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Legge federale sulla protezione dei dati (LPD)

Art. 24 LPD dal 2019

Art. 24 Legge federale sulla protezione dei dati (LPD) drucken

Art. 24 (1)

(1) Abrogato dall’art. 31 della LF del 21 mar. 1997 sulle misure per la salvaguardia della sicurezza interna, con effetto dal 1° lug. 1998 (RU 1998 1546; FF 1994 II 1004).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2019 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 II 204Verweigerte Einsichtnahme in Staatsschutzakten; Art. 24 DSG. Über Kompetenzkonflikte zwischen Eidgenössischer Datenschutzkommission und Eidgenössischem Justiz- und Polizeidepartement im Bereich des Datenschutzes entscheidet das Bundesgericht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1 und 2). Verweigert die Behörde, die Personendaten bearbeitet hat, die Einsicht in die Akten mit der Begründung, die Daten fielen in den Bereich des Staatsschutzes, entscheidet ausschliesslich das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement über deren Staatsschutzcharakter und mithin darüber, ob es nach Massgabe von Art. 24 Abs. 3 DSG seine Zuständigkeit zur Beurteilung der Einsichtsverweigerung beansprucht (E. 3 und 4). Daten; Datenschutz; Bundes; Datenschutzkommission; Eidgenössische; Departement; Zuständigkeit; Verwaltungsgericht; Bundesgericht; Entscheid; Beschwerde; Bundesanwaltschaft; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Polizeidepartement; Justiz; Akten; Bundesrat; Eidgenössischen; Einsicht; Bereich; Zuständig; Staatsschutzes; Geheimnisträger; Departements; Mitglieder; Behörde; Person; Entwurf; Zwischenverfügung
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