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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 257 LEF dal 2023

Art. 257 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 257 E. Pubblici incanti 1. Pubblicazione

1 Il luogo, il giorno e l’ora dell’incanto sono resi pubblicamente noti.

2 Ove siano da realizzare fondi, il bando dev’essere pubblicato almeno un mese prima dell’incanto e indicare il giorno dal quale le condizioni dell’incanto saranno depositate, per l’ispezione, presso l’ufficio dei fallimenti.

3 Un esemplare del bando sar? notificato ad ogni singolo creditore ipotecario con l’indicazione del prezzo di stima.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 257 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS140110Versteigerung von Kaufs- / Vorkaufsrechten vom 15. Januar 2014 (Beschwerde über ein Konkursamt)Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Recht; Vorinstanz; Kaufs; Konkurs; Vorkaufs; Versteigerung; Vorkaufsrecht; Grundstück; Vorkaufsrechte; Kaufsrecht; Konkursamt; Beschwerdeführers; SchKG; Interesse; Kaufsrechte; Rechte; Beschwerdegegner; Eingabe; Korrigierte; Thalwil; Unentgeltliche; Grundstücke; Erwerb; Verfahren

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
105 III 4Anfechtung der Steigerungsbedingungen, Kaufsrecht, Verrechnung im Konkurs 1. Die Frist für die Anfechtung der Steigerungsbedingungen beginnt grundsätzlich mit dem Tag ihrer öffentlichen Auflegung zu laufen. Ausnahmen von diesem Grundsatz (E. 2). 2. Das Konkursamt darf ein im Grundbuch vorgemerktes und ins Lastenverzeichnis aufgenommenes Kaufsrecht nach Ablauf der Vormerkungsdauer ohne weitere Förmlichkeit im Lastenverzeichnis streichen (E. 3). 3. Mit der Einräumung eines Kaufsrechts erwirbt der Verkäufer keine bedingte Forderung auf Bezahlung des Kaufpreises, sondern lediglich eine Anwartschaft. Mit einer blossen Anwartschaft des Gemeinschuldners kann der Gläubiger seine Konkursforderung nicht verrechnen (E. 4b). Konkurs; Kaufsrecht; Rekurrentin;Lastenverzeichnis; Steigerung; Kaufpreis; Kaufsrechts; Konkursverwaltung; Steigerungsbedingungen; Beschwerde; Recht; Verrechnung; Grundstück; Kaufpreises; Versteigerung; Ausübung; Anwartschaft; Bedingte; Konkursforderung; Vormerkungsdauer; Forderung; Bezahlung; Eigentum; Konkursamt; Bundesgericht; Urteil; Entscheid; Vertrag
94 III 101Bei öffentlicher Versteigerung einer Liegenschaft im Konkurs hat der Gemeinschuldner im Unterschied zu den Pfandgläubigern nicht Anspruch auf Zustellung eines Exemplars der Steigerungspublikation (Art. 257 Abs. 3 SchKG, 71 KV, 129 VZG). Konkurs; Steigerung; Gemeinschuldner; Exemplar; SchKG; Liegenschaft; Bekanntmachung; Pfandgläubiger; Steigerungspublikation; Beschwerde; Spezialanzeige; Versteigerung; Schätzung; Grundpfandgläubigern; Rekurrent; Angabe; Spezialanzeigen; Erwägungen; Schätzungssumme; Zustellung; Zuzustellen; Pfandtitel; Gläubiger; Erwähnt; Verpfändet; Urteilskopf; Exemplare; Schreibt; Schluss; Verordnungen
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