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Urteil Zivilkammer (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:ZKBER.2019.8
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZKBER.2019.8 vom 28.02.2019 (SO)
Datum:28.02.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Eheschutz
Schlagwörter : Ehemann; Berufung; Unentgeltlich; Unentgeltliche; Ehefrau; Ehegatte; Beschwerde; Partei; Einkommen; Ehegatten; Urteil; Rechtspflege; Eheliche; Gütertrennung; Arbeit; Bezahlen; Ehemannes; Ehelichen; Hypothetische; Urteils; Tochter; Staat; Eheschutz; Ziffer; Unterhaltsbeitrag; Vorinstanz; Schulden; Gesuch; Unentgeltlichen; Zahlen
Rechtsnorm: Art. 118 ZPO ; Art. 121 ZPO ; Art. 122 ZPO ; Art. 123 ZPO ; Art. 175 ZGB ; Art. 189 ZGB ; Art. 233 ZGB ; Art. 234 ZGB ; Art. 242 ZGB ; Art. 68b KG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Urteil vom 28. Februar 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,

Berufungskläger und Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,

Berufungsbeklagte

und gegen

Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu, Wengimattstrasse 2, 4710 Balsthal

Beschwerdegegnerin

betreffend Eheschutz und unentgeltliche Rechtspflege


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien führten vor Richteramt Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 7. September 2018 angehoben hatte. Die Eheschutzverhandlung fand am 16. Oktober 2018 statt. Am 29. Oktober 2018 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin folgendes Urteil:

1.       ....

2.       Den Ehegatten wird das Getrenntleben gestattet und es wird festgestellt, dass sie seit dem 27. August 2018 getrennt leben.

3.       Die eheliche Liegenschaft wird der Ehefrau zur alleinigen Benutzung zugewiesen.

4.       Die gemeinsame Tochter C.___, geb. [...] 2002, wird während der Dauer des Getrenntlebens unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt.

5.       Auf die Regelung eines Besuchsund Ferienrechts des Vaters gegenüber seiner Tochter wird verzichtet. Es wird festgehalten, dass C.___ sich mit dem Vater bezüglich Installation eines regelmässigen Kontaktrechts direkt in Verbindung setzen wird.

Beide Ehegatten werden ermahnt, jegliche Aussagen und Handlungen zu unterlassen, die das Kindswohl und die gegenseitige Beziehung zur Tochter C.___ beeinträchtigen.

6.       Der Vater hat für die Tochter C.___ mit Wirkung ab 1. Mai 2019 bis zum Abschluss ihrer ordentlichen Erstausbildung einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 470.00 zu bezahlen.

Die Ausbildungszulagen sind in diesem Betrag nicht inbegriffen; sie sollen der Tochter jedoch zusätzlich zukommen. Es wird festgestellt, dass diese zurzeit von der Mutter bezogen werden.

7.       Der Antrag des Ehemannes auf Ausrichtung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages durch die Ehefrau wird abgewiesen.

8.       ...

9.       ...

10.    ...

11.    Es wird die Gütertrennung mit Wirkung per 7. September 2018 angeordnet.

12.    Weitergehend werden die gestellten Anträge (Zahlung aus dem ehelichen Vermögen, Parteikostenvorschuss, Zahlung von Schulden) abgewiesen.

13.    B.___ werden mit Wirkung ab Prozessbeginn sowohl die unentgeltliche Rechtspflege, als auch der unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird Rechtsanwältin Therese Hintermann, [ ], bestellt.

14.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege des Ehemannes wird abgewiesen.

15.    Die Parteikosten werden grundsätzlich wettgeschlagen.

Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Gesuchstellerin, Rechtsanwältin Therese Hintermann, wird auf CHF 2'284.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

16.    Die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 800.00, total CHF 1200.00, haben die Parteien je zur Hälfte zu bezahlen.

Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat Solothurn den Anteil der Gesuchstellerin. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn B.___ zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen kommt (Art. 123 ZPO).

2. Fristund formgerecht erhob der Ehemann im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil. Er beantragt, die Ziffern 6, 11 und 14 aufzuheben und festzustellen, dass er derzeit nicht in der Lage sei, seiner Tochter einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Weiter sei die Gütertrennung per 7. September 2018 aufzuheben und die Ehegatten seien unter dem ordentlichen Güterstand zu belassen. Sodann sei ihm sowohl für das erstinstanzliche sowie für das Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des mandatierten Anwalts, zu gewähren. Die Ehefrau stellt das Begehren, die Anträge des Berufungsklägers bezüglich Aufhebung der Ziffern 6 und 11 des angefochtenen Urteils abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Urteil des Richteramts Thal-Gäu sei vollumfänglich zu bestätigen. Am 12. (Ehefrau) und 15. Februar 2019 (Ehemann) reichten die Parteivertreter sodann ihre Honorarnoten ein. In seiner Eingabe vom 15. Februar 2019 ging der Ehemann zudem im Sinne einer Replik auch auf die Berufungsantwort der Ehefrau ein.

3. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Umstritten ist zunächst der Unterhaltsbeitrag, den der Ehemann für seine Tochter C.___ bezahlen muss. Die Amtsgerichtsstatthalterin ermittelte für C.___ einen ungedeckten monatlichen Barbedarf von CHF 467.00. Den Bedarf des Ehemannes bezifferte sie auf CHF 3'180.00. Bei einem hypothetischen Einkommen von CHF 4'075.00, das sich dieser ab 1. Mai 2019 anrechnen lassen müsse, sei der Ehemann in der Lage, seiner Tochter den ungedeckten Barbedarf von gerundeten CHF 470.00 pro Monat als Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Der Ehemann beanstandet mit seiner Berufung einzig die Anrechnung des hypothetischen Einkommens.

1.2 Die Vorderrichterin führt im Zusammenhang mit dem hypothetischen Einkommen aus, der Ehemann sei über viele Jahre im Aussendienst von Firmen im [...]bereich beschäftigt gewesen. Er verfüge aber auch über mehrjährige Erfahrung in der [...], wo er gemäss eigenen Angaben auch Betriebe geleitet habe. Er verfüge mithin über grosse Erfahrungen in einer Branche, in welcher aktuell auf allen Stufen, das heisst Geschäftsführung, Verarbeitung, Überwachung, Vertrieb, Aussendienst etc., Mitarbeiter gesucht würden. Der Ehemann sei 54-jährig und es sei anzuerkennen, dass aufgrund seines Alters eine Wiedereingliederung schwieriger falle als bei einer jüngeren Person. Weiter zu beachten sei, dass ihn der letzte Arbeitgeber fristlos entlassen habe. Gesundheitliche Einschränkungen, die sich auf seine Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit auswirken könnten, seien jedoch keine bekannt. Warum die Aufnahme der geplanten selbständigen Erwerbstätigkeit gescheitert sei, bleibe letztlich unklar. Allein die bestehenden häuslichen Streitereien könnten hierfür kaum ursächlich gewesen sein. Ab Auszahlung seines BVG-Vorsorgeguthabens in Höhe von fast CHF 80'000.00 seien genügend Mittel vorhanden gewesen, um eine administrative Bürostruktur ausserhalb des ehelichen Domizils zu schaffen. Es hätten auch Mittel zur Verfügung gestanden, ein günstiges Fahrzeug zu leasen oder zu kaufen. Nichts davon sei jedoch nach der Wegweisung in die Wege geleitet worden. Mit Blick auf die Folgen der Trennung habe dem Ehemann ab August 2018 klar sein sollen, dass er seine Bemühungen um eine Arbeitsstelle wieder hätte aufnehmen und intensivieren müssen. Dabei wäre ihm auch zumutbar gewesen, sich auf Stellen zu bewerben, die einem niedrigen Niveau bezüglich Ausbildung, Anforderung und Lohn entsprochen hätten. Dies gelte in besonderem Masse mit Blick auf seine Verpflichtungen gegenüber der unmündigen Tochter. Konkrete Unterlagen zu entsprechenden Bemühungen lägen mit Ausnahme einer einzigen Visitenkarte nicht bei den Akten. Von genügenden Anstrengungen eine neue Stelle zu finden, könne somit keine Rede sein. Unter diesen Prämissen sei dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wobei ihm bis zur Anrechnung desselben eine angemessene Übergangsfrist bis Ende April 2019 einzuräumen sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass er spätestens bis dann eine Anstellung finden werde. Er sei gelernter [...] und in Betrieben und im Aussendienst im [...]bereich tätig gewesen. Klar sei, dass er mit Blick auf sein Alter und seine andauernde Arbeitslosigkeit trotz dargestellter, permanenter Weiterbildung nicht mehr ein Einkommen im Rahmen des zuletzt erzielten Lohnes erwirtschaften werde. Vielmehr sei unter den gegebenen Umständen von den im L-GAV [...] stipulierten Mindestlöhnen und dem individuellen Lohnrechner des Bundes Salarium auszugehen. Gestützt darauf sei ihm ein monatliches hypothetisches Einkommen von CHF 4'075.00 netto inkl. 13. Monatslohn anzurechnen.

1.3 Der Ehemann wendet mit seiner Berufung im Wesentlichen und zusammengefasst dagegen ein, die von der Vorinstanz aufgerollte Vorgeschichte betreffend Selbständigkeit tue wenig zur Sache. Er sei ausgesteuert worden. Die Feststellung der Vorinstanz, es sei letztlich unklar, warum keine Arbeitsaufnahme für die geplante neue Firma erfolgt sei, treffe nicht zu. Unabhängig von der geplanten Selbständigkeit sei festzuhalten, dass sich die Parteien am 27. August 2018 getrennt hätten und er sich anschliessend bei der Sozialhilfe habe anmelden müssen. Durch Anweisung des Sozialamtes verpflichtet, habe er erst im Januar 2019 in eine Wohnung einziehen können. Mangels Unterlagen, Computer etc., welche sich in der ehelichen Liegenschaft befunden hätten, sei es ihm nicht möglich gewesen, sich bei irgendeiner Stelle zu bewerben. Die Ausführungen der Vorinstanz zum Zeitpunkt, ab dem er sich hätte bewerben sollen, seien widersprüchlich. Konkrete Ausführungen, weshalb es ihm tatsächlich möglich und zumutbar sein sollte, seine Arbeitstätigkeit wieder aufzunehmen, fehlten. Bei der von der Vorderrichterin primär dargestellten Arbeitsbranche handle es sich zwar um eine, in welcher zugegebenermassen Arbeitskräfte gesucht würden. Dass in dieser Branche viele Stellen frei seien, betreffe aber nur einen Aspekt der tatsächlichen Möglichkeit. Seine berufliche Karriere mit dem langen Unterbruch, dem Alter sowie der über Jahre bestehenden Erfolglosigkeit bei der Stellensuche würden nicht hinreichend oder gar nicht gewürdigt. Es treffe zu, dass er jahrelange Erfahrung in der [...]branche habe. Vor drei Jahren sei ihm aber fristlos gekündigt worden. Er habe ein entsprechend schlechtes Arbeitszeugnis und seither keine Stelle mehr gefunden. Er sei ausgesteuert und habe gemäss dem Austrittsbericht des [ ] vom 23. März 2018 überdurchschnittlich grosse Arbeitsbemühungen gezeigt. Er habe sich nach Bezug seiner Wohnung und bereits schon davor erneut erfolglos mit grossem Eifer der Stellensuche gewidmet. Hinzu komme sein für den Arbeitsmarkt auch im Niedriglohnsegment nicht attraktives Alter. Eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit im Sinne der Prüfung eines hypothetischen Einkommens sei nicht realistisch. Der Vorinstanz sei zwar insofern zu folgen, dass es ihm zumutbar sei, die Arbeit wieder aufzunehmen. Die tatsächliche Möglichkeit sei jedoch nicht gegeben.

1.4 Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder höheres Einkommen angerechnet werden kann, als das tatsächlich erzielte, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts 5A_95/2018 vom 29. August 2018 E. 2.1.1).

1.5 Die Vorbringen des Berufungsklägers sind nicht geeignet, die umfassende und differenzierte Begründung der Amtsgerichtsstatthalterin, weshalb ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden müsse, in Frage zu stellen. Dass dem Ehemann eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zumutbar ist, bestreitet er selber nicht. Er anerkennt auch, über jahrelange Erfahrung in der [...]branche zu verfügen und dass in dieser Branche viele Stellen frei sind. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die ihn daran hindern würden, wieder eine Stelle anzunehmen, bestehen nicht. Auch im Alter von 54 Jahren ist es deshalb möglich, eine Stelle zu finden. Seit Mitte September 2018 weiss er definitiv, dass es mit der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht klappt (vgl. seine Stellungnahme vom 1. Oktober 2018 bei der Vorinstanz, S. 10, AS 46). Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte er mit Hochdruck die Suche nach einer Anstellung in Angriff nehmen müssen. Mit Hochdruck deshalb, weil dann, wenn es um Kindesunterhalt geht, besonders intensive Anstrengungen erwartet werden dürfen. Derartige Anstrengungen hat er nicht dokumentiert. Der Einwand, es sei ihm nicht möglich gewesen, sich für irgendeine Stelle zu bewerben, weil er erst im Januar 2019 in eine Wohnung habe einziehen können und er vorher weder über Unterlagen noch Computer, welche sich noch in der ehelichen Liegenschaft befunden hätten, habe verfügen können, erscheint als blosse Schutzbehauptung. Indem die Vorderrichterin das hypothetische Einkommen erst ab 1. Mai 2019 anrechnete, gewährte sie dem Ehemann eine grosszügige Übergangsfrist. Aus heutiger Sicht stehen ihm immer noch zwei Monate zur Verfügung, um eine Stelle zu finden. Um den Unterhaltsbeitrag von CHF 470.00 ohne Beeinträchtigung seines Existenzminimums zu bezahlen, muss er im Übrigen nicht das ihm angerechnete hypothetische Einkommen von CHF 4'075.00 verdienen. Nachdem er in der Zwischenzeit eine Wohnung mit einem Mietzins von CHF 900.00 (inkl. Nebenkosten) gefunden hat (vgl. Beilage 6 des Berufungsklägers), ihm die Vorderrichterin unter diesem Titel indessen einen Betrag von CHF 1'200.00 zugestanden hatte, reduziert sich sein Bedarf nämlich von CHF 3'180.00 auf CHF 2'880.00. Um den angefochtenen Unterhaltsbeitrag von CHF 470.00 bezahlen zu können, benötigt er somit bloss ein monatliches Einkommen von CHF 3'350.00. Die Berufung gegen Ziffer 6 des Urteils ist unbegründet.

2.1 Die Ehefrau hatte mit ihrem Eheschutzgesuch vom 7. September 2018 beantragt, mit Wirkung ab Gesuchseinreichung die Gütertrennung anzuordnen. Der Ehemann liess an der Verhandlung vom 16. Oktober 2018 beantragen, er «möchte keine Gütertrennung» (Verhandlungsprotokoll, S. 4, AS 57). Mit dem angefochtenen Urteil entsprach die Amtsgerichtsstatthalterin dem Antrag der Ehefrau (Ziffer 11 des Urteils). Zur Begründung erwog sie, die Ehefrau sehe das Eheschutzverfahren als reine Scheidungsvorbereitung. Die Ehe sei irreparabel zerrüttet und die Scheidung absehbar. Der Ehemann strebe hingegen die Rückkehr in den gemeinsamen Haushalt an. Die Ehegatten lebten zwar erst seit kurzem getrennt. Nebst der Aussage der Ehefrau seien auch Vorfälle aktenkundig, die zu Strafanzeigen durch die Ehefrau geführt hätten. Weiter führe die Ehefrau aus, der Ehemann habe die ehelichen Einkünfte wie auch das Vermögen der Ehegatten alleine verwaltet. Ab April 2016 bis Oktober 2018 habe er von ihr unbemerkt sein vorbezogenes BVG-Guthaben in der Höhe von CHF 80'000.00 sowie weitere rund CHF 75'000.00, die sie aus zwei Erbschaften erhalten habe, mehrheitlich und ohne Nachweis einer adäquaten Gegenleistung verbraucht. Obwohl beide Ehegatten arbeitstätig gewesen seien oder Arbeitslosengelder bezogen hätten, seien zudem seit 2016 offene Rechnungen nicht bezahlt und massiv Schulden angehäuft worden. Nebst der Bestreitung des Lebensunterhalts und Teilzahlungen von Schulden beim Betreibungsamt, bleibe der Verwendungszweck der Mehrheit der Bargeldbezüge durch den Ehemann im Dunkeln. Eine Wiederannäherung zwischen den Ehegatten erscheine unter diesen Prämissen als wenig wahrscheinlich. Dies sei Grund genug zur Annahme, dass die Ehefrau tatsächlich keine Wiedervereinigung anstrebe, dass die innere Verbundenheit und der geistig sittliche Gehalt ihrer ehelichen Gemeinschaft entfallen sei und die Ehe nur noch ihrem rechtlichen Bande nach bestehe. Im Übrigen habe der Ehemann mit seinem verschwenderischen Lebensstil an den Tag gelegt, dass er mit dem ehelichen Vermögen nicht umgehen könne. Eine Gefährdung der finanziellen Situation erscheine demnach angezeigt, was die Anordnung der Gütertrennung per 7. September 2018 rechtfertige.

2.2 Der Berufungskläger entgegnet, die Ehegatten lebten erst seit dem 27. August 2018 nicht mehr zusammen. Der total durch ihn vom Pensionskassenkapital bezogene Betrag in der Höhe von CHF 33'000.00 sei vor der Trennung ausgegeben worden. Seit dem 27. August 2018 habe er keinerlei Zugang mehr zu ehelichem Vermögen. Die Ehefrau habe das restliche Pensionskassenkapital bezogen und laut eigenen Angaben für die Bezahlung der auf sie lautenden Schulden verwendet. Ferner sollten sie im Zeitpunkt der Eheschutzverhandlung noch rund CHF 12000.00 besessen haben. Durch die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an die Ehefrau und die Überweisung des ehelichen Vermögens auf ihr Konto sei ihm jeglicher Zugang zum ehelichen Vermögen genommen worden. Dass er derzeit weiter Schulden anhäufe, da viele Verträge auf ihn lauteten, werde nicht bestritten. Die Vorinstanz begründe ihren Entscheid praktisch ausschliesslich damit, dass die Ehe irreparabel zerrüttet sei und er nicht mit ehelichem Vermögen umzugehen wisse. Diese Begründung gehe so oder anders fehl, da dies keine Auswirkungen auf die Ansprüche der Ehefrau hätte. Sie lebten unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, womit klar sei, dass jeder Ehegatte alleine für seine Schulden hafte. Von einer Gefährdung des ehelichen Vermögens könne somit auch bei weiterer Verschuldung seinerseits nicht ausgegangen werden. Was die Zerrüttetheit der Ehe anbelange, so werde diese vehement bestritten. Seit der Trennung hätten die Ehegatten oft Kontakt miteinander gehabt und auch während der Wegweisung habe die Ehefrau dies zugelassen. Sie mache stets geltend, dass er sich bewähren müsse und wenn er wieder eine Anstellung habe, man weitersehen werde. Von einer endgültigen Zerrüttung könne mithin nicht die Rede sein. Sie seien unter dem bisherigen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zu belassen.

2.3 Die Ehefrau hält in ihrer Berufungsantwort fest, entgegen der Behauptung des Ehemannes lebten sie nicht unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Mit Ehevertrag vom 11. Februar 1999 hätten sie Gütergemeinschaft im Sinne von Art. 222 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) begründet. Damit gestalte sich die rechtliche Situation bezüglich der Haftung für Schulden ganz anders. Gemäss Art. 233 ZGB hafte jeder Ehegatte für Vollschulden mit seinem Eigengut und dem Gesamtgut. Für alle übrigen Schulden, die keine Vollschulden seien, hafte ein Ehegatte laut Art. 234 ZGB nur mit seinem Eigengut und der Hälfte des Wertes des Gesamtguts. Lebten Ehegatten in Gütergemeinschaft, so seien bei einer Betreibung eines Ehegatten gestützt auf Art. 68a Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) durch einen Dritten der Zahlungsbefehl sowie die übrigen Betreibungsurkunden dem Schuldner und seinem Ehegatten zuzustellen. Liege eine Vollschuld vor, könnten sowohl Eigengut des Schuldners wie auch Gesamtgut beider Ehegatten zur Vollstreckung herangezogen werden. Die Pfändung des Anteils am Gesamtgut führe gemäss Art. 68b Abs. 4 SchKG und Art. 189 ZGB auch zur Auflösung der Gütergemeinschaft, da der Anteil eines Ehegatten am Gesamtgut nicht versteigert werden könne. Insofern sei die Gütergemeinschaft wenig konfliktresistent und ein Schönwettergüterstand. Vorliegend sei das Anteilsrecht des Ehemannes am Gemeinschaftsvermögen und damit an der Gütergemeinschaft mit der Liegenschaft GB [...] bereits per 9. Januar 2019 gepfändet worden. Gestützt auf Art. 68b Abs. 5 SchKG könne die Aufsichtsbehörde beim Richter jetzt die Anordnung der Gütertrennung verlangen. Da die Gütertrennung aufgrund der bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Eheschutzgesuchs bestehenden massiven Verschuldung des Ehemannes mit Urteil vom 29. Oktober 2018 per 7. September 2018 angeordnet worden sei, werde dieses Verfahren hinfällig. Damit sei hinreichend nachgewiesen, dass ihre wirtschaftlichen Interessen gefährdet seien und die Vorinstanz nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet gewesen sei, gestützt auf ihren Antrag die Gütertrennung anzuordnen. Dazu komme, dass die eheliche Liegenschaft ihr gemäss Schenkungsvertrag vom 20. Januar 1999 von ihrem Vater geschenkt worden und deshalb im Rahmen der raschmöglichst anzustrebenden güterrechtlichen Auseinandersetzung gemäss Art. 242 ZGB in ihr Alleineigentum zu überführen sei. Wie bereits anlässlich der Parteibefragung vom 16. Oktober 2018 ausgeführt, sei die Ehe aus ihrer Sicht unheilbar zerrüttet. Das Verfahren werde in einer Scheidung münden, so dass auch diesbezüglich für die Anordnung der Gütertrennung keine Bedenken bestünden. Die Anordnung der Gütertrennung erweise sich somit als rechtmässig.

2.4 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, so muss das Eheschutzgericht gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB auf Begehren eines Ehegatten die Gütertrennung anordnen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Dabei ist die Tatsache, dass eine Wiedervereinigung unwahrscheinlich erscheint, für sich alleine kein Umstand, der die Anordnung der Gütertrennung rechtfertigt. Erforderlich sind vielmehr weitere, am Katalog von Art. 175 ZGB orientierte Umstände, wobei das Kriterium der Gefährdung wirtschaftlicher Interessen im Vordergrund steht (Urteil des Bundesgerichts 5A_945/2014 vom 26. Mai 2015 E. 7.2).

2.5 Die Ehefrau weist in ihrer Berufungsantwort darauf hin, dass die Ehegatten entgegen der Behauptung des Ehemannes unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft stehen. Der von ihr in diesem Zusammenhang neu eingereichte entsprechende Ehevertrag (Berufungsbeilage 8) ist gleich wie der ebenfalls angerufene Schenkungsvertrag (Berufungsbeilage 10) im Berufungsverfahren zu beachten, da es sich um eine nötige Reaktion auf eine vom Ehemann im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung handelt. Als echtes Novum zuzulassen ist auch die Anzeige der am 9. Januar 2019 erfolgten Pfändung des Anteilsrechts des Ehemannes am Gemeinschaftsvermögen (Berufungsbeilage 9). Der Ehemann nimmt in seiner unaufgefordert eingereichten Replik vom 15. Februar 2019 zwar Stellung zu einzelnen Bemerkungen der Ehefrau in der Berufungsantwort. Deren Ausführungen im Zusammenhang mit der angeordneten Gütertrennung kommentiert er indessen nicht. Insbesondere äussert er sich auch nicht zu den von ihr zusätzlich zur Vorinstanz vorgebrachten Gründen, welche die Anordnung der Gütertrennung rechtfertigen. Die von ihr unwidersprochen dargelegte Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen ist nachvollziehbar. Die Voraussetzungen zur Anordnung der Gütertrennung sind somit erfüllt, weshalb Ziffer 11 des angefochtenen Urteils nicht zu beanstanden ist. Da die Ehegatten dem vertraglichen Güterstand der Gütergemeinschaft unterstehen, könnte dem Antrag des Berufungsklägers, die Ehegatten seien unter dem ordentlichen Güterstand (Errungenschaftsbeteiligung) zu belassen, ganz abgesehen davon auch aus diesem Grund nicht entsprochen werden. Die Berufung ist in diesem Punkt ebenfalls unbegründet.

3.1 Das Rechtsmittel des Ehemannes richtet sich auch gegen die in Ziffer 14 des Urteils enthaltene Abweisung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Für dieses Rechtsmittel wurde ein separates Verfahren eröffnet (ZKBES.2019.12). Es ist als Beschwerde zu behandeln (Art. 121 ZPO).

3.2 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschussund Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Der unentgeltliche Rechtsbeistand wird sowohl beim Unterliegen der unentgeltlich prozessführenden Partei als auch beim Obsiegen grundsätzlich vom Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 ZPO).

3.3 Die Amtsgerichtsstatthalterin auferlegte die Gerichtskosten von CHF 1'200.00 den Parteien je zur Hälfte. Nachdem sie dem Ehemann die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt hatte, befreite sie lediglich die Ehefrau, nicht aber den Ehemann einstweilen von der Bezahlung der Gerichtskosten. Da die entsprechende Ziffer 16 des Urteils nicht angefochten wurde, bliebe es auch dann, wenn dem Ehemann die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt würde, dabei, dass er den ihm überbundenen Anteil an den Gerichtskosten bezahlen muss. Dasselbe gilt für die Entschädigung der Parteivertretung. In Ziffer 15 des Urteils schlug die Vorderrichterin die Parteikosten wett und setzte eine Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Ehefrau fest. Sie erkannte somit, dass der Ehemann seine Parteikosten selber bezahlen muss, während die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Ehefrau vom Staat entschädigt wird. Auch diese Urteilsziffer blieb unangefochten. Selbst wenn dem Ehemann der unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt würde, bliebe es somit bei dieser Regelung der Parteikosten. Der Ehemann und Beschwerdeführer hat daher an seiner Beschwerde, womit er um Bewilligung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren ersucht, kein Rechtsschutzinteresse. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 gehen dem Ausgang entsprechend zu Lasten des Ehemannes und Berufungsklägers. Dasselbe gilt für die Kosten von CHF 500.00 für das Beschwerdeverfahren. Für das Berufungsverfahren ist beiden Parteien die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die von der Parteivertreterin der Ehefrau eingereichte Honorarnote ist angemessen (inkl. MwSt. und Auslagen). Dasselbe gilt an sich auch für die Honorarnote des Vertreters des Ehemannes (inkl. MwSt. und Auslagen). Da dieser den Aufwand für die Berufung und die Beschwerde jedoch nicht separat ausweist, ist ermessensweise davon auszugehen, dass vom insgesamt geltend gemachten Zeitaufwand zwei Stunden auf die Beschwerde entfallen. Dieser Aufwand für das Beschwerdeverfahren kann nicht entschädigt werden. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Soweit der Ehemann für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellt, ist es deshalb abzuweisen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.     Die Berufung wird abgewiesen.

2.     Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.     Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.     A.___ hat B.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Therese Hintermann, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'655.56 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat für das Berufungsverfahren Rechtsanwalt Andreas Ehrsam eine Entschädigung von CHF 1'299.30 und Rechtsanwältin Therese Hintermann eine Entschädigung von CHF 1'210.00 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt Andreas Ehrsam CHF 392.90 und für Rechtsanwältin Therese Hintermann CHF 445.56.

5.     Das Gesuch von A.___ um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

6.     Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 hat A.___ zu bezahlen.

7.     Für das Beschwerdeverfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel



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