ZGB Art. 233 -
Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.
Art. 233 ZGB vom 2022
Art. 233 C. Haftung ge?genü?ber Drit?ten I. Vollschulden
Jeder Ehegatte haftet mit seinem Eigengut und dem Gesamtgut:1. für Schulden, die er in Ausübung seiner Befugnisse zur Vertre?tung der eheli?chen Gemeinschaft oder zur Verwaltung des Gesamtgutes eingeht;2. für Schulden, die er in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes eingeht, sofern für diese Mittel des Gesamtgutes verwendet wer?den oder deren Erträge ins Gesamtgut fallen;3. für Schulden, für die auch der andere Ehegatte persönlich ein?zu?stehen hat;4. für Schulden, bei welchen die Ehegatten mit dem Dritten ver?ein?bart haben, dass das Gesamtgut neben dem Eigengut des Schuld?ners haftet.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.