E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 257 SchKG vom 2023

Art. 257 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 257 Bekanntmachung

1 Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden öffentlich bekanntgemacht.

2 Sind Grundstücke zu verwerten, so erfolgt die Bekanntmachung mindestens einen Monat vor dem Steigerungstage und es wird in derselben der Tag angegeben, von welchem an die Steigerungsbedingungen beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt sein werden.

3 Den Grundpfandgläubigern werden Exemplare der Bekanntmachung, mit Angabe der Schätzungssumme, besonders zugestellt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 257 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS140110Versteigerung von Kaufs- / Vorkaufsrechten vom 15. Januar 2014 (Beschwerde über ein Konkursamt)Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Recht; Vorinstanz; Kaufs; Konkurs; Vorkaufs; Versteigerung; Vorkaufsrecht; Grundstück; Vorkaufsrechte; Kaufsrecht; Konkursamt; Beschwerdeführers; SchKG; Interesse; Kaufsrechte; Rechte; Beschwerdegegner; Eingabe; Korrigierte; Thalwil; Unentgeltliche; Grundstücke; Erwerb; Verfahren

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
105 III 4Anfechtung der Steigerungsbedingungen, Kaufsrecht, Verrechnung im Konkurs 1. Die Frist für die Anfechtung der Steigerungsbedingungen beginnt grundsätzlich mit dem Tag ihrer öffentlichen Auflegung zu laufen. Ausnahmen von diesem Grundsatz (E. 2). 2. Das Konkursamt darf ein im Grundbuch vorgemerktes und ins Lastenverzeichnis aufgenommenes Kaufsrecht nach Ablauf der Vormerkungsdauer ohne weitere Förmlichkeit im Lastenverzeichnis streichen (E. 3). 3. Mit der Einräumung eines Kaufsrechts erwirbt der Verkäufer keine bedingte Forderung auf Bezahlung des Kaufpreises, sondern lediglich eine Anwartschaft. Mit einer blossen Anwartschaft des Gemeinschuldners kann der Gläubiger seine Konkursforderung nicht verrechnen (E. 4b). Konkurs; Kaufsrecht; Rekurrentin;Lastenverzeichnis; Steigerung; Kaufpreis; Kaufsrechts; Konkursverwaltung; Steigerungsbedingungen; Beschwerde; Recht; Verrechnung; Grundstück; Kaufpreises; Versteigerung; Ausübung; Anwartschaft; Bedingte; Konkursforderung; Vormerkungsdauer; Forderung; Bezahlung; Eigentum; Konkursamt; Bundesgericht; Urteil; Entscheid; Vertrag
94 III 101Bei öffentlicher Versteigerung einer Liegenschaft im Konkurs hat der Gemeinschuldner im Unterschied zu den Pfandgläubigern nicht Anspruch auf Zustellung eines Exemplars der Steigerungspublikation (Art. 257 Abs. 3 SchKG, 71 KV, 129 VZG). Konkurs; Steigerung; Gemeinschuldner; Exemplar; SchKG; Liegenschaft; Bekanntmachung; Pfandgläubiger; Steigerungspublikation; Beschwerde; Spezialanzeige; Versteigerung; Schätzung; Grundpfandgläubigern; Rekurrent; Angabe; Spezialanzeigen; Erwägungen; Schätzungssumme; Zustellung; Zuzustellen; Pfandtitel; Gläubiger; Erwähnt; Verpfändet; Urteilskopf; Exemplare; Schreibt; Schluss; Verordnungen
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz