Art. 23 CCS de 2024

Art. 23 Liberté d’association
1 La liberté d’association est garantie.
2 Toute personne a le droit de créer des associations, d’y adhérer ou d’y appartenir et de participer aux activités associatives.
3 Nul ne peut être contraint d’adhérer une association ou d’y appartenir.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 23 Constitution fédérale de la Confédération suisse (BV) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PN070195 | Sachliche Zuständigkeit der Zivilgerichte im Bereich des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Art. 60 BBG) | Recht; Berufsbildung; Berufsbildungsfonds; Allgemeinverbindlicherklärung; Bundes; Nichtig; Verband; Verfahren; Entscheid; Vorinstanz; Betrieb; Berufsverband; öffentlich-rechtlich; Verbands; Verfügung; Arbeitgeber; öffentlich-rechtliche; Gesamtarbeitsverträge; Interesse; Beiträge; Zuständigkeit; Finanzierung; Reglement; Betriebe; Beitrags; Bildung; Weiterbildung |
VD | Jug/2022/115 | Invalidité; ’invalidité; évoyance; Accident; ’assurance; ’accident; Assurance-invalidité; éral; ’assurance-invalidité; état; Capacité; écis; ’au; évrier; éré; édical; Incapacité; édé; Activité; ’elle; ’activité; érie; ’incapacité; ’est; ’il |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VSKLA.2020.4 | - | Arbeit; Arbeitsunfähigkeit; IV-Nr; Vorsorge; Anspruch; Reglement; Arbeitgeberin; Anmeldung; Kündigung; Klage; Invalidität; Akten; Person; Versicherung; Rente; Verlauf; Klägers; Unterlagen; Arbeitsfähigkeit; Bundesgericht; Versicherungsgericht; Invalidenrente; Urteil; Zeitpunkt; Rentenanspruch; Arbeitsverhältnis |
SG | BV 2018/12 | Entscheid Art. 10 und 23 BVG. Anspruch auf eine Invalidenrente. Bestimmung der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung. Die andauernde mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit ist nicht in einem Zeitraum eingetreten, in dem die Klägerin bei einer der Beklagten versichert war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2019, BV 2018/12). | Arbeit; Arbeitsunfähigkeit; Klage; Bericht; Beklagte; Vorsorge; Beklagten; Marketing; Miktion; Arbeitsfähigkeit; IV-Stelle; Arbeitsverhältnis; Urteil; Bundesgericht; Hinweis; Anstellung; Invalidität; Luzern; Krankheit; Person; Bundesgerichts; Eintritt; Hinweise; Kündigung; Pollakisurie |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 V 322 (9C_106/2021) | Regeste Art. 2 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1 und Art. 23 lit. a BVG ; Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen; Versicherungsschutz bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, aber vor der Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung. Die Rechtsprechung gemäss BGE 139 V 579 (wonach Personen, welche nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, aber noch vor dem Bezug von Taggeldern arbeitsunfähig und später invalid werden, bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert sind, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllen) findet auch Anwendung, wenn die Arbeitslosenentschädigung aufgrund der koordinationsrechtlichen Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 AVIG nicht ausgerichtet wird (E. 5.3-5.7). | Arbeit; Arbeitslose; Arbeitslosen; Versicherung; Taggeld; Auffangeinrichtung; Vorsorge; Arbeitslosenentschädigung; Invalidität; Anspruch; Versicherungsschutz; Arbeitsunfähigkeit; Arbeitslosenversicherung; Personen; Urteil; Zeitpunkt; Risiken; Arbeitslosentaggeld; Verordnung; Eintritt; Beschwerdegegner; Taggelder; Unfall; Ausrichtung; Taggeldern; Sachverhalt; Vorinstanz; Auszahlung; Krankentaggeld |
145 I 156 (1C_668/2017) | Art. 26 und 36 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. a, Art. 16 und 22 RPG; Grenzabstand zwischen der Bau- und der Landwirtschaftszone. Bauten und Anlagen dürfen nur errichtet oder geändert werden, wenn sie dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Zonenkonformität; Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Ausgehend von einer wirkungsbezogenen Betrachtungsweise ist dabei auch auf die mit einer Baute oder Anlage verbundenen Folgen auf die Umgebung abzustellen. Sind Auswirkungen auf die Nachbarzone wahrscheinlich, ist die Übereinstimmung des Vorhabens mit dieser ebenfalls zu prüfen. Eine Wohnbaute direkt auf der Grenze zur benachbarten Landwirtschaftszone ist nicht zonenkonform. Sie ist so weit von der Zonengrenze zurückzusetzen, dass ihre Erstellung keine nennenswerten Effekte auf die Landwirtschaftszone mehr ausübt. Massgeblich sind die Umstände des Einzelfalles (E. 3-6). | Zonen; Landwirtschaft; Landwirtschaftszone; Baute; Bauzone; Recht; Bundesrecht; Kanton; Auswirkungen; Zonengrenze; Bauten; Grenze; Abstand; Gemeinde; Kantons; Bauzonen; Parzelle; Gebäude; Einfamilienhäuser; Grundstücks; Bauvorhaben; Bundesgericht; Verwaltungsgericht; Grundlage; Wollerau; Schwyz; ücklich |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-487/2020 | Öffentliches Beschaffungswesen | Quot;; Zuschlag; Zuschlags; Vergabestelle; Bewertung; Zuschlagsempfängerinnen; Angebot; Referenz; Ausschreibung; Punkt; Schlüsselperson; Ausschreibungsunterlagen; Zuschlagskriterium; Anbieter; Bundes; Offerte; Begründung; Beilage; Verfahren; Vorakten; Recyclingbeton; Beton; Bundesverwaltung; Zuschlagskriterien; Bundesverwaltungsgericht; Preis; BVGer |
B-1185/2020 | Öffentliches Beschaffungswesen | Quot;; Zuschlag; Zuschlags; Vergabe; Vergabestelle; Option; Preis; Bundes; Ausschreibung; Bewertung; Optionen; Recht; BVGer; Zuschlagsempfänger; Zuschlagsempfängerin; Zuschlagskriterien; Bezug; Ausschreibungs; Angebot; Ausschreibungsunterlagen; Zwischenentscheid; Hinweis; Interesse; Gewicht; Bundesverwaltung; Beschaffung; Bundesverwaltungsgericht; Begründung; Hinweisen |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
- | Basler Kommentar | 2020 |
Isabelle Vetter-Schreiber | 3. Aufl., Zürich | 2013 |