FADP Art. 24 -

Einleitung zur Rechtsnorm FADP:



Art. 24 FADP from 2019

Art. 24 Federal Act on Data Protection (FADP) drucken

Art. 24 (1)

(1) Repealed by Art. 31 of the FA of 21 March 1997 on Measures to Safeguard Internal Security, with effect from 1 July 1998 (AS 1998 1546; BBl 1994 II 1127).

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 II 204Verweigerte Einsichtnahme in Staatsschutzakten; Art. 24 DSG. Über Kompetenzkonflikte zwischen Eidgenössischer Datenschutzkommission und Eidgenössischem Justiz- und Polizeidepartement im Bereich des Datenschutzes entscheidet das Bundesgericht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1 und 2). Verweigert die Behörde, die Personendaten bearbeitet hat, die Einsicht in die Akten mit der Begründung, die Daten fielen in den Bereich des Staatsschutzes, entscheidet ausschliesslich das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement über deren Staatsschutzcharakter und mithin darüber, ob es nach Massgabe von Art. 24 Abs. 3 DSG seine Zuständigkeit zur Beurteilung der Einsichtsverweigerung beansprucht (E. 3 und 4). Daten; Bundes; Datenschutz; Datenschutzkommission; Eidgenössische; Departement; Zuständigkeit; Verwaltungsgericht; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Bundesgericht; Bundesanwaltschaft; Entscheid; Justiz; Polizeidepartement; Akten; Bundesrat; Eidgenössischen; Bereich; Einsicht; Staatsschutzes; Behörde; Person; Departements; Mitglieder; Geheimnisträger; Über; Beurteilung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Müller, Wirth Kommentar zum Gerichtsstandsgesetz, Zürich2011