Art. 24 BBG vom 2022
Art. 24 4. Abschnitt: Aufsicht
1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung.
2 Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten.
3 Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere:a. die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte;b. die Qualität der schulischen Bildung;c. die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren;d. die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag;e. die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien.
4 Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über:a. die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5;b. Fälle nach Artikel 18 Absatz 1.
5 Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere:a. weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern;b. einen Lehrvertrag aufheben.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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