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Berufsbildungsgesetz (BBG)

Art. 24 BBG vom 2022

Art. 24 Berufsbildungsgesetz (BBG) drucken

Art. 24 4. Abschnitt: Aufsicht

1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung.

2 Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten.

3 Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere:

  • a. die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte;
  • b. die Qualität der schulischen Bildung;
  • c. die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren;
  • d. die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag;
  • e. die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien.
  • 4 Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über:

  • a. die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5;
  • b. Fälle nach Artikel 18 Absatz 1.
  • 5 Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere:

  • a. weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern;
  • b. einen Lehrvertrag aufheben.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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