122 II 204 | Verweigerte Einsichtnahme in Staatsschutzakten; Art. 24 DSG. Über Kompetenzkonflikte zwischen Eidgenössischer Datenschutzkommission und Eidgenössischem Justiz- und Polizeidepartement im Bereich des Datenschutzes entscheidet das Bundesgericht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1 und 2). Verweigert die Behörde, die Personendaten bearbeitet hat, die Einsicht in die Akten mit der Begründung, die Daten fielen in den Bereich des Staatsschutzes, entscheidet ausschliesslich das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement über deren Staatsschutzcharakter und mithin darüber, ob es nach Massgabe von Art. 24 Abs. 3 DSG seine Zuständigkeit zur Beurteilung der Einsichtsverweigerung beansprucht (E. 3 und 4). | Daten; Bundes; Datenschutz; Datenschutzkommission; Eidgenössische; Departement; Zuständigkeit; Verwaltungsgericht; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Bundesgericht; Bundesanwaltschaft; Entscheid; Justiz; Polizeidepartement; Akten; Bundesrat; Eidgenössischen; Bereich; Einsicht; Staatsschutzes; Behörde; Person; Departements; Mitglieder; Geheimnisträger; Über; Beurteilung |