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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB170110
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB170110 vom 20.06.2017 (ZH)
Datum:20.06.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetzes
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Berufung; Urteil; Freiheitsstrafe; Beschuldigten; Vorinstanz; Verteidigung; Recht; Amtlich; Staatsanwaltschaft; Amtliche; Dispositiv; Beschlagnahmt; Zürich-Limmat; Marke; Beschlagnahmte; Bezirksgerichts; Geständnis; Urteils; Verfahren; Tablet; Dispositivziffer; Teilweise; Verfahrens; Rechtskraft; Vorinstanzlich; Gericht; Amtlichen; Lagernde
Rechtsnorm: Art. 135 StPO ; Art. 268 StGB ; Art. 402 StPO ; Art. 42 StGB ; Art. 428 StPO ; Art. 43 StGB ; Art. 51 StGB ;
Referenz BGE:121 IV 202; 133 I 270; 136 IV 55; 138 I 232;
Kommentar zugewiesen:
Wiprächtiger, Keller, Basler Kommentar Strafrecht I, 2013
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170110-O/U/ad

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ruggli, Präsident, und lic. iur. Spiess, Oberrichterin Dr. Janssen sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard

Urteil vom 20. Juni 2017

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Beschuldigte und Berufungsbeklagte

betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetzes

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 25. Januar 2017 (DG160343)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. November 2016 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz :

  1. Der Beschuldigte A. ist schuldig des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 181 Tage durch Haft erstanden sind.

  3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

  4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. November 2016 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernde Barschaft von Fr. 2'161.55 wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

  5. Die von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten und bei ihr unter der Nummer S01835-2016 lagernden Betäubungsmittel (1 Frischhaltebeutel mit 2.6 Gramm Kokain brutto, 1 Plastiksack schwarz mit Aufdruck, enthaltend 1 weissen Plastiksack mit Streckmittel) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

  6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. November 2016 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernde Mobiltelefon, Marke iPhone 6plus, IMEI inkl. SIM-Karte Lycamobile wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

  7. Folgende gestützt auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. November 2016 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirks-

    gerichts Zürich lagernden Gegenstände werden verwertet und der Erlös zur Kostendeckung verwendet:

    • Mobiltelefon, Marke Nokia, IMEI inkl. SIM-Karte Lebara

    • Kartenhalterung 07

    • Tablet, Marke Samsung

    • Laptop, Apple MacBook

  8. Folgende gestützt auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. November 2016 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet:

    • Post Finance Karte

    • diverse Notizen

    • Kündigungsandrohung -Strasse

    • Quittung Überweisung nach Spanien

  9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

    Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen:

    Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

  10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

Berufungsanträge:

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 55 S. 1)

    1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25.01.2017 im Dispositiv Ziff. 2, 3, 7, 9 und 10 aufzuheben.

    2. Es sei mein Klient im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.

    3. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu verurteilen. Davon seien 8 Monate vollziehbar. Bei 14 Monaten sei der Vollzug aufzuschieben mit einer Probezeit von 3 Jahren.

    4. Es sei das Tablet Marke Samsung gemäss Ziff. 7 des Dispositives meinem Klienten herauszugeben und es seien die übrigen Gegenstän- de einzuziehen.

    5. Es sei festzustellen, dass Dispositiv Ziff. 1, 4, 5, 6 und 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 25.01.17 in Rechtskraft erwachsen seien.

    6. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten des Staates.

  2. Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (schriftlich, 46)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Erwägungen:

  1. Verfahrensgang

    1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

    25. Januar 2017 meldete der amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom 26. Januar 2017 innert Frist Berufung an (Urk. 33). Das vollständig begrün- dete Urteil (Urk. 39) wurde vom amtlichen Verteidiger am 9. März 2017 entgegen genommen (Urk. 38/2). Mit Eingabe vom 21. März 2017 reichte dieser fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 41).

    2. Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2017 wurde unter Hinweis auf die Berufungserklärung des Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 43). Mit Eingabe vom 27. März 2017 (Urk. 46) teilte der Vertreter der Staatsanwaltschaft mit, dass auf Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt werde. Gleichzeitig stellte der Vertreter der Staatsanwaltschaft ein Dispensationsgesuch, welches am 27. April 2017 bewilligt wurde, nachdem der amtliche Verteidiger des Beschuldigten erklärt hatte, damit einverstanden zu sein (Urk. 46; Urk. 51). Mit Präsidialverfügung vom 31. März 2017 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Strafantritt bewilligt (Urk. 47). An der heutigen Berufungsverhandlung nahmen der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger teil (Prot. II S. 4). Das Verfahren ist spruchreif.

  2. Prozessuales
      1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.).

      2. Der Beschuldigte liess in seiner Berufungserklärung die Aufhebung der Dispositivziffern 2, 3, 7 teilweise (betr. Tablet Marke Samsung), 9 und 10 des

    vorinstanzlichen Urteils beantragen. Er verlangt die Bestrafung mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wobei der Vollzug im Umfang von 14 Monaten aufzuschieben sei unter Ansetzung eine Probezeit von 3 Jahren. Ferner sei ihm das Tablet der Marke Samsung herauszugeben (Urk. 41 S. 2). Unangefochten blieben somit die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 4 (Verwendung beschlagnahmter Barschaft zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten), 5 und 6 (Einziehung), 7 teilweise (Verwertung beschlagnahmter Gegenstände und Verwendung des Erlöses zur [teilweisen] Kostendeckung betr. Mobiltelefon, Kartenhalterung und Laptop Marke Apple MacBook) sowie 8 (Herausgabe). Sodann liess der Beschuldigte zwar die Kostenaufstellung der Vorinstanz (Dispositivziffer 9) anfechten (Urk. 41 S. 2), stellte jedoch keine abweichenden Anträge. All diese Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils sind daher in Rechtskraft erwachsen, was vorweg mittels Beschluss festzustellen ist.

    1. Auf die Argumente der amtlichen Verteidigung und der Staatsanwaltschaft

      ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteile des BGer 89/2014 vom 1. Mai 2014 E. 2.2, 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2 und 6B_678/2009 vom

    2. November 2009 E. 5.2).

  3. Sanktion
      1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten unter Anrechnung der bis dahin erstandenen Haft von 181 Tagen (Urk. 39 S. 25, Dispositivziffern 2 und 3). Damit folgte sie, was das Strafmass angeht, vollumfänglich dem von der Staatsanwaltschaft gestellten Antrag (Urk. 26 S. 2 in Verbindung mit Urk. 16 S. 3).

      2. Vor zweiter Instanz beantragt die Verteidigung die Bestrafung des Beschuldigten mit 22 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 41 S. 2; Urk. 55 S. 1 f.). Zur Begrün- dung ihres Antrags führt die Verteidigung an, dass die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe unverhältnismässig sei. Der Beschuldigte sei vor Obergericht geständig, dass er gegen das Betäubungsmittelgesetz im schweren Fall verstossen habe. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wiege das Verschulden noch leicht. eine Einsatzstrafe von 18 Monaten sei daher wohl angemessen. Bei der Täterkomponente sei in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte in Spanien zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden sei. Durch das Geständnis vor zweiter Instanz sei ihm eine Reduktion um 2 Monate zuzubilligen, so dass eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten die angemessene Sanktion sein dürfte (Urk. 41 S. 3; Urk. 55 S. 2).

      1. Die Vorinstanz hat den vorliegend zur Anwendung gelangenden abstrakten Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG richtig definiert. Eine relevante Erweiterung des Strafrahmens nach unten oder oben wurde von der Vorinstanz mit Hinweis auf das Fehlen ausserordentlicher Gegebenheiten im Sinne der Rechtsprechung (BGE 136 IV 55

        E. 5.8) richtigerweise verneint, und es wurde die Strafe korrekt innerhalb des ordentlichen Rahmens zugemessen (Urk. 39 S. 18).

      2. Betreffend die allgemeinen Grundsätze zur Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 39 S. 18 ff.).

      1. Die Vorinstanz hat der Bewertung des objektiven Tatverschuldens zutreffend zugrunde gelegt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit seinem Mittäter B. einem Abnehmer eine Portion von 117 Gramm reinem Kokain (162 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 72 %), einer sehr gefährlichen Droge mit grossem Abhängigkeitspotential und entsprechendem Gesundheitsrisiko, zu einem Preis von Fr. 8'000.- verkaufte (Urk. 39 S. 21). Ferner ist sie zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte als Läufer im Zwischenhandel an der Front tätig und dementsprechend einem grossen Risiko ausgesetzt war, wobei sie

        ihn hierarchisch zutreffend auf einer tiefen, wenn auch nicht auf der untersten Stufe ansiedelte (Urk. 39 S. 21). Dass sie das Verschulden des Beschuldigten angesichts der Bandbreite möglicher Tathandlungen im Rahmen des qualifizierten Tatbestandes als no ch leicht qualifizierte (Urk. 39 S. 21), ist nicht zu beanstanden.

      2. Was das subjektive Tatverschulden angeht ist die Vorinstanz beim Beschuldigten zu Recht vom Vorliegen eines direkten Vorsatzes und von einem rein finanziellen Motiv ausgegangen und hat sie das Vorliegen einer finanziellen Notlage zutreffend verneint; auf ihre entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 39 S. 21). Der Vorinstanz ist sodann darin zu folgen, dass der Strafmilderungsgrund von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG nicht vorliegt, weil der Beschuldigte nicht abhängig war, sondern einfach zwei Mal monatlich jeweils ein Gramm Kokain konsumierte, wenn er Party machte (Urk. 25a S. 13, vgl. auch Prot. II S. 11), die Tat somit nicht zur Finanzierung seiner eigenen Sucht begangen wurde (vgl. Urk. 39 S. 21). Dass die Vorinstanz auch das subjektive Tatverschulden im Ergebnis als noch leicht qualifizierte (vgl. Urk. 39 S. 21), ist daher nicht zu beanstanden.

      3. Bei einem noch leichten Tatverschulden ist die Einsatzstrafe im unteren Bereich des bei einem Jahr Freiheitsstrafe beginnenden, aber bis zu 20 Jahren reichenden Strafrahmens festzusetzen. Die vorinstanzlich festgelegte Einsatzstrafe von 22 Monaten (Urk. 39 S. 21) wurde insbesondere angesichts dessen, dass die Grenze zum qualifizierten Tatbestand x-fach überschritten wurde und der Beschuldigte nicht auf unterster hierarchischer Stufe tätig war, nicht zu hoch angesetzt. Vielmehr erweist sie sich als angemessen, weshalb die Einsatzstrafe in dieser Höhe zu belassen ist.

    1. Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeht, die gemäss Angaben des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung zwischenzeitlich keine Änderungen erfahren haben (Prot. II S. 6), kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 39 S. 22). Es ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass sich daraus keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ergeben. Zu Recht hat die Vorinstanz dagegen die nicht weit

    zurückliegende Vorstrafe aus Barcelona vom 18. April 2013, zwei Jahre Gefängnis bedingt, wobei die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt wurde (act. 14/3), stark straferhöhend gewichtet (Urk. 39 S. 22). Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte, wie er bereits vor der Vorinstanz geltend gemacht hatte (Urk. 25a S. 11), lediglich wegen Betäubungsmittelkonsums verurteilt wurde (Urk. 14/3 S. 3: Consumación - in Frage kommt aufgrund der Anmerkung Participatión: Autor jedoch auch eine Verurteilung wegen Anstiftung zum Konsum). Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich um eine Widerhandlung gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung Spaniens handelte und ihm angesichts der verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit aller Deutlichkeit aufgezeigt worden war, dass es sich bei Delinquenz in diesem Bereich nicht um eine Bagatelle handelt. Bezeichnenderweise versuchte der Beschuldigte denn auch, diese Vorstrafe im vorliegenden Verfahren zu verheimlichen (Urk. 14/4 S. 1). Dass die Vorinstanz gestützt auf diese eine Erhöhung um 6 Monate vornahm, ist nicht zu beanstanden und wird von der Verteidigung auch nicht kritisiert (Urk. 41 S. 3). Was das Nachtatverhalten angeht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte trotz erdrückender Beweislage während der Vorverfahrens (Urk. 4/1 S. 1 ff.; Urk. 4/2 S. 2 ff.; Urk. 4/3

    S. 3 ff.; Urk. 4/4 S. 2 ff.) noch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung

    konsequent bestritt, an der fraglichen Transaktion in irgendeiner Weise beteiligt gewesen zu sein (Urk. 25a S. 15 ff.). Erst vor der Berufungsinstanz zeigt er sich nunmehr geständig (Prot. II S. 10). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202

    E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung für ein Geständnis hängt insbesondere davon ab, in welchem Verfahrensstadium dieses erfolgte. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrü- ckenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils gestand (Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5; 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3; 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7). Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis führt nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise. Ferner zählt kooperatives Verhalten im Vorverfahren dazu, wozu gehört, dass beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich sind auch Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu zu zäh- len. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I,

    3. Auflage 2013, Art. 47 N 169 ff.; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 N 22 und N 24). Der Beschuldigte zeigte anlässlich der Berufungsverhandlung eine gewisse Einsicht und Reue (Prot. II S. 6, 9, 11 und 14). Aufgrund seines Verhaltens während der Untersuchung sowie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ist jedoch klar, dass sein Geständnis auch taktisch motiviert ist. Von kooperativem Verhalten im Vorverfahren oder während des erstinstanzlichen Prozesses kann zumindest keine Rede sein. Das Geständnis wirkt sich nur insoweit aus, als es im Rahmen des Berufungsverfahrens eine Vereinfachung bewirkt. Die von der Verteidigung dafür beantragte Strafreduktion von zwei Monaten (Urk. 41 S. 3) wird diesen Umständen mehr als gerecht.

    5. Somit erweist sich eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten als angemessen. Die bis und mit heute 326 durch Untersuchungsund Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstandenen Tage (Urk. 10/1 S. 1) sind an diese Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

  4. Strafvollzug
    1. Ein vollständig bedingter Vollzug der Strafe kommt vorliegend nicht in Betracht, da eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auszufällen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB). Da die auszufällende Freiheitsstrafe zwischen einem und drei Jahren liegt, ist hingegen zu prüfen, ob der teilbedingte Vollzug im Sinne von Art. 43 StGB, der von der Verteidigung beantragt wird, in Frage kommt. Die Verteidigung argumentiert, dass der Beschuldigte sich während des Vollzugs der Untersuchungsund Sicherheitshaft einsichtig gezeigt habe, so dass besonders günstige Umstände vorliegen würden. Da der Beschuldigte im Zeitpunkt der Berufungsbegründung bereits fast 8 Monate in Haft verbracht hatte, beantragte der Verteidiger, ausgehend von der von ihm als angemessen betrachteten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, die Festlegung des bedingt vollziehbaren Teils auf 14 Monate und die Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren (Urk. 41 S. 3; Urk. 55 S. 1 f.).

    2. In Lehre und Praxis ist unumstritten, dass für die Verhängung einer teilbedingten Strafe die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des (voll-) bedingten Strafvollzugs erfüllt sein müssen (BSK StGB I-Schneider/Garré, Art. 43

    N 11 mit zahlreichen Hinweisen). Aufgrund der bereits angesprochenen Vorstrafe aus Barcelona, die vom 18. April 2013 datiert und mit welcher der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren bestraft wurde, ist die teilbedingte Ausfäl- lung der Strafe nur möglich, wenn besonders günstige Umstände vorliegen

    (Art. 42 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 StGB). Wie die Vorinstanz

    zutreffend festgestellt hat (Urk. 39 S. 23), kann davon keine Rede sein. Daran än- dert auch nichts, dass der Beschuldigte sich vor der Berufungsinstanz nunmehr geständig zeigte. Wie bereits festgestellt wurde, ist dieses Geständnis taktisch motiviert und sind eigentliche Reue und Einsicht nur beschränkt vorhanden (dazu vorne unter Erw. III.4.). Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen.

  5. Beschlagnahmung

    1. Gemäss Art. 268 Abs. 1 StGB kann vom Vermögen des Beschuldigten so viel beschlagnahmt werden, wie voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen.

    2. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. November 2016 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernde Tablet Marke Samsung, dessen Verwertung die Vorinstanz anordnete, um den Erlös zur (teilweisen) Kostendeckung zu verwenden, steht gemäss der Behauptung der Verteidigung nicht im Eigentum des Beschuldigten, sondern in demjenigen des Sohnes seiner Lebenspartnerin C. (Urk. 41 S. 2; Urk. 55 S. 2). Dies bestätigte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II

    S. 13). Wenngleich der Beschuldigte dieses Tablet im Zeitpunkt seiner Verhaftung in seinem Besitz hatte, kann ihm diese Behauptung nicht widerlegt werden. Da das Tablet bei der Verhaftung im Besitz des Beschuldigten war und somit davon auszugehen ist, dass er insoweit daran berechtigt ist, ist es ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herauszugeben und nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen.

  6. Kostenund Entschädigungsfolgen
  1. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 10) zu bestätigen.

  2. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte mit seiner Berufung nur insoweit obsiegt, als die Freiheitsstrafe um zwei Monate zu reduzieren und ihm das Tablet, Marke Samsung, herauszugeben ist, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, im Umfang von drei Viertel aufzuerlegen und im übrigen Viertel auf die

Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 3'000.- (inkl. Mehrwertsteuer; Urk. 54 pauschalisiert) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorzubehalten ist eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 25. Januar 2017 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch),

    4 (Verwendung beschlagnahmter Barschaft zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten), 5 und 6 (Einziehung), 7 teilweise (Verwertung beschlagnahmter Gegenstände und Verwendung des Erlöses zur [teilweisen] Kostendeckung betr. Mobiltelefon, Kartenhalterung und Laptop Marke Apple MacBook), 8 (Herausgabe) und 9 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.

  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A.

    wird bestraft mit 26 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 326 Tage durch Untersuchungsund Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

  2. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

  3. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. November 2016 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernde Tablet, Marke Samsung, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben bzw. nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

  4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 10) wird bestätigt.

  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 2'500.- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.- amtliche Verteidigung

  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von drei Vierteln bleibt vorbehalten.

  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

    • das Bundesamt für Polizei

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die (Lager-)Behörden]

    • die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (betr. Dispositivziffer 4)

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich

    • die KOST Zürich mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

  8. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer Zürich, 20. Juni 2017

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Ruggli

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Leuthard

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