Art. 260a den Mieter
1 Der Mieter kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache nur vornehmen, wenn der Vermieter schriftlich zugestimmt hat.
2 Hat der Vermieter zugestimmt, so kann er die Wiederherstellung des früheren Zustandes nur verlangen, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist.
3 Weist die Sache bei Beendigung des Mietverhältnisses dank der Erneuerung oder Änderung, welcher der Vermieter zugestimmt hat, einen erheblichen Mehrwert auf, so kann der Mieter dafür eine entsprechende Entschädigung verlangen; weitergehende schriftlich vereinbarte Entschädigungsansprüche bleiben vorbehalten.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NG220003 | Kündigungsanfechtung / Erstreckung | Berufung; Berufungskläger; Miete; Vermieter; Mietvertrag; Kündigung; Mieter; Vermieterin; Partei; Mietverhältnis; Parteien; Recht; Lagerhalle; Mietgericht; Befristet; Pfäffikon; Berufungsbeklagte; Ursprünglich; Bezirks; Ursprüngliche; Urteil; Geschäftsräume; Schloss; Mietobjekt; Schlossen; Erstreckung; Vertrag; Grundstück; Vermieters; Entscheid |
ZH | NG170018 | Forderung aus Mietverhältnis | Konto; Klagte; Kontokorrent; Klagten; Beklagten; Berufung; Vorinstanz; Partei; Saldo; Parteien; Steuererklärung; Klage; Forderung; Recht; Mietzins; Recht; Belastung; Verhält; Forderung; Bezug; Betrag; Verfahren; Mitteilung; Beweis; Urteil; Berufungskläger; Schuld; Kontokorrentverhältnis; Entscheid; Kontokorrentkonto |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2014.00625 | Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe | Beschwerde; Investition; Staat; Beschwerdeführerin; Recht; Investitionen; Staatsbeiträge; Kanton; Darlehen; Vertrauen; Januar; Beschwerdegegner; Investitionsbeiträge; Ausgerichteten; Erworben; Vertrauens; Gesundheitsdirektion; Rechte; Finanzierung; Restbuchwert; Betrieb; Unterhalt; Kantons; Wohlerworbene; Staatsbeitrag; Interesse; Zweck; Anlage; Geleistet |
SG | B 2017/231 | Entscheid Steuerrecht; Art. 82 Abs. 1 lit. b Ziff. 5, Art. 178bis Abs. 2 StG, Art. 256 OR.Vorliegend wurden die effektiv vorhandenen Nachteile wie Geruchs- und Lärmimmission im Mietwert angemessen berücksichtigt; die entsprechende Schätzung ist in Rechtskraft erwachsen. Der Schluss der Vorinstanz, wonach der Beschwerdegegner zu Recht auf die amtliche Schätzung abgestellt habe, ist daher nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nichts, dass die kantonale Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden entsprechend dem Eigenmietwert von Betriebsleiterwohnungen einen tieferen Betrag festsetzte.Die Beschwerdeführerin übergab das Einfamilienhaus nicht in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand. X. bezahlte (mindestens) für knapp acht Jahre keine Miete, weshalb die von ihm für die Instandstellung des Einfamilienhauses bezahlten Kosten damit gebührend berücksichtigt worden sind (Verwaltungsgericht, | Beschwerde; Einfamilienhaus; Miete; Beschwerdeführerin; Kanton; Schätzung; Mieter; Mietwert; Einfamilienhauses; Vorinstanz; Amtliche; Entscheid; Recht; Kantons; Bezahlt; Grundstück; Gallen; Garage; Landwirtschaftlich; Beschwerdegegner; Kantonale; Bezahlte; Amtlichen; Mietzins; Berücksichtigt; Stall; Verwaltungsgericht; Steueramt |