E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)

Art. 24 DSG vom 2019

Art. 24 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) drucken

Art. 24 (1)

(1) Aufgehoben durch Art. 31 des BG vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit mit Wirkung seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1546; BBl 1994 II 1127).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2019 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 II 204Verweigerte Einsichtnahme in Staatsschutzakten; Art. 24 DSG. Über Kompetenzkonflikte zwischen Eidgenössischer Datenschutzkommission und Eidgenössischem Justiz- und Polizeidepartement im Bereich des Datenschutzes entscheidet das Bundesgericht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1 und 2). Verweigert die Behörde, die Personendaten bearbeitet hat, die Einsicht in die Akten mit der Begründung, die Daten fielen in den Bereich des Staatsschutzes, entscheidet ausschliesslich das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement über deren Staatsschutzcharakter und mithin darüber, ob es nach Massgabe von Art. 24 Abs. 3 DSG seine Zuständigkeit zur Beurteilung der Einsichtsverweigerung beansprucht (E. 3 und 4). Daten; Datenschutz; Bundes; Datenschutzkommission; Eidgenössische; Departement; Zuständigkeit; Verwaltungsgericht; Bundesgericht; Entscheid; Beschwerde; Bundesanwaltschaft; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Polizeidepartement; Justiz; Akten; Bundesrat; Eidgenössischen; Einsicht; Bereich; Zuständig; Staatsschutzes; Geheimnisträger; Departements; Mitglieder; Behörde; Person; Entwurf; Zwischenverfügung
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website nalysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz