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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 260a OR dal 2023

Art. 260a Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 260a II. Da parte del conduttore

1 Il conduttore può procedere a migliorie o modificazioni della cosa soltanto con il consenso scritto del locatore.

2 Il locatore, se ha consentito, può esigere il ripristino dello stato anteriore soltanto se pattuito per scritto.

3 Se, al termine della locazione, la cosa presenta un aumento di valore rilevante, risultante dalla miglioria o dalla modificazione consentita dal locatore, il conduttore può pretendere un’indennit? per tale aumento di valore; sono salve le stipulazioni scritte prevedenti indennit? più elevate.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 260a Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG220003Kündigungsanfechtung / ErstreckungBerufung; Berufungskläger; Miete; Vermieter; Mietvertrag; Kündigung; Mieter; Vermieterin; Partei; Mietverhältnis; Parteien; Recht; Lagerhalle; Mietgericht; Befristet; Pfäffikon; Berufungsbeklagte; Ursprünglich; Bezirks; Ursprüngliche; Urteil; Geschäftsräume; Schloss; Mietobjekt; Schlossen; Erstreckung; Vertrag; Grundstück; Vermieters; Entscheid
ZHNG170018Forderung aus MietverhältnisKonto; Klagte; Kontokorrent; Klagten; Beklagten; Berufung; Vorinstanz; Partei; Saldo; Parteien; Steuererklärung; Klage; Forderung; Recht; Mietzins; Recht; Belastung; Verhält; Forderung; Bezug; Betrag; Verfahren; Mitteilung; Beweis; Urteil; Berufungskläger; Schuld; Kontokorrentverhältnis; Entscheid; Kontokorrentkonto
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2014.00625 Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe Beschwerde; Investition; Staat; Beschwerdeführerin; Recht; Investitionen; Staatsbeiträge; Kanton; Darlehen; Vertrauen; Januar; Beschwerdegegner; Investitionsbeiträge; Ausgerichteten; Erworben; Vertrauens; Gesundheitsdirektion; Rechte; Finanzierung; Restbuchwert; Betrieb; Unterhalt; Kantons; Wohlerworbene; Staatsbeitrag; Interesse; Zweck; Anlage; Geleistet
SGB 2017/231Entscheid Steuerrecht; Art. 82 Abs. 1 lit. b Ziff. 5, Art. 178bis Abs. 2 StG, Art. 256 OR.Vorliegend wurden die effektiv vorhandenen Nachteile wie Geruchs- und Lärmimmission im Mietwert angemessen berücksichtigt; die entsprechende Schätzung ist in Rechtskraft erwachsen. Der Schluss der Vorinstanz, wonach der Beschwerdegegner zu Recht auf die amtliche Schätzung abgestellt habe, ist daher nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nichts, dass die kantonale Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden entsprechend dem Eigenmietwert von Betriebsleiterwohnungen einen tieferen Betrag festsetzte.Die Beschwerdeführerin übergab das Einfamilienhaus nicht in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand. X. bezahlte (mindestens) für knapp acht Jahre keine Miete, weshalb die von ihm für die Instandstellung des Einfamilienhauses bezahlten Kosten damit gebührend berücksichtigt worden sind (Verwaltungsgericht, Beschwerde; Einfamilienhaus; Miete; Beschwerdeführerin; Kanton; Schätzung; Mieter; Mietwert; Einfamilienhauses; Vorinstanz; Amtliche; Entscheid; Recht; Kantons; Bezahlt; Grundstück; Gallen; Garage; Landwirtschaftlich; Beschwerdegegner; Kantonale; Bezahlte; Amtlichen; Mietzins; Berücksichtigt; Stall; Verwaltungsgericht; Steueramt
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