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Tabaksteuergesetz (TStG)

Art. 26e TStG vom 2023

Art. 26e Tabaksteuergesetz (TStG) drucken

Art. 26e VI. Beförderung (1)

1 Werden eingeführte, unversteuerte Tabakfabrikate von der Grenze in ein zugelassenes Steuerlager befördert, so müssen die Importeure die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten erfüllen; sie leisten für die Steuer und die anderen Abgaben Sicherheit.

2 Werden unversteuerte Tabakfabrikate zwischen zugelassenen Steuerlagern oder, bei auszuführenden Tabakfabrikaten, von einem zugelassenen Steuerlager zur Grenze befördert, so müssen die versendenden Betreiber von zugelassenen Steuerlagern die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten erfüllen; sie leisten für die Steuer und die anderen Abgaben Sicherheit.

3 Die Sicherheitsleistung endet, wenn:

  • a. die Tabakfabrikate im zugelassenen Steuerlager eingetroffen sind und deren Eingang ordnungsgemäss verbucht worden ist; oder
  • b. die Ausfuhr der Tabakfabrikate zollamtlich bestätigt worden ist.
  • 4 Der Betreiber des zugelassenen Steuerlagers muss dem BAZG jeden Versand von unversteuerten Tabakfabrikaten melden.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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