in diesem Zusammenhang gegen den Beschwerdeführer ergriffenen strafrechtlichen Massnahmen malusbehaftet sind.

    5. In den Akten finden sich im Weiteren keine konkreten Indizien dafür, dass die gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechen würden oder nicht gesetzeskonform geführt wurden. Der Beschwerdeführer wurde respektive wird in den fraglichen Strafverfahren durch einen türkischen Rechtsvertreter vertreten (vgl. A2 S. 3), und es wurde ihm zu den Anschuldigungen mehrfach das rechtliche Gehör gewährt. Es gibt keine Hinweise auf rechtswidrig (beispielsweise unter Folter) erlangte Aussagen. Die beiden Strafurteile vom 4. November 2008 und 20. April 2010 sind offensichtlich gestützt auf eine vorgängige Sachverhaltsermittlung und nach Durchführung eines Beweisverfahrens (namentlich unter Würdigung der Aussagen des Angeklagten, von Zeugenaussagen, Fotoidentifizierungsprotokollen und Expertenberichten) ergangen. In dem mit Urteil vom 20. April 2010 erstinstanzlich

      abgeschlossenen Strafverfahren wurde der Beschwerdeführer teilweise freigesprochen (bezüglich des Vorwurfs "Verübung von Straftaten im Namen der Organisation ohne dieser als Mitglied anzugehören"). Dies zeigt, dass sich das Gericht differenziert mit dem Sachverhalt und den anwendbaren Rechtsnormen auseinandergesetzt hat und ist ein weiteres Indiz für die Rechtsstaatlichkeit und Willkürfreiheit der fraglichen Strafverfahren, ebenso wie die bereits erwähnte Tatsache, dass jeweils nur die Mindeststrafe ausgesprochen und dem Beschwerdeführer Strafminderung zugestanden wurde. Der Beschwerdeführer wurde zwar einmal für ungefähr ein Jahr in Untersuchungshaft versetzt, was als relativ lang erscheint. Allerdings kann es dafür gute Gründe geben, beispielsweise Verdunkelungsgefahr der Grund für die lange Untersuchungshaft geht aus den Akten indessen nicht hervor. Der Beschwerdeführer wurde aber eigenen Angaben zufolge während der Untersuchungshaft korrekt behandelt (vgl. A2 S. 4). Die relativ lange Dauer der Untersuchungshaft lässt jedenfalls per se nicht auf einen Politmalus schliessen, zumal die erlittene Untersuchungshaft (sowie übrigens auch die in Gewahrsam verbrachte Zeit) gemäss türkischem Strafgesetz auf die Freiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. dazu das Strafurteil vom 20. April 2010, Dispositivziffern B.6 und C.6). Nach dem Gesagten lässt somit auch die Ausgestaltung der in Frage stehenden Strafverfahren nicht darauf schliessen, dass die strafrechtliche Verfolgung der Handlungen des Beschwerdeführers (auch) dem sachfremden Zweck diente, ihn für seine politische Überzeugung zu bestrafen.

    6. Sollte der Beschwerdeführer definitiv verurteilt werden, so drohen ihm gemäss den beiden bisherigen Verurteilungen insgesamt 30 Monate Haft, wobei allerdings die erstandene Untersuchungshaft anzurechnen wäre. Effektiv müsste der Beschwerdeführer somit maximal ungefähr 1,5 Jahre im Gefängnis verbringen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass einschlägigen Berichten zufolge die Lage der Menschenrechte in der Türkei trotz rechtlicher Verbesserungen in der Praxis weiterhin problematisch ist. Namentlich tatsächliche oder mutmassliche Mitglieder von als staatsgefährdend eingestuften Organisationen wie der PKK sind besonders gefährdet, von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Folter ist weiterhin stark verbreitet (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D­3417/2009 vom 24. Juni 2010 E.

      4.5.2 f.). Im Falle des Beschwerdeführers ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er künftig Folter oder anderweitige unmenschliche Behandlung zu gewärtigen hätte. Seinen Angaben zufolge wurde er zwar

      während den in Gewahrsam verbrachten Tagen beschimpft und schikaniert physische Misshandlungen sind indessen ausgeblieben. Die rund einjährige Untersuchungshaft ihrerseits ist offenbar korrekt verlaufen (vgl. A2 S. 4 und 5). Angesichts dessen ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer, müsste er die ihm auferlegte Strafe absitzen, unter menschenrechtswidrigen Bedingungen inhaftiert würde.

    7. Bisher sind die beiden Verurteilungen des Beschwerdeführers jedoch noch gar nicht rechtskräftig die entsprechenden Berufungsverfahren sind zurzeit noch beim Kassationshof hängig. Das bisher letzte gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren (Anklageschrift vom 7. Juli 2010) ist erstinstanzlich hängig. Im heutigen Zeitpunkt steht somit noch nicht definitiv fest, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer letztinstanzlich verurteilt werden wird. Weiter ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer zurzeit trotz hängigem erstinstanzlichen und zwei hängigen Kassationsverfahren auf freiem Fuss befindet. Mit Blick auf die Akten ist davon auszugehen, dass er nicht gesucht wird, gegen ihn kein Ausreiseverbot verfügt wurde und er über einen gültigen Pass verfügt. Er hält sich nach wie vor in der Türkei auf und kann sich dort grundsätzlich ungehindert bewegen. Sein Vorbringen, er getraue sich aus Angst vor weiterer Verfolgung nicht mehr alleine aus dem Haus, vermag angesichts dessen nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, er sei seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft zweimal von Zivilpolizisten zur Spitzeltätigkeit gedrängt worden, wobei ihm gedroht worden sei, man würde ihn sonst nicht weiterstudieren lassen. Den Akten zufolge handelte es sich dabei jedoch um die einzigen Vorkommnisse innerhalb von zwei Jahren, ausserdem wurden dabei keine Drohungen gegen Leib und Leben des Beschwerdeführers ausgesprochen, und auch die Drohung, er dürfe nicht mehr weiterstudieren, ist offensichtlich nicht wahr gemacht worden. Das Vorliegen einer aktuellen und konkreten Verfolgungsfurcht ist bei dieser Sachlage zu verneinen.

    8. Es bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer nach Ausschöpfung des innertürkischen Rechtswegs gegebenenfalls die Möglichkeit hätte, in Anwendung des Individualbeschwerderechts von Art. 34 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Türkei zu klagen, falls die Strafverfahren nicht nach den Grundsätzen der EMRK zu Ende geführt würden oder er in

      Zukunft konkreten Anlass hätte zu befürchten, dass ihm im Strafvollzug Menschenrechtsverletzungen drohen könnten.

    9. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt nicht als schutzbedürftig zu erachten ist, da nicht davon auszugehen ist, er sei im Heimatland im Zusammenhang mit den gegen ihn laufenden Strafverfahren einer unmittelbaren, asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt. Es ist ihm nach dem Gesagten nicht gelungen, eine aktuelle und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine in absehbarer Zukunft eintretende asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzulegen. Gestützt auf die heutige Aktenlage ist ausserdem davon auszugehen, dass ihm der weitere Verbleib im Heimatland zuzumuten ist. Somit hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.

7.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz