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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-4355/2019

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-4355/2019
Datum:30.03.2021
Leitsatz/Stichwort:Invalidenversicherung (Übriges)
Schlagwörter : Beschwerde; Verzugszins; Verfügung; Zahlung; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Verfügungen; Rente; BVGer; Renten; Verzugszinsen; Angefochten; Partei; Angefochtene; Angefochtenen; Rechtsvertreterin; IVSTA; Parteien; Verfahren; Entscheid; Verzugszinsberechtigung; Zahlungen; Bundesverwaltungsgericht; Anfechtungsgegenstand; Verfahrens; Anspruch; Entschieden; Rentenleistung; Beschwerdeverfahren; Gesprochen
Rechtsnorm: Art. 22 ATSG ; Art. 26 ATSG ; Art. 38 ATSG ; Art. 48 BGG ; Art. 48 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ;
Referenz BGE:121 V 362; 122 V 34; 125 V 413; 130 V 138; 131 V 164; 136 II 457; 136 V 381; 142 I 155; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4355/2019

U r t e i l v o m 3 0 . M ä r z 2 0 2 1

Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Viktoria Helfenstein,

Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

Parteien A. , (Serbien)

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nicole Gierer Zelezen,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Verzugszinsen bei Rentenleistungen, Verfügungen der IVSTA vom 26. Juni 2019.

Sachverhalt:

A.

    1. Mit Verfügungen vom 26. Juni 2019 sprach die IV-Stelle für Versicherte

      im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) A.

      (nachfol-

      gend: Versicherter oder Beschwerdeführer) für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis 31. Januar 2014 sowie vom 1. Mai 2014 bis 31. August 2014 befristete Invalidenrenten in der Höhe von monatlich Fr. 1’681.- zu. In der Begründung hielt die IVSTA unter anderem fest, dass die Nachzahlung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), dem Sozialamt B. und der Arbeitslosenkasse C. unterbreitet und die Abrechnung in ungefähr 60 Tagen erstellt werde (Akten der IVSTA gemäss Aktenverzeichnis und -nummerierung vom 30. Oktober 2019; nachfolgend: act.] 5 und 6).

    2. Mit Schreiben vom 1. Juli 2019 ersuchte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Gierer Zelezem, die Vorinstanz, ihm zu bestätigen, dass zusätzlich zur Nachzahlung der beiden befristeten Invalidenrenten ein Verzugszins von 5 % geschuldet sei und zusammen mit der Nachzahlung ausgerichtet werde (act. 7). Mit Eingabe vom 26. Juli 2019 ersuchte die Rechtsvertreterin die Vorinstanz, die zugesprochenen Renten auf ihr Klientenkonto überweisen zu lassen, da der Versicherte in der Schweiz nicht über ein Bankkonto verfüge (act. 14).

    3. Mit Schreiben vom 22. August 2019 teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit, dass die Voraussetzungen für eine Rentennachzahlung auf das Konto seiner Rechtsvertreterin nicht gegeben seien (act. 17).

B.

Gegen die Verfügungen vom 26. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Gierer Zelezen, mit Eingabe vom 28. August 2019 Beschwerde mit den Anträgen, es seien die in zugesprochenen Rentennachzahlungen im Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis

31. Januar 2015 (recte: 31. Januar 2014) sowie vom 1. Mai 2015 bis

31. August 2015 (recte: 1. Mai 2014 bis 31. August 2014) von monatlich jeweils Fr. 1’681.- ab Anspruchsberechtigung (erstmals ab 1. Mai 2015) mit einem Verzugszins von 5 % zu verzinsen (Ziff. 1); ferner sei auf die Erhebung amtlicher Kosten zu verzichten (Ziff. 2; Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1 samt Beilagen).

C.

    1. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 5. September 2019 teilte der Versicherte der Vorinstanz mit, dass er gegen die Verfügungen vom

      26. Juni 2019 mit Eingabe vom 28. August 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben habe; gleichzeitig ersuchte er die Vorinstanz, im Hinblick auf die Vermeidung weiterer Kosten eine Wiedererwägungsverfügung zu erlassen (act. 18).

    2. Mit Verfügungen vom 30. September 2019 sprach die IVSTA dem Versicherten Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 3’265.- sowie von Fr. 1’513.- zu (act. 29 und 30).

D.

Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. Oktober 2019 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Vorinstanz mit den Verfügungen vom 30. September 2019 seinem Begehren um Ausrichtung von Verzugszinsen vollumfänglich nachgekommen sei. Die IVSTA habe entgegen seinem Antrag während der laufenden Rechtsmittelfrist keine Zusage hinsichtlich der Leistung von Verzugszinsen gemacht und dadurch das vorliegende Beschwerdeverfahren verursacht, weshalb ihr auch die Kosten dieses Verfahrens einschliesslich der Parteientschädigung zu überbinden seien. Mit Blick auf die am 4. November 2019 ablaufende Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ersuche er das Bundesverwaltungsgericht, ihm so rasch als möglich mitzuteilen, ob zur Erledigung der vorliegenden Angelegenheit dennoch ein Kostenvorschuss zu leisten sei (BVGer act. 8).

E.

Mit Vernehmlassung vom 6. November 2019 stellte die Vorinstanz den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 10).

F.

Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2019 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 16. Dezember 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Ferner gab er dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert gleicher Frist eine Replik einzureichen (BVGer act. 11).

G.

Mit Replik vom 16. Dezember 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag und seiner Begründung fest (BVGer act. 13).

H.

Am 16. Dezember 2019 ging der vom Beschwerdeführer geforderte Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 14).

I.

Mit Duplik vom 9. Januar 2020 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer act. 16).

J.

Mit Verfügung vom 16. Januar 2020 übermittelte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer ein Doppel der Duplik der Vorinstanz und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, die Honorarnote seiner Rechtsvertreterin einzureichen. Ferner teilte er den Parteien mit, dass der Schriftenwechsel

  • vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen – am 27. Januar 2020 abgeschlossen werde (BVGer act. 17).

    K.

    Mit Eingabe vom 24. Januar 2020 reichte die Rechtsvertreterin ihre Honorarnote ein und nahm unaufgefordert zu den Ausführungen in der Duplik Stellung (BVGer act. 18 samt Beilage).

    L.

    Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

    Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

    1.

    Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss innert laufender Frist überwiesen hat (BVGer act. 14), ist die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde zu prüfen (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG).

    2.

    Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bilden die Verfügungen vom 26. Juni 2019, mit welchen dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis 31. Januar 2014 und vom 1. Mai 2014 bis

    31. August 2014 monatliche Invalidenrenten vom Fr. 1'681.- zugesprochen worden sind. Die Höhe und die Dauer der zugesprochenen (befristeten) Invalidenrenten ist unter den Parteien unbestritten. Die Parteien sind sich überdies einig, dass der Beschwerdeführer für die Rentennachzahlungen verzugszinsberechtigt ist und sich der Verzugszinsanspruch auf total Fr. 4'778.- beläuft (= Fr. 3’265.- + Fr. 1’513.-; Verfügungen vom 30. September 2019; act. 29 und 30). Streitig und nachfolgend zu prüfen ist ausschliesslich die Frage, ob mit den Verfügungen vom 26. Juni 2019 auch bereits – implizit – über die Frage der Verzugszinsberechtigung entschieden worden ist respektive nach richtiger Gesetzesauslegung hätte entschieden werden müssen und ob die Verzugszinsberechtigung einen Teil des Anfechtungsgegenstandes bildet.

    3.

      1. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweis). Ausnahmsweise kann das Gericht das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes,

        d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausdehnen, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 34 E. 2a; 110 V 48 E. 3b m.H.; vgl. auch BGE 130 V 138

        E. 2.1 m.w.H.).

      2. Anfechtungsgegenstand im Beschwerdeverfahren ist formell betrachtet der Entscheid der Vorinstanz; materiell betrachtet setzt sich der Anfechtungsgegenstand zusammen aus den Rechtsverhältnissen, über die sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid ausgesprochen hat. Gegenstand des streitigen Verwaltungsverfahrens und damit Streitgegenstand bildet das

        durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Der Streitgegenstand wird folglich durch zwei Elemente bestimmt: erstens durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheids (sog. Anfechtungsgegenstand) und zweitens durch die Parteibegehren. Dabei bildet das Anfechtungsobjekt den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Der Anfechtungsgegenstand begrenzt somit in der Regel den Streitgegenstand (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156; BGE 125 V 413 E. 2.a S. 415). Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (vgl. zum Ganzen: BGE 136 II 457 E. 4.2 und 131 V 164 E. 2.1; Urteile des BGer 2C_1055/2013 und 2C_1056/2013 vom

        30. August 2014 E. 2.1; BVGE 2010/12 E. 1.2.1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE

        HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 686 ff.; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8). Geht die mit dem Rechtsbegehren aufgestellte Rechtsfolgebehauptung über den Streitgegenstand hinaus, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Urteile des BGer 4A_89/2012 vom 17. Juli 2012 E. 1.2 und 2D.20/2010 vom 20. Mai 2010,

        E. 1.3; vgl. Urteil des BVGer A-3274/2012 vom 25. März 2013 E. 1.4.1).

      3. Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig (Art. 26 Abs. 1 ATSG). Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben gemäss Art. 26 Abs. 4 ATSG die berechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt (Bst. a), Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Art. 22 Abs. 2 ATSG erbracht haben und denen Nachzahlungen abgetreten worden sind (Bst. b), sowie andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach Art. 70 ATSG erbracht haben (Bst. c). Der genannte Abs. 4 von Art. 26 ATSG schliesst bei bestimmten Drittzahlungen der Nachzahlung einen Verzugszinsanspruch in doppelter Weise aus: So hat nach Bst. a die anspruchsberechtigte Person ihrerseits keinen Verzugszinsanspruch, und nach Bst. b und c steht ein Anspruch bei einer solchen Ausgangslage auch den betreffenden Dritten nicht zu. Von dieser Bestimmung erfasst werden sämtliche Vorschusszahlungen und Vorleistungen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 26

    N. 72). Die Nachzahlung an bevorschussende Dritte ist in Art. 85bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) für den Bereich der IV-Leistungen im Einklang mit Art. 22 ATSG (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] I 518/05 vom 14. August 2006 vom E. 2.1) näher geregelt. Danach können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschusszahlungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Abs. 1). Die Nachzahlung der bevorschussenden Stelle darf dabei höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3). Die koordinationsrechtlichen Regelungen von Art. 22 ATSG und Art. 85bis IVV bezwecken die Vermeidung des Doppelbezugs von Leistungen der Invalidenversicherung und jenen von Dritten für denselben Zeitraum (Urteil I 518/05 E. 2.1; vgl. dazu auch BGE 136 V 381 E. 4.1 und 4.2; 135 V 2 E. 2).

    3.4

        1. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Beschwerde insbesondere geltend, er habe die IVSTA mit Schreiben vom 1. Juli 2019 um eine Bestätigung ersucht, dass zusätzlich zur Nachzahlung der beiden befristeten Renten auch der Verzugszins von 5 % geschuldet sei und mit der Nachzahlung ausgerichtet werde. Sein Schreiben sei unbeantwortet geblieben, weshalb er mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin innert offener Frist habe Beschwerde erheben müssen (BVGer act. 1 samt Beilage 6). Üblicherweise würden in der Rentenleistungsverfügung sowohl die Rentenleistungen als auch die Verzugszinsen ausgewiesen. Mit Blick auf den explizit gestellten Antrag wäre von der Vorinstanz zu erwarten gewesen, dass sie eine Verfügung über die Verzugszinsen (z.B. unter dem Vorbehalt von Art. 26 Abs. 4 ATSG) erlasse (BVGer act. 13). Aus Gründen der Wahrung ihrer anwaltlichen Sorgfaltspflicht sei seine Rechtsvertreterin zur Beschwerdeerhebung verpflichtet gewesen; denn für den Fall einer rechtswidrigen Verweigerung der Verzugszinsen hätte nach Ablauf der Rechtsmittelfrist keine Anfechtungsmöglichkeit mehr bestanden (BVGer act. 18).

        2. Dagegen wendet die Vorinstanz ein, sie habe den Beschwerdeführer in den angefochtenen Verfügungen dahingehend informiert, dass noch eventuelle Verrechnungsansprüche der SUVA, des Sozialamtes und der

    Arbeitslosenkasse zu klären seien, weshalb die Abrechnung erst in rund 60 Tagen erfolgen könne. Am 9. Juli 2019 habe der Sachbearbeiter der Ausgleichskasse zudem das Advokaturbüro kontaktiert und telefonisch mitgeteilt, dass aktuell noch nicht über den Verzugszinsanspruch entschieden werden könne (act. 9). Die Rechtsvertreterin hätte mit Blick auf die gesetzliche Regelung in Art. 26 Abs. 4 Bst. a ATSG erkennen müssen, dass die rentenberechtigte Person keinen Anspruch auf Verzugszinsen hat, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolge. Die IVSTA habe zudem in den angefochtenen Verfügungen klar festgehalten, dass es noch verschiedene Verrechnungsansprüche abzuklären gelte und diese Abklärung noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde. In diesem Sinn habe die Ausgleichskasse das Advokaturbüro auch im Telefongespräch vom 9. Juli 2019 informiert. Die zwischenzeitlich materiell gegenstandslos gewordene Beschwerde wäre folglich mangels Anfechtungsgegenstandes durch Nichteintretensentscheid zu erledigen gewesen (BVGer act. 10). Die von der Rechtsvertreterin geforderte gleichzeitige Verfügung über Rente und Verzugszins wäre einzig dann möglich, wenn von Anfang an feststehe, dass keine Drittauszahlungsansprüche bestehen. Die gegen die Verfügungen vom

    26. Juni 2019 erhobene Beschwerde sei ungeeignet und unnötig gewesen, weshalb dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen sei (BVGer act. 16).

    3.5

        1. Vorliegend steht fest, dass die Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen noch nicht über die Frage der Verzugszinsberechtigung und deren Höhe befunden hat. Unbestritten ist auch, dass der beschwerdeweise gestellte Antrag auf Ausrichtung von Verzugszinsen mit dem Erlass der Verfügungen vom 30. September 2019 (vgl. Sachverhalt, Bst. C.b hievor) materiell gegenstandslos geworden ist.

        2. Mit Blick auf die gesetzliche Regelung in Art. 26 Abs. 4 ATSG und die vorliegend zu prüfenden Verrechnungsansprüche der bevorschussenden Dritten (Arbeitslosenkasse, Sozialhilfebehörde und SUVA) steht allerdings auch fest, dass die Vorinstanz im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen vom 26. Juni 2019 noch nicht abschliessend über die Ausrichtung von Verzugszinsen befinden konnte, zumal damals noch offen war, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die rückwirkend zugesprochenen Invalidenrenten mit Leistungen von bevorschussenden Dritten zu verrechnen und damit von der Verzugszinsberechtigung ausgeschlossen sind. Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens kann indes nur sein, was

          Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. dazu auch BVGE 2010/12 E. 1.2.1). Zu beachten gilt es dabei namentlich, dass der Gesetzgeber keinen Rechtsanspruch auf den Erlass einer sowohl die Rentenals auch die Verzugszinsleistungen umfassenden Verfügung vorsieht.

          Daraus folgt, dass der Entscheid über die Verzugszinsberechtigung vorliegend nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügungen vom 26. Juni 2019 war und nach richtiger Gesetzesauslegung auch nicht hätte sein müssen. Der beschwerdeweise gestellte Antrag auf Ausrichtung von Verzugszinsen geht demnach über den Anfechtungsgegenstand hinaus. Hinreichende Gründe für eine sachliche Ausdehnung des Streitgegenstandes über das Anfechtungsobjekt hinaus, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich, zumal sich beim Entscheid über die Rentenleistungen nicht dieselben Sachund Rechtsfragen wie bei der Beurteilung der Verzugszinsberechtigung stellen.

        3. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, üblicherweise würden in der Rentenleistungsverfügung sowohl die Rentenleistung als auch der Verzugszins ausgewiesen (BVGer act. 13), kann ihm nicht gefolgt werden. Denn mit dieser Argumentation lässt er die in der Praxis häufig anzutreffende Konstellation einer Drittauszahlung unberücksichtigt. Wie vorstehend (E. 3.3 hievor) dargelegt, schliesst Art. 26 Abs. 4 ATSG den Anspruch auf Verzugszinsen im Umfang der Nachzahlungspflicht an Dritte sowohl für die berechtigte Person als auch für Dritte aus. Folglich musste die Vorinstanz zuerst die Nachzahlungsansprüche der Dritten abklären und beziffern, bevor sie abschliessend über den Verzugszinsanspruch betreffend den für den Beschwerdeführer verbleibenden Nachzahlungsbetrag entscheiden konnte.

          Aus dem Umstand, dass in der Praxis über Rentennachzahlungen und Verzugszinsansprüche bisweilen in einer Verfügung entschieden wird, kann der Beschwerdeführer mithin nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn es ist unbestritten, dass er von der Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen explizit dahingehend informiert worden ist, dass sie noch eventuelle Verrechnungsansprüche der SUVA, des Sozialamtes und der Arbeitslosenkasse zu klären habe, weshalb die Abrechnung erst in rund 60 Tagen erfolgen könne. In der Folge wurde die Rechtsvertreterin zudem auch noch mit telefonischer Mitteilung vom 9. Juli 2019 darüber orientiert (act. 9), dass die Vorinstanz noch einige Zeit benötige, bis über die Verrechnung der IVRentenleistungen respektive die Verzugszinsberechtigung entschieden

          werden könne. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht auf diese schriftlichen und mündlichen Auskünfte der Vorinstanz hätte abstellen wollen, wäre ihm die Abklärung der Rechtslage durch blosse Konsultation der gesetzlichen Bestimmung von Art. 26 Abs. 4 ATSG möglich und zumutbar gewesen, zumal er bereits im vorinstanzlichen Verfahren rechtskundig vertreten war.

        4. Steht mithin fest, dass die IVSTA in den angefochtenen Verfügungen über die Verzugszinsberechtigung nicht entschieden hat und nach richtiger Gesetzesauslegung auch nicht darüber hat befinden müssen, so kann auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjektes nicht eingetreten werden.

    4.

    Zusammengefasst folgt aus dem Gesagten, dass die Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen vom 26. Juni 2019 zwar über die Höhe der Rentennachzahlungen, nicht aber über die Verrechnung der Rentenleistungen mit allfälligen Ansprüchen von bevorschussenden Dritten und damit auch nicht über die Ausrichtung von Verzugszinsen entschieden hat respektive auch noch nicht hat entscheiden müssen. Dass die Nachzahlung der SUVA, dem Sozialamt Jona und der Arbeitslosenkasse Unia unterbreitet werde, hat die Vorinstanz zudem in den Verfügungen explizit festgehalten. Mit Blick auf die Regelung von Art. 26 Abs. 4 ATSG musste dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer deshalb klar sein, dass noch kein Entscheid über die Verzugszinsberechtigung gefällt worden ist. Nachdem die im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge über den Anfechtungsgegenstand hinausgehen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

    5.

    Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

      1. Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen und aus dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.

      2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig

    hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

    Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

    1.

    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

    2.

    Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

    3.

    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

    4.

    Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. […] Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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