Art. 268 Verrückung staatlicher Grenzzeichen
Wer einen zur Feststellung der Landes, Kantons- oder Gemeindegrenzen dienenden Grenzstein oder ein anderes diesem Zwecke dienendes Grenzzeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht, falsch setzt oder verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB170110 | Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetzes | Schuldig; Beschuldigte; Berufung; Urteil; Freiheitsstrafe; Beschuldigten; Vorinstanz; Verteidigung; Recht; Amtlich; Staatsanwaltschaft; Amtliche; Dispositiv; Beschlagnahmt; Zürich-Limmat; Marke; Beschlagnahmte; Bezirksgerichts; Geständnis; Urteils; Verfahren; Tablet; Dispositivziffer; Teilweise; Verfahrens; Rechtskraft; Vorinstanzlich; Gericht; Amtlichen; Lagernde |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 III 65 (5A_159/2015) | Art. 193 ZGB; Gläubigerschutz bei güterrechtlicher Auseinandersetzung. Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen (E. 4.2). Definition der unter die güterrechtliche Auseinandersetzung fallenden Rechtsgeschäfte; Unterhaltsforderungen gehören nicht dazu (E. 4.3), ebenso wenig die Rücknahme von Vermögensgegenständen (E. 4.4). Massgeblicher Zeitpunkt ist die Übertragung der Vermögenswerte (E. 4.5). | Beschwerde; Konten; Gericht; Güterrechtlich; Ersatz; Güterrechtliche; Ersatzforderung; Auseinandersetzung; Vermögenswert; Scheidung; Beschwerdeführerin; Rechtlichen; Recht; Vermögenswerte; Forderung; Ehegatte; Zeitpunkt; Urteil; Ehegatten; Beschwerdegegnerin; Güterrechtlichen; Pfändung; Urteil; Gerichtlich; Schuld; Güterstand; Konto; Gepfändet; Eidgenossenschaft |
120 IV 78 | Art. 366 Abs. 2 lit. b StGB; Ermächtigung zur Strafverfolgung. Auch gegenüber Mitgliedern von Gemeindeexekutiven und auch bei Übertretungen (E. 1a)? Art. 268 BStP. Begriff des Einstellungsbeschlusses (E. 1b). Art. 270 Abs. 6 i.V.m. Art. 265 Abs. 1 BStP und Art. 3 Ziff. 13 der Mitteilungsverordnung. Legitimation des Bundesanwalts zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide betreffend Widerhandlungen gegen das Umweltschutzgesetz (E. 1c). Art. 1 StGB; Art. 1, 7 11, 12 und 61 Abs. 1 lit. a USG; Art. 26a Abs. 1 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV); Ziff. 71 und 72 des Anhangs 2 der LRV; Art. 3 Abs. 3 und 4 der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA). Begriffe der Anlagen, Emissionen und Emissionsbegrenzungen. Das Verbrennen einer grösseren Menge Sperrgut auf einer - bewilligten oder sog. "wilden" - Deponie erfüllt den objektiven Tatbestand von Art. 61 Abs. 1 lit. a USG i.V.m Art. 12 Abs. 1 lit. c USG und Art. 26a Abs. 1 LRV (E. 2 u. 3). Die Abfallverbrennung im Freien ist jedenfalls dann nicht nach Art. 61 Abs. 1 lit. a USG strafbar, wenn es an einer Anlage im (allerdings weiten) Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG fehlt (E. 4). Problematik der Gesetzestechnik in bezug auf die Strafbarkeit des Verbrennens von Abfällen im Freien (E. 5). | Anlage; Abfälle; Anlagen; Bundes; Abfällen; Abfall; Freien; Emissionsbegrenzung; Vorschrift; Deponie; Verbrennen; Entscheid; Vorschriften; Abfallverbrennung; Geeignete; Verbrannt; Verbot; Verordnung; Bewilligte; Verfahren; Emissionsbegrenzungen; Verbrennung; Nichtigkeitsbeschwerde; Recht; Behörde; Betrieb; Sperrgut; Umwelt |