Art. 24 (1)
(1) Aufgehoben durch Art. 31 des BG vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit mit Wirkung seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1546; BBl 1994 II 1127).BGE | Regeste | Schlagwörter |
122 II 204 | Verweigerte Einsichtnahme in Staatsschutzakten; Art. 24 DSG. Über Kompetenzkonflikte zwischen Eidgenössischer Datenschutzkommission und Eidgenössischem Justiz- und Polizeidepartement im Bereich des Datenschutzes entscheidet das Bundesgericht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1 und 2). Verweigert die Behörde, die Personendaten bearbeitet hat, die Einsicht in die Akten mit der Begründung, die Daten fielen in den Bereich des Staatsschutzes, entscheidet ausschliesslich das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement über deren Staatsschutzcharakter und mithin darüber, ob es nach Massgabe von Art. 24 Abs. 3 DSG seine Zuständigkeit zur Beurteilung der Einsichtsverweigerung beansprucht (E. 3 und 4). | Daten; Datenschutz; Bundes; Datenschutzkommission; Eidgenössische; Departement; Zuständigkeit; Verwaltungsgericht; Bundesgericht; Entscheid; Beschwerde; Bundesanwaltschaft; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Polizeidepartement; Justiz; Akten; Bundesrat; Eidgenössischen; Einsicht; Bereich; Zuständig; Staatsschutzes; Geheimnisträger; Departements; Mitglieder; Behörde; Person; Entwurf; Zwischenverfügung |