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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 257 LP de 2023

Art. 257 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 257 E. Enchères 1. Publication

1 La publication indique le lieu, le jour et l’heure des enchères. (1)

2 S’il s’agit de réaliser des immeubles, la publication a lieu au moins un mois ? l’avance et indique le jour ? partir duquel les conditions d’enchères pourront être consultées ? l’office. (1)

3 Chaque créancier hypothécaire recevra un exemplaire de la publication et sera avisé en même temps du prix d’estimation.

(1) (2)
(2) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 257 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS140110Versteigerung von Kaufs- / Vorkaufsrechten vom 15. Januar 2014 (Beschwerde über ein Konkursamt)Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Recht; Vorinstanz; Kaufs; Konkurs; Vorkaufs; Versteigerung; Vorkaufsrecht; Grundstück; Vorkaufsrechte; Kaufsrecht; Konkursamt; Beschwerdeführers; SchKG; Interesse; Kaufsrechte; Rechte; Beschwerdegegner; Eingabe; Korrigierte; Thalwil; Unentgeltliche; Grundstücke; Erwerb; Verfahren

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
105 III 4Anfechtung der Steigerungsbedingungen, Kaufsrecht, Verrechnung im Konkurs 1. Die Frist für die Anfechtung der Steigerungsbedingungen beginnt grundsätzlich mit dem Tag ihrer öffentlichen Auflegung zu laufen. Ausnahmen von diesem Grundsatz (E. 2). 2. Das Konkursamt darf ein im Grundbuch vorgemerktes und ins Lastenverzeichnis aufgenommenes Kaufsrecht nach Ablauf der Vormerkungsdauer ohne weitere Förmlichkeit im Lastenverzeichnis streichen (E. 3). 3. Mit der Einräumung eines Kaufsrechts erwirbt der Verkäufer keine bedingte Forderung auf Bezahlung des Kaufpreises, sondern lediglich eine Anwartschaft. Mit einer blossen Anwartschaft des Gemeinschuldners kann der Gläubiger seine Konkursforderung nicht verrechnen (E. 4b). Konkurs; Kaufsrecht; Rekurrentin;Lastenverzeichnis; Steigerung; Kaufpreis; Kaufsrechts; Konkursverwaltung; Steigerungsbedingungen; Beschwerde; Recht; Verrechnung; Grundstück; Kaufpreises; Versteigerung; Ausübung; Anwartschaft; Bedingte; Konkursforderung; Vormerkungsdauer; Forderung; Bezahlung; Eigentum; Konkursamt; Bundesgericht; Urteil; Entscheid; Vertrag
94 III 101Bei öffentlicher Versteigerung einer Liegenschaft im Konkurs hat der Gemeinschuldner im Unterschied zu den Pfandgläubigern nicht Anspruch auf Zustellung eines Exemplars der Steigerungspublikation (Art. 257 Abs. 3 SchKG, 71 KV, 129 VZG). Konkurs; Steigerung; Gemeinschuldner; Exemplar; SchKG; Liegenschaft; Bekanntmachung; Pfandgläubiger; Steigerungspublikation; Beschwerde; Spezialanzeige; Versteigerung; Schätzung; Grundpfandgläubigern; Rekurrent; Angabe; Spezialanzeigen; Erwägungen; Schätzungssumme; Zustellung; Zuzustellen; Pfandtitel; Gläubiger; Erwähnt; Verpfändet; Urteilskopf; Exemplare; Schreibt; Schluss; Verordnungen
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