Art. 22 LPGA de 2024

Art. 22 Dispositions particulières Garantie des prestations
1 Le droit aux prestations est incessible; il ne peut être donné en gage. Toute cession ou mise en gage est nulle.
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Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 22 Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS170162 | Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Betreibung; SchKG; Zahlung; Recht; Vorinstanz; Aufsichtsbehörde; Betreibungsamt; Zahlungsbefehl; Verrechnung; Prämie; Kanton; Beschwerdeverfahren; Schuld; Schuldbetreibung; Urteil; Auszahlungsschei; Rückerstattung; Kantons; Konkurs; Nichtigkeit; Forderungen; Verfahren; Betrag; Forderung; Prämien; Schuldbetreibungs; Konkurssachen; Entscheid |
ZH | PS150139 | Pfändungsvollzug (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Betreibung; Rente; SchKG; Renten; Pfändung; Betreibungsamt; Existenz; Schuldner; Existenzminimum; Bundesgericht; Unpfändbarkeit; Vorinstanz; Säule; Zahlung; Urteil; Furttal; Beschwerdegegner; Ergänzungsleistungen; Bezirksgericht; Rechtsmissbrauch; Schuldners; Betreibungsamtes; Aufsichtsbehörde; Dielsdorf; Pfändungsurkunde; Existenzminimums; äuchlich |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VSBES.2020.218 | - | Leistung; Recht; Mitglied; Leistungen; Zahlung; Mitgliedstaat; Jobcenter; Kinder; Unterhalt; Person; Träger; Ausgleich; Sicherheit; Verordnung; Beschwerdeführers; Rente; Sozialhilfe; Verfahren; Verfügung; Renten; Verrechnung; Söhne; Ausgleichs; Forderung; Familienangehörige; Mitgliedstaats; Zeitraum; Urteil; Beigeladene; ührt |
SG | IV 2019/332 | Entscheid Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG. Drittauszahlung einer Nachzahlung. Vorschussleistungen der öffentlichen Fürsorge. Der Sinn und Zweck der einzelnen Rentenzahlungen besteht darin, den Existenzbedarf für den entsprechenden Monat zu decken. Bei einer Rentennachzahlung ändert sich nichts an diesem Sinn und Zweck. Die Nachzahlung muss deshalb primär zur (nachträglichen) Deckung des Existenzbedarfs in der Vergangenheit und nicht zur Deckung des laufenden oder des künftigen Existenzbedarfs verwendet werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. März 2020, IV 2019/332). | Zahlung; Rente; Franken; Drittauszahlung; Zahlungen; Zeitraum; Vorschusszahlung; Dienste; Vorschusszahlungen; Gemeinde; Rentennachzahlung; Sozialen; Sozialversicherungsleistung; Verrechnung; Deckung; Existenzbedarf; AK-act; Existenzbedarfs; Vorschussleistungen; Sozialversicherungsleistungen; Invalidenrente; IV-Stelle; Ausgleichskasse; Verzugszins; Verfügung; Betrag; Rentenzahlung; Leistung |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 V 466 (9C_330/2016) | Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2; Aufschub der Zahlung von Invalidenrenten. Die auf Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2 basierende reglementarische Rentenaufschubsmöglichkeit der Vorsorgeeinrichtung besteht auch dann, wenn der Taggeldversicherer, der Taggelder für Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet hat, diese Leistungen im Umfang der nachträglich zugesprochenen Rente der Invalidenversicherung zurückfordert. Änderung der Rechtsprechung (E. 3.4). | Invaliden; Reglement; Vorsorge; Rente; Taggeld; Krankentaggeld; Alter; Leistung; Arbeitgeber; Invalidenversicherung; Invalidenrente; Pensionskasse; Anspruch; Recht; Urteil; Vorsorgeeinrichtung; Lohnes; Taggelder; Leistungen; Sparbeitragsbefreiung; Krankentaggelder; Lohnfortzahlung; Koordination; Swica; Bestimmungen; Rentenaufschub; Krankentaggeldversicherung; Lohnzahlung; Beiträge |
140 V 441 (8C_752/2013) | Art. 8 ff. AVIG; Art. 93 Abs. 1 SchKG; beschränkte Pfändung von Arbeitslosentaggeldern. Das für einen ganzen Kalendermonat von der Zwangsvollstreckungsbehörde im Rahmen einer Lohnpfändung festgesetzte betreibungsrechtliche Existenzminimum darf von der Arbeitslosenkasse nicht pro rata temporis auf den Zeitraum des innerhalb einer Kontrollperiode (Kalendermonat) zustehenden Arbeitslosentaggeldanspruchs umgerechnet werden. Eine solche Abschöpfung des Ersatzeinkommens unterhalb des betreibungsrechtlich fixierten Existenzminimums zuhanden des Betreibungsamtes ist nicht rechtens (E. 3). | Existenzminimum; SchKG; Betreibungs; Arbeitslosenkasse; Existenzminimums; Arbeitslosenentschädigung; Betrag; Zwangsvollstreckung; Arbeitslosenversicherung; Betreibungsamt; Schuldner; Kalendermonat; Leistungen; Abzug; Konkurs; Zwangsvollstreckungsbehörde; Lohnpfändung; Verfügung; Verwaltung; Höhe; Einkommen; Arbeitslosentaggeld; Pfändung; Bruttotaggeld; Vorinstanz; ürde |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-1284/2018 | Rentenanspruch | Kinder; Kinderrente; Zahlung; Akten; Recht; BVGer; Vorinstanz; BVGer-act; IV-act; Verfügung; Quot;; Verfahren; Urteil; Auszahlung; Anspruch; Unterhalt; Unterhalts; Rente; Beschwerdeführers; Eltern; Dokument; Leistungen; IVSTA; Verfügungen; Elternteil; Bundesverwaltungsgericht; Gehör; Rechtsvertreter; Zahlungen; Beschwerdeverfahren |
C-4355/2019 | Invalidenversicherung (Übriges) | Verzugszins; Verfügung; Zahlung; Vorinstanz; Verfügungen; Rente; BVGer; Renten; Bundes; Verzugszinsen; Rechtsvertreterin; Parteien; IVSTA; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Verzugszinsberechtigung; Anfechtungsgegenstand; Entscheid; Zahlungen; Beschwerdeverfahren; Verfahrens; Streitgegenstand; Anspruch; Rentenleistung; Eingabe; Antrag; Kostenvorschuss; Höhe; Leistung |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Ueli Kieser | ATSG- éd. | 2015 |
Ueli Kieser | ATSG- 3. Aufl., Zürich | 2015 |