Zusammenfassung des Urteils VSKLA.2020.4: Verwaltungsgericht
Die Klage von A.___ gegen B.___ betreffend Berufsvorsorge / Invalidenrente wurde abgewiesen. A.___ verlangte ab dem 1. Oktober 2017 gesetzliche und reglementarische Berufsvorsorgeleistungen bei Invalidität, während B.___ die Abweisung der Klage beantragte. Nach einer eingehenden Prüfung wurde festgestellt, dass A.___ ab Oktober 2014 mehr als zwei Jahre ohne relevanten Unterbruch voll arbeitsfähig war und somit kein Anspruch auf gesetzliche Invalidenleistungen gegenüber B.___ besteht. Es entstand keine Erwerbsunfähigkeit, da A.___ in einer leidensadaptierten Alternativbeschäftigung gleich viel verdiente wie zuvor. Somit wurde die Klage als unbegründet abgewiesen. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSKLA.2020.4 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Versicherungsgericht |
Datum: | 12.03.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Arbeit; Arbeitsunfähigkeit; IV-Nr; Vorsorge; Anspruch; Reglement; Arbeitgeberin; Anmeldung; Kündigung; Klage; Invalidität; Akten; Person; Versicherung; Rente; Verlauf; Klägers; Unterlagen; Arbeitsfähigkeit; Bundesgericht; Versicherungsgericht; Invalidenrente; Urteil; Zeitpunkt; Rentenanspruch; Arbeitsverhältnis |
Rechtsnorm: | Art. 10 BV ;Art. 23 BV ;Art. 26 BV ;Art. 7 ATSG ;Art. 73 BV ; |
Referenz BGE: | 120 V 112; 123 V 262; 126 V 353; 133 V 67; 134 V 20; 136 V 65; |
Kommentar: | Thomas Geiser, Ulrich Meyer, Jacques-André Schneider, Thomas Gächter, Kommentar zum BVG und FZG, Art. 73 BV BVG ZG, 2019 |
Geschäftsnummer: | VSKLA.2020.4 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Entscheiddatum: | 12.03.2021 |
FindInfo-Nummer: | O_VS.2021.56 |
Titel: | Berufsvorsorge / Invalidenrente |
Resümee: |
Urteil vom 12. März 2021 Es wirken mit: Oberrichterin Weber-Probst Oberrichter von Felten Gerichtsschreiber Haldemann In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann Kläger gegen Beklagte
betreffend Berufsvorsorge / Invalidenrente (Klage vom 6. April 2020)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung: I.
1. Am 6. April 2020 lässt A.___ (fortan: Kläger), geb. 1990, beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Klage gegen die B.___ (fortan: Beklagte) erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 1 ff.): 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung spätestens ab 1. Oktober 2017 die gesetzlichen und reglementarischen Berufsvorsorgeleistungen bei Invalidität, auf Basis eines Invaliditätsgrades von 51 %, auszurichten, zuzüglich Zins zu 5 % p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab jeweiligem Fälligkeitstag. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
2. Die Beklagte beantragt in ihrer Klageantwort vom 28. Mai 2020 die Abweisung der Klage, unter o/e-Kostenfolgen (A.S. 16 ff.).
3. Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts ediert mit den Verfügungen vom 3. Juni sowie 24. und 27. August 2020 die Akten der Invalidenversicherung (fortan: IV) sowie der Arbeitslosenversicherung (A.S. 27 / 29 / 33).
4. Der Kläger lässt seine Rechtsbegehren in der Replik vom 15. Oktober 2020 insoweit präzisieren, als vom 14. November 2017 bis 31. Mai 2018 eine volle Invalidenrente und vom 15. Juni 2015 bis 13. November 2017 sowie ab 1. Juni 2018 eine halbe Invalidenrente auszurichten sei (A.S. 42 ff.).
5. Die Beklagte hält mit Duplik vom 25. November 2020 an den Anträgen in der Klageantwort fest (A.S. 61 ff.).
6. Der Kläger lässt am 11. Dezember 2020 eine Triplik abgeben (A.S. 67). Seine Vertreterin reicht am gleichen Tag eine Kostennote ein (A.S. 68 f.). Beide Eingaben gehen am 14. Dezember 2020 zur Kenntnisnahme an die Beklagte (A.S. 70).
II.
1. Das Versicherungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache über Ansprüche einer versicherten Person gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig (Art. 73 Abs. 1 und 3 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge / BVG, SR 831.40, sowie § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).
2. 2.1 2.1.1 Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge hat, wer im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts der Verschlimmerung der Invalidität. Der Wegfall der Versicherteneigenschaft bildet denn auch keinen Erlöschungsgrund für den Rentenanspruch (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a S. 263 f.). Arbeitsunfähigkeit ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf (BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27). Sie ist berufsvorsorgerechtlich relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt ausgewirkt hat, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung gar Ermahnung des Arbeitgebers durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteil des Bundesgerichts 9C_517/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2).
2.1.2 In der weitergehenden beruflichen Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 6 und 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken wie Rechtsgleichheit etc. frei, den Invaliditätsbegriff und / das versicherte Risiko abweichend von Art. 23 BVG zu definieren. Diese Bestimmung gilt mit anderen Worten im überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente Statuten einer Vorsorgeeinrichtung nichts Abweichendes vorsehen (BGE 136 V 65 E. 3.2 S. 69). Die Beklagte hat ein Vorsorgereglement erlassen (fortan: Reglement, Beilage zur Klageantwort / KAB-Nrn. 2 – 4), wobei die hier interessierenden Bestimmungen in den ab 1. Januar 2013, 1. Januar 2014 resp. 1. Januar 2017 geltenden Fassungen jeweils identisch sind. Gemäss diesem Reglement setzt der Anspruch auf eine Invalidenrente voraus, dass die versicherte Person zu mindestens 25 % invalid ist (Art. 4.6.2 Abs. 1 und Art. 4.6.1 Abs. 3 Reglement). Aus dieser Formulierung geht hervor, dass die Invalidität vor Beendigung des Versicherungsverhältnisses eingetreten sein muss (BGE 136 V 65 E. 3.5 S. 70). Das Reglement umschreibt die Invalidität in Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) als die voraussichtlich bleibende längere Zeit dauernde ganze teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 4.6.1 Abs. 1 Reglement). Diese wiederum besteht laut Reglement (das sich hier mit Art. 7 ATSG deckt) in einem durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für den reglementarischen Rentenanspruch genügt es somit nicht, dass während des Vorsorgeverhältnisses eine Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf eingetreten ist, sondern es muss sich in dieser Zeit eine Erwerbsunfähigkeit entwickelt haben, bei welcher auch die Arbeitsfähigkeit in einer dem Gesundheitszustand angepassten Verweistätigkeit zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 136 V 65 E. 3.5 S. 70).
2.2 Die obligatorische Versicherung der beruflichen Vorsorge beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 1 BVG). Sie endet grundsätzlich mit der Auflösung des betreffenden Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 2 BVG); für die Risiken Invalidität und Tod bleibt der Arbeitnehmer allerdings während eines Monats nach Auflösung bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert, sofern nicht bereits zuvor ein neues Vorsorgeverhältnis entsteht (Art. 10 Abs. 3 BVG). Entsprechende Bestimmungen enthält auch das Reglement (Art. 3.3 Abs. 1 und Art. 4.8.1 Reglement).
2.3 Der Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit (s. E. II. 2.1.1 hiervor) muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) nachgewiesen sein. Dieser Nachweis wird in der Regel, jedoch nicht zwingend durch echtzeitliche ärztliche Atteste erbracht. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen auf jeden Fall nicht aus. Um einer retrospektiv attestierten Arbeitsunfähigkeit zu folgen und auf ein echtzeitliches Arztzeugnis verzichten zu können, müssen die negativen Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit echtzeitlich dokumentiert sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_517/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2).
2.4 Die Arbeitsunfähigkeit, welche während des Vorsorgeverhältnisses eingetreten ist, muss zur späteren Invalidität in sachlicher wie in zeitlicher Hinsicht in einem direkten und engen Zusammenhang stehen (BGE 123 V 262 E. 1c S. 265). Der sachliche Zusammenhang ist gegeben, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, welcher während des Vorsorgeverhältnisses zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat (a.a.O.). Die zeitliche Konnexität entfällt dann, wenn die versicherte Person vorübergehend wieder arbeitsfähig wird (BGE 120 V 112 E. 2c/aa S. 117), d.h. wenn die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Erwerbstätigkeit während mehr als drei Monaten unter 20 % gesunken ist (BGE 144 V 58 E. 4.5 S. 63).
2.5 Für den Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20). Die versicherte Person muss demnach während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sein (Art. 26 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), wobei der Rentenanspruch aber frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG). Das Reglement wiederum hält fest, der Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten entstehe nach einer Wartefrist von zwölf Monaten ganzer teilweiser Erwerbsunfähigkeit (Art. 4.6.1 Abs. 4 und Art. 4.6.2 Abs. 3 Reglement). Ist die versicherte Person abwechslungsweise erwerbsfähig und erwerbsunfähig und dauern die Perioden der vollen Erwerbsfähigkeit nicht länger als ein Jahr, so werden Perioden der Erwerbsunfähigkeit aus gleicher Ursache zusammengezählt und an die Wartefrist angerechnet. Dauert die volle Erwerbsfähigkeit mehr als ein Jahr, so beginnt die Wartefrist erneut zu laufen (Art. 4.6.1 Abs. 4 Reglement).
2.6 Ein Entscheid der IV ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der IV entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Die Orientierung an der IV bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69, 130 V 270 E. 3.1 S. 273 f.).
3. 3.1 Nach der Anmeldung des Klägers vom 21. April 2017 (Akten der IV-Stelle Solothurn / IV-Nr. 6) holte die IV bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten ein (IV-Nr. 64). Danach litt der Kläger an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung mit / bei remittierter depressiver Störung (S. 25). Die bisherige Arbeit in der Logistik komme seit Frühjahr 2014 nicht mehr in Frage, während eine angepasste Tätigkeit noch vier Stunden am Tag möglich sei (S. 33). Gestützt darauf sprach die IV dem Kläger mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 ab 1. Oktober 2017 eine halbe Rente zu (IV-Nr. 90), wobei sie festhielt, die Arbeitsunfähigkeit sei am 1. April 2014 eingetreten, aber der Rentenanspruch entstehe erst sechs Monate nach der Anmeldung im April 2017 (s. dazu E. II. 2.5 hiervor). Diese Verfügung entfaltet gegenüber der Beklagten keine Bindungswirkung. Die Feststellung der IV, die Arbeitsunfähigkeit, welche dem Rentenanspruch zu Grunde liege, bestehe seit 1. April 2014, war nämlich für den Anspruchsbeginn in der IV nicht entscheidend, da der Rentenanspruch ohnehin erst im Oktober 2017 entstand (s. Urteil des Bundesgerichts 9C_896/2015 vom 16. Dezember 2016 E. 4.2). Im vorliegenden Klageverfahren ist daher frei zu prüfen, wann die fragliche Arbeitsunfähigkeit eintrat und inwieweit sie unterbrochen wurde.
3.2 3.2.1 Der Kläger war seit Januar 2012 bei der D.___ AG (fortan: Arbeitgeberin) als Logistiker beschäftigt (s. Fragebogen für Arbeitgebende vom 27. Februar 2019, IV-Nr. 57 S. 1 Ziff. 2.1 + S. 3 Ziff. 2.2). Ihm oblag die Leitung des Lagers (s. Lebenslauf, IV-Nr. 35 S. 2).
3.2.2 Weil er mit seiner Führungsposition überfordert war, nahm der Kläger am 19. März 2013 bei Frau E.___ eine psychologische Behandlung auf (IV-Nr. 42 S. 13 f.). Im F.___ in [...] wurde sodann am 17. April 2013 eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert und in der Folge mit Cymbalta behandelt. Der Kläger war vom 15. April bis 4. Juni 2013 zu 100 % und vom 5. bis 30. Juni 2013 noch zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben (Klagebeilage / KB-Nr. 3 sowie IV-Nr. 42 S. 4 f.)
3.2.3 Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin arbeitete der Kläger ab 1. Juli 2013 wieder ganztags. Er war aber nicht mehr für das Lager verantwortlich, sondern wurde nunmehr als Projektleiter für einen Neubau beschäftigt (IV-Nr. 35 S. 2 / Nr. 57 S. 3 Ziff. 2.2 + 2.3 sowie S. 5 Ziff. 4). Der Lohn blieb dabei laut Arbeitgeberin gleich hoch wie vor der Arbeitsunfähigkeit (S. 5 Ziff. 5.1) und entsprach der erbrachten Arbeitsleistung (S. 6 Ziff. 5.2).
3.2.4 Nachdem sich der Kläger am 22. Juli 2013 als «fit» bezeichnet hatte, meldete er sich am 8. August 2013 erneut beim F.___, um die antidepressive Medikation wieder aufzunehmen (IV-Nr. 42 S. 4). Am 15. Oktober 2013 suchte er nochmals das F.___ auf und gab an, er habe letzthin nach einer strengen Periode in der Arbeit drei Tage zu Hause bleiben müssen, wobei der Verlauf objektiv als günstig bezeichnet wurde. Eine weitere Konsultation am 17. Januar 2014 betraf einen viralen Infekt (IV-Nr. 42 S. 3).
3.2.5 Der Kläger kündigte seine Stelle am 20. Januar 2014 (Akten des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn / AWA S. 35). Er begründete dies gegenüber der Arbeitgeberin damit, dass er seine weiteren Ziele im Leben nur mit einem Stellenwechsel verwirklichen könne. Das Arbeitsverhältnis endete in der Folge am 4. April 2014 (IV-Nr. 57 S. 1 Ziff. 2.1). Dr. med. G.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH im F.___, hielt dazu am 1. April 2014 fest, die Tätigkeit bei der Arbeitgeberin sei medizinisch nicht mehr zumutbar (IV-Nr. 42 S. 11). In den Unterlagen des F.___ war in der Folge weiterhin von einer mittelgradigen depressiven Episode die Rede (s. Verlaufseinträge vom 1. April, 15. Mai, 29. August und 5. September 2014, IV-Nr. 42 S. 3).
3.2.6 Von April 2014 bis Januar 2015 bezog der Kläger Arbeitslosenentschädigung (IV-Nr. 41 S. 2). In seinem entsprechenden Antrag vom 9. April 2014 gab er einerseits an, die Kündigung sei wegen gesundheitlicher Probleme resp. Burnout erfolgt (AWA S. 65 Ziff. 20), wobei er die Frage «Waren Sie im Zeitpunkt der Kündigung während der Kündigungsfrist wegen Krankheit (…) an der Arbeitsleistung verhindert?» bejahte und auf ein Burnout vom 1. April bis 1. Juni 2013 verwies (Ziff. 23). Andererseits erklärte er, er suche ab 7. April 2014 eine Vollzeitstelle und sei in diesem Umfang arbeitsfähig (S. 64 Ziff. 3 + 4). Auch in den Formularen «Angaben der versicherten Person» für die Monate April bis Juli 2014 verneinte der Kläger jeweils eine Arbeitsunfähigkeit (S. 14 f., 18 ff., 43 f.). Die Arbeitgeberin wiederum teilte in der Arbeitgeberbescheinigung vom 6. Mai 2014 mit (S. 33 Ziff. 12), der Kläger sei während der Kündigungsfrist am 12. und 13. März 2014 arbeitsunfähig gewesen, wozu sich in den F.___-Unterlagen keine Angaben finden (s. IV-Nr. 42 S. 3).
3.2.7 Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) meldete den Kläger für einen Kurs ab 12. Mai 2014 an (Akten der Arbeitslosenkasse Kanton [...] / ALK S. 126). Der Kläger fehlte dort am 13. Mai 2014 wegen eines «Rückfalls» (IV-Nr. 42 S. 3), weshalb ihm Dr. med. M.___, Facharzt für Allg. Medizin FMH im F.___, für diesen Tag eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (ALK S. 119).
3.2.8 Nachdem der Kläger der Arbeitslosenversicherung am 25. August 2014 mitgeteilt hatte, sein Burnout sei noch nicht geheilt (KB-Nr. 10), schrieb ihn Dr. med. M.___ ab diesem Tag bis 30. September 2014 vollständig arbeitsunfähig (ALK S. 78 ff.), was er mit der depressiven Episode begründete (s. Verlaufseinträge in den F.___-Unterlagen vom 29. August und 5. September 2014, IV-Nr. 42 S. 3). Am 9. Oktober 2014 hielt Dr. med. M.___ indes fest, der Kläger sei seit 1. Oktober 2014 wieder zu 100 % arbeitsfähig (IV-Nr. 42 S. 12). In Übereinstimmung damit empfahl die Therapeutin E.___, gemäss Verlaufseintrag vom 30. September 2014, einen vollen Wiedereinstieg ins Arbeitsleben, wozu sich auch der Kläger in der Lage fühle. Während die psychologische Betreuung damit endete (IV-Nr. 42 S. 2 unten), wurde die antidepressive Medikation fortgesetzt (KB-Nrn. 6 + 12). Die folgenden Konsultationen im F.___ vom 16. Januar, 27. Februar und 13. Juli 2015 betrafen rein somatische Leiden; von einer depressiven Episode war nicht mehr die Rede. In den Formularen «Angaben der versicherten Person» von Oktober 2014 bis Januar 2015 bezeichnete sich der Kläger gegenüber der Arbeitslosenversicherung wieder als voll arbeitsfähig (ALK S. 59 f., 63 ff., 68 f.).
3.2.9 Ab 1. Februar 2015 war der Kläger vollzeitlich als Chauffeur bei der H.___ AG angestellt (ALK S. 47), welche ihn wegen Personalabbaus per 13. April 2015 wieder entliess (ALK S. 54). Gemäss Arbeitgeberbescheinigung bestand im Zeitpunkt der Kündigung vom 8. April 2015 resp. während der Kündigungsfrist keine Krankheit, welche den Kläger an der Arbeitsleistung gehindert hätte (ALK S. 55).
3.2.10 Von April 2015 bis Januar 2016 bezog der Kläger erneut Arbeitslosenentschädigung (IV-Nr. 41 S. 2), wobei er in der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung vom 15. April 2015 angab, er suche eine ganztägige Beschäftigung (ALK S. 48). In den Formularen «Angaben der versicherten Person» für die Monate April bis Dezember 2015 sowie Januar 2016 erklärte er jeweils, uneingeschränkt arbeitsfähig zu sein (ALK S. 17 f., 20 ff., 26 ff., 38 f., 49 f.).
3.2.11 Nachdem er im Februar 2016 kurz als Taxifahrer aktiv gewesen war (s. IV-Nr. 41 S. 2), nahm der Kläger in diesem Monat eine selbständige Erwerbstätigkeit auf, welche er bis Januar 2017 ausübte. Zum genauen Umfang dieser Tätigkeit machte er keine einheitlichen Angaben. So erklärte er in der Anmeldung zur Früherfassung vom 7. Februar 2017 (IV-Nr. 1 S. 2) sowie im folgenden Intake-Gespräch vom 27. Februar 2017 (IV-Nr. 3 S. 1, 2 und 4), er habe 60 % gearbeitet, da er sich seit dem 7. April 2014 zu 40 % arbeitsunfähig fühle. In der Anmeldung vom 21. April 2017 sprach der Kläger demgegenüber ohne Vorbehalte von einem Pensum von 100 % (IV-Nr. 6 S. 6 Ziff. 5.4), während es in der Befragung durch den Gutachter Dr. med. C.___ am 19. Juni 2019 dann hiess, zu mehr als 40 bis 50 % sei er nicht in der Lage gewesen (IV-Nr. 64 S. 18). Gemäss der Steuerveranlagung pro 2016 wurde ein steuerbares Einkommen von CHF 15'910.00 erzielt (KB-Nr. 15).
3.2.12 Am 7. Juli 2016 suchte der Kläger das F.___ wegen eines Stechens in der Brust auf. Man äusserte den Verdacht auf eine funktionelle Störung der Brustwand, welche keine weiteren Massnahmen erfordere; der Kläger solle weiter Cipralex nehmen und soweit möglich Stress abbauen. In den Verlaufseinträgen vom 21. Juli 2016 und 6. Februar 2017 war sodann von einer (diagnostisch nicht näher spezifizierten) Stressintoleranz, nicht aber von einer depressiven Episode, die Rede, verbunden mit der Empfehlung, der Kläger solle wieder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen (IV-Nr. 42 S. 2).
3.2.13 Der neue Hausarzt Dr. med. I.___, Arzt für Allg. Innere Medizin, stellte im Bericht vom 2. Juni 2017 die Diagnosen Erschöpfungszustand, Klaustrophobie, Angststörung und ADHS. Er attestierte vom 1. bis 31. März 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowie anschliessend noch von 50 % (IV-Nr. 15).
3.2.14 Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, behandelte den Kläger seit dem 22. März 2017 wegen einer spezifischen Phobie, eines Erschöpfungszustands sowie des Verdachts auf eine Aufmerksamkeitsstörung. Er führte im Bericht vom 12. Juni 2017 aus (IV-Nr. 16 S. 3 ff.), die bisherige Arbeit sei nicht mehr zumutbar, während eine einfache körperliche Verweistätigkeit halbtags in Frage komme. Dem Kläger sei es nach eigenen Angaben besser gegangen, nachdem 2013 die Arbeit im Grossraumbüro und die Vorgesetztenfunktion weggefallen seien. Später habe er sich zuerst im Eventbereich selbständig gemacht. Dort habe er diverse Enttäuschungen erlebt, und ausserdem sei ihm die dauernde Erreichbarkeit zu viel geworden. Gefolgt sei eine selbständige Erwerbstätigkeit im Transportbereich, wo der Kläger von einem Subunternehmer übers Ohr gehauen worden sei. Schliesslich sei es ihm immer schlechter gegangen. Anfang 2017 habe er seine Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen einstellen müssen. Im Januar sei der Kläger alleine in den Ferien gewesen und habe einen völligen Einbruch erlitten. Er habe schon seit Monaten diverse paramedizinische Behandlungen in Anspruch genommen. Dr. med. J.___ hielt fest, ein Teil der psychischen Problematik habe schon länger bestanden, sei aber durch die gute Ressourcenlage bisher relativ kompensiert worden.
3.2.15 Dr. med. C.___ erklärte in seinem Gutachten vom 26. Juni 2019 (IV-Nr.64), laut den Angaben des Klägers dürfte nach dem Burnout im Jahr 2013 eine mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit bestanden haben. In seiner neuen Funktion als Projektleiter bei der Arbeitgeberin habe der Kläger nur noch ein Pensum von 50 % bekleidet; auf Grund seiner Angaben könne davon ausgegangen werden, dass die damalige Symptomatik ein höheres Pensum nicht mehr zugelassen haben dürfte (S. 29). Die heutigen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit dürften rückwirkend gesehen seit spätestens Frühjahr 2014 vorgelegen haben (S. 34).
3.2.16 Pract. med. K.___, Praktischer Arzt FMH im F.___, bescheinigte in mehreren Zeugnissen, welche alle vom 9. Oktober 2019 datieren und zusammen mit der Klage eingereicht wurden (KB-Nr. 3), vom 15. April bis 4. Juni 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 5. bis 29. Juni 2013 von 50 %, vom 9. bis 11. Oktober 2013 von 100 % sowie vom 15. bis 17. Januar 2014 nochmals von 100 %.
3.3 3.3.1 Gemäss den Unterlagen des F.___ liess sich der Kläger seit April 2013 wegen einer mittelgradigen depressiven Episode behandeln (E. II. 3.2.2 hiervor). Um diesem Leiden Rechnung zu tragen, erhielt der Kläger bei der Arbeitgeberin ab Juli 2013 eine neue Aufgabe. Die depressive Episode dauerte bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 4. April 2014 an, wie aus den Verlaufseinträgen vom 1. April und 15. Mai 2014 hervorgeht. Was die Arbeitsfähigkeit in diesem Zeitpunkt angeht, so sah Dr. med. G.___ im Schreiben vom 1. April 2014 einen Verbleib an der letzten Arbeitsstelle als medizinisch nicht mehr zumutbar an (E. II. 3.2.5 hiervor), d.h. sie ging von einer Arbeitsunfähigkeit am angepassten Arbeitsplatz als Projektleiter aus. Dasselbe gilt das für Gutachten von Dr. med. C.___, welcher zum Schluss gelangte, der Kläger sei ab Juli 2013 nicht in der Lage gewesen sei, mehr als 50 % zu leisten (E. II. 3.2.15 hiervor). Dem kann indes nicht gefolgt werden. Einerseits enthält weder das Arztzeugnis noch das Gutachten eine nähere, sich auf objektive Umstände stützende Begründung für eine Arbeitsunfähigkeit. Dr. med. C.___ verlässt sich allein auf die subjektiven Angaben des Klägers zu seiner Leistungsfähigkeit (a.a.O.), was nicht ausreicht, um eine Arbeitsunfähigkeit zu objektivieren. Andererseits stellte die Arbeitgeberin ab Juli 2013, als der Kläger seine neue angepasste Aufgabe ganztägig übernommen hatte, nach Lage der Akten keine relevanten Leistungseinbussen fest. Der ausgerichtete Lohn entsprach vielmehr, wie die Arbeitgeberin bestätigte, der erbrachten Arbeitsleistung, was der Annahme einer Arbeitsunfähigkeit entgegensteht. Hinzu kommt, dass die F.___-Unterlagen zwischen dem 1. Juli 2013 und dem 1. April 2014 einzig im Oktober 2013 eine dreitägige Arbeitsunfähigkeit dokumentieren, welche psychische Gründe hatte. Von gehäuften Absenzen, welche auf eine berufliche Überforderung hindeuten könnten (E. II. 2.1.1 in fine hiervor), kann daher in diesem Zeitraum keine Rede sein. Im Übrigen finden sich auch nach dem Ende der Anstellung keine ärztlichen Feststellungen, welche Rückschlüsse auf eine Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses resp. der Nachdeckungsfrist erlauben würden. Der Verlaufseintrag in den F.___-Unterlagen vom 15. Mai 2014 äusserte sich nicht explizit zur Frage der Arbeitsfähigkeit; der kommentarlose Vermerk, der Kläger wolle sich selbständig machen, deutet indes darauf hin, dass gegen eine solche Tätigkeit keine ärztlichen Einwände bestanden. Die eintägige Kursabsenz vom 13. Mai 2014 ist ebenfalls ohne Belang, zumal es in den Akten nirgends heisst, der Kläger habe noch weitere Kurstage ausfallen lassen.
3.3.2 Richtig ist, dass der Kläger in der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung vom 9. April 2014 seine Kündigung gesundheitlich begründete, nämlich mit einem «Burnout» (E. II. 3.2.6 hiervor). Diese Aussage genügt jedoch nicht, um eine Arbeitsunfähigkeit zu belegen. Sie steht einmal in Widerspruch zum Kündigungsschreiben an die Arbeitgeberin, in dem gesundheitliche Probleme gänzlich unerwähnt bleiben. Weiter fällt auf, dass der Kläger in der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, gefragt nach einer Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der Kündigung in der Kündigungsfrist, nicht etwa auf seinen aktuellen Zustand verwies; er nahm vielmehr auf das Burnout vom 1. April bis 1. Juni 2013 Bezug, also einen Zustand etliche Monate vor der Kündigung. Dies korrespondiert damit, dass die Arbeitgeberin in der Arbeitgeberbescheinigung während der Kündigungsfrist lediglich eine zweitägige Absenz festhielt, deren Zusammenhang mit der depressiven Episode zudem nicht belegt ist, fehlt doch ein entsprechender Verlaufseintrag in den F.___-Unterlagen. Hinzu kommt, dass der Kläger in der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung zugleich erklärte, er suche eine Vollzeitstelle und sei in der Lage, eine solche auszuüben. In der Folge bezeichnete er sich denn auch in den Fragebogen für die Monate April bis Juli 2014 stets als uneingeschränkt arbeitsfähig (E. II. 3.2.6). Ein weiterer Widerspruch ergibt sich schliesslich zur Anmeldung Früherfassung bei der IV, wo der Kläger von einer Arbeitsunfähigkeit mit wiederholten Absenzen ab 7. April 2014 sprach (IV-Nr. 1 S. 1 Ziff. 2), also nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In der Anmeldung vom 21. April 2017 wiederum wurde die gesundheitliche Beeinträchtigung auf den 31. Mai 2013 zurückdatiert (IV-Nr. 6 S. 6 Ziff. 6.1), ohne dass sich dieses exakte Datum mit den aktenkundigen ärztlichen Feststellungen in Verbindung bringen liesse.
3.3.3 Bei dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Kläger per 1. Juli 2013 bei der Arbeitgeberin eine neue, seinem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit übernahm, welche er bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses per 4. April 2014 (sowie während der einmonatigen Nachdeckungsfrist) vollzeitlich ohne Leistungseinbusse ausüben konnte.
3.4 3.4.1 Im August 2014 verschlechterte sich der psychische Zustand des Klägers, so dass ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (E. II. 3.2.8 hiervor). Dabei handelte es sich jedoch nur um einen kurzfristigen Einbruch. Der Gesundheitszustand verbesserte sich nämlich in den folgenden Wochen derart, dass Dr. med. M.___ und die Therapeutin E.___ den Kläger ab dem 1. Oktober 2014 wieder als voll arbeitsfähig ansahen, ohne irgendwelche Vorbehalte anzubringen. Dementsprechend wurde denn auch auf diesen Zeitpunkt hin die psychologische Betreuung eingestellt (E. II. 3.2.6 hiervor), was zeigt, dass man von einer nachhaltigen Besserung ausging. Erst der neue Hausarzt Dr. med. I.___ attestierte wieder eine mit psychiatrischen Leiden begründete Arbeitsunfähigkeit, und zwar ausdrücklich ab 1. März 2017 (E. II. 3.2.13 hiervor). Für die vorhergehende Zeit lassen sich somit aus seinem Bericht keine Schlüsse ziehen. Der Psychiater Dr. med. J.___ wiederum gab die Darstellung des Klägers zum Verlauf bis 2017 wieder und traf keine konkreten Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit vor dem Behandlungsbeginn im März 2017; seine Bemerkung, bislang seien die Defizite des Klägers relativ gut kompensiert gewesen, deutet indes eher darauf hin, dass er der Auffassung ist, es habe vor 2017 noch keine relevante Einschränkung vorgelegen (E. II. 3.2.14 hiervor).
3.4.2 Für die Zeit zwischen Oktober 2014 und März 2017 ergeben sich aus den Unterlagen des F.___ keine konkreten Hinweise für eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen, zumal eine Depression nach dem 1. Oktober 2014 nicht mehr erwähnt wird. Wenn im Juli 2016 von einer Stressintoleranz die Rede ist, so stellt dies keine nach einem anerkannten Klassifikationssystem kodierte psychiatrische Diagnose dar; das blosse Auftreten von Symptomen psychischen Problemen genügt nicht, um den Beginn einer Arbeitsunfähigkeit zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2). Zwar dürfte es zutreffen, dass der Kläger zwischen Oktober 2014 und März 2017 weiterhin Antidepressiva nahm (E. II. 3.2.8 +. 3.2.12 hiervor). Allein daraus lässt sich aber keine Arbeitsunfähigkeit ableiten. Dies muss umso mehr gelten, als diese Medikation in den Verlaufseinträgen in der Krankengeschichte zwischen Oktober 2014 und Juli 2016 nicht thematisiert wurde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Psychotherapie bei einem Psychiater erstmals im März 2017 angetreten wurde. Die Aussage des Klägers, er habe schon Monate zuvor «paramedizinische» Hilfe in Anspruch genommen (E. II. 3.2.12 hiervor), ist eine blosse Behauptung und viel zu vage, um daraus etwas für die berufliche Leistungsfähigkeit abzuleiten; zwar wurde im F.___ am 21. Juli 2016 eine psychologische Betreuung empfohlen, doch liegen keine Unterlagen vor, welche über die Umsetzung dieses Ratschlags Aufschluss geben würden.
Aus dem Gutachten von Dr. med. C.___, welches den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auf den Frühling 2014 zurückbezieht (E. II. 3.2.15 hiervor), ergibt sich ebenfalls nichts für den Kläger. Einerseits vermag Dr. med. C.___ die damalige Situation nicht aus eigener Anschauung zu beurteilen. Andererseits begründet er seine Auffassung in keiner Weise. Die Formulierung im Gutachten, die Arbeitsunfähigkeit «dürfte» 2014 eingetreten sein, zeigt vielmehr, dass es sich um eine reine Hypothese handelt, was dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht genügt (Urteile des Bundesgerichts 9C_1026/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3 und 9C_79/2017 vom 21. April 2017 E. 3). Dr. med. C.___ versäumte es, auf die (echtzeitliche) Feststellung von Dr. med. M.___ einzugehen, dass ab Oktober 2014 wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Wenn Dr. med. L.___, Facharzt für Allg. Innere Medizin FMH beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD), in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2019 (IV-Nr. 67 S. 2) dem Gutachten von Dr. med. C.___ beipflichtet, so kann dies kaum Gewicht beanspruchen, da eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Akten fehlt.
Die Zeugnisse von pract. med. K.___ schliesslich (E. II. 3.2.16 hiervor) sind schon deshalb unbehelflich, weil sie nicht den hier interessierenden Zeitraum ab Oktober 2014 abdecken.
3.4.3 Für eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2014 spricht, dass der Kläger bis Januar 2015 und dann erneut von April 2015 bis Januar 2016 Arbeitslosenentschädigung erhielt. In der Anmeldung vom 15. April 2015 gab er (wie schon in derjenigen vom 9. April 2014) an, er suche eine Vollzeitstelle (E. II. 3.2.8 hiervor). In der Folge bestätigte er Monat für Monat, dass er arbeitsfähig sei, ohne irgendwelche Vorbehalte anzubringen (a.a.O.). Bei einem solchen mehrmonatigen Bezug von Taggeldern mit einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % kann aber nicht von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, wenn wie hier keine entsprechenden echtzeitlichen ärztlichen Aussagen vorliegen (Urteile des Bundesgerichts 9C_828/2019 vom 12. Mai 2020 E. 3.2.2 und 9C_100/2018 vom 21. Juni 2018 E. 4.1.2). Dies muss umso mehr gelten, als der Kläger vor der zweiten Anmeldung, von Februar bis April 2015, eine Vollzeitstelle hatte, welche er nicht aus gesundheitlichen Gründen verlor, sondern weil Personal abgebaut wurde. Die fragliche Firma bestätigte zudem, dass der Kläger beim Austritt in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen sei (E. II. 3.2.9 hiervor). Die anderslautende Darstellung des Klägers findet in den Akten keine Stütze und bleibt eine blosse Behauptung.
3.4.4 Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Kläger ab Februar 2016 rund ein Jahr selbständig erwerbstätig war. Wenn er vorbringt, er sei damals nur begrenzt leistungsfähig gewesen, so dringt dies nicht durch. Einerseits machte er bei verschiedenen Gelegenheiten deutlich voneinander abweichende Angaben zum Umfang dieser Erwerbstätigkeit (E. II. 3.2.11 hiervor), was keinen überzeugenden Eindruck hinterlässt. Andererseits ist zu beachten, dass der Kläger in diesem Zusammenhang davon spricht, er habe sich seit April 2014 zu 40 % arbeitsunfähig gefühlt. Dies zeigt, dass es hier nicht um eine objektivierbare Einschränkung geht, sondern nur um die rein subjektive Einschätzung des Klägers, welche nicht geeignet ist, eine Arbeitsunfähigkeit zu belegen. Dies korrespondiert im Übrigen damit, dass sich in den Verlaufseinträgen in den F.___-Unterlagen vom 7. und 21. Juli 2016 keine Empfehlung findet, die selbständige Erwerbstätigkeit zu reduzieren.
Was das tiefe Einkommen betrifft, welches der Kläger 2016 erzielte, so erlaubt dies keine zuverlässigen Rückschlüsse auf den Umfang der Erwerbstätigkeit. Es ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass sich das Unternehmen damals noch in der Aufbauphase befand, womit sich zwanglos erklären lässt, dass sich der Ertrag noch in Grenzen hielt. Zudem wurde der Kläger nach seinen Angaben «übers Ohr gehauen» (E. II. 3.2.14 hiervor), was sich auch finanziell ausgewirkt haben dürfte.
3.5 Zusammenfassend ist in einer Gesamtwürdigung der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Kläger war einerseits in einer angepassten Tätigkeit ab Oktober 2014 mehr als zwei Jahre ohne relevanten Unterbruch voll arbeitsfähig. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit als Logistikleiter, welche im April 2013 und damit während des Versicherungsschutzes bei der Beklagten eintrat, und der späteren Invalidität wurde daher unterbrochen, was einen Anspruch des Klägers auf gesetzliche Invalidenleistungen gegenüber der Beklagten ausschliesst. Andererseits entfällt ein Anspruch auf überobligatorische Leistungen gemäss dem Reglement der Beklagten, weil bis zum Ende der Nachdeckungsfrist keine Erwerbsunfähigkeit bestand (s. dazu E. II. 2.1.2 und 3.3 hiervor). Der Kläger verdiente nämlich in seiner leidensadaptierten Alternativbeschäftigung als Projektleiter gleich viel wie zuvor als Logistikleiter und erlitt daher keine Erwerbseinbusse. Die Klage stellt sich folglich als unbegründet heraus und wird abgewiesen.
4. Dem unterlegenen Kläger steht keine Parteientschädigung zu. Der obsiegenden Beklagten wiederum ist ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen, da das einschlägige kantonale Verfahrensrecht lediglich der obsiegenden versicherten Person einen solchen Anspruch einräumt (§ 7 Abs. 3 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen / VVV, BGS 125.922). Dies deckt sich mit der Rechtsprechung, dass Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich keine Entschädigung zusteht (Ulrich Meyer / Laurence Uttinger in: Jacques-André Schneider / Thomas Geiser / Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum BVG und FZG, 2. Aufl., Bern 2019, Art. 73 BVG N 94). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt zwar dann, wenn der Gegenpartei leichtfertige mutwillige Prozessführung (im Sinne von § 7 Abs. 2 VVV) vorzuwerfen ist (SOG 2002 Nr. 42; Meyer / Uttinger, a.a.O.). Dies trifft jedoch beim Kläger nicht zu, denn seine fehlende Anspruchsberechtigung ergibt sich erst nach eingehender Prüfung.
5. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG und § 7 Abs. 1 VVV).
Demnach wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Präsident Der Gerichtsschreiber Flückiger Haldemann
|
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.