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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PS150139
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS150139 vom 05.10.2015 (ZH)
Datum:05.10.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Pfändungsvollzug (Beschwerde über ein Betreibungsamt)
Schlagwörter : Beschwerde; Betreibung; Renten; SchKG; Pfändung; Betreibungsamt; Existenz; Beschwerdeführerin; Schuldner; Pfändbar; Existenzminimum; Bundesgericht; Vorinstanz; Unpfändbarkeit; Säule; Gepfändet; Aufzuheben; Furttal; Urteil; Ergänzungsleistungen; Schuldners; Beschwerdegegner; Bezirksgericht; Dungsurkunde; Rechtsmissbrauch; Betreibungsamtes; Pfändungsurkunde; Sozialhilfe; Rentenpfändung; Aufzuheben
Rechtsnorm: Art. 149 KG ; Art. 2 ZGB ; Art. 20 AHVG ; Art. 22 ATSG ; Art. 68 KG ; Art. 90 BGG ; Art. 93 KG ;
Referenz BGE:135 III 20; 139 III 44;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS150139-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler

Beschluss und Urteil vom 5. Oktober 2015

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführerin,

    gegen

  2. ,

    Beschwerdegegner,

    betreffend Pfändungsvollzug

    (Beschwerde über das Betreibungsamt Furttal)

    Beschwerde gegen ein Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 28. Juli 2015 (CB140029)

    Erwägungen:

    I.

    1. Am 6. Oktober 2014 vollzog das Betreibungsamt Furttal in der Betreibung für eine Forderung des Arztes Dr. med. B. gegen A. aus ärztlichen Behandlungen (zuzüglich Umtriebsspesen) von insgesamt Fr. 1'324.30 (vgl. act. 7/4/2-3) eine Einkommenspfändung. In der Pfändungsurkunde vom 11. November 2014 hielt es fest, dass die Betreibungsschuldnerin über ein Einkommen von Fr. 2'701.- verfüge, welches sich aus einer AHV-Rente von Fr. 2'022.- und Ergänzungsleistungen von Fr. 679.- zusammensetze. Das Existenzminimum der Schuldnerin betrage Fr. 2'350.-. Die das monatliche Existenzminimum übersteigenden Einkünfte der Schuldnerin würden längstens auf die Dauer eines Jahres seit dem Pfändungsvollzug gepfändet. Das Betreibungsamt bemerkte, dass die grundsätzliche Unpfändbarkeit der Altersrente gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG für den Forderungsteilbetrag von Fr. 782.70 zuzüglich der notwendigen Kosten des Betreibungsverfahrens gestützt auf Art. 2 Abs. 2 ZGB (Rechtsmissbrauchsverbot) aufgehoben werde. Für die Restforderung werde ein Verlustschein gemäss Art. 149 SchKG ausgestellt (act. 2/1 = act. 7/2). Am 14. Oktober 2014 wies das Betreibungsamt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich an, vom Rentenanspruch der Betreibungsschuldnerin bis zum Deckungsbetrag von Fr. 1'400.- monatlich Fr. 351.- (= Fr. 2'701.- ./. Fr. 2'350.-) an das Betreibungsamt zu überweisen (act. 2/4 = act. 7/7/1-2).

    2. Mit Eingabe an das Bezirksgericht Dielsdorf als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter erhob A. gegen die Pfändungsurkunde resp. den Pfändungsvollzug Beschwerde (act. 1). Sie beantragte sinngemäss, die Pfän- dung aufzuheben und ihr die Pfändungsquoten von Fr. 351.- zurückzuerstatten. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, das Betreibungsamt habe einerseits bei der Berechnung ihres Existenzminimums verschiedene massgebliche Ausgabenpositionen nicht berücksichtigt, anderseits habe es unpfändbare Renteneinkünfte rechtswidrig gepfändet.

    3. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 28. Juli 2015 ab, soweit es darauf eintrat (act. 15). Es erwog im Wesentlichen, die Unpfändbarkeit der in der Regel knapp bemessenen Renten und Ergänzungsleistungen gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG bezwecke, dem Schuldner eine menschenwürdige Existenz zu sichern, nicht aber den zahlungsunwilligen Schuldner gegen die Zwangsvollstreckung zu immunisieren und ihm so zu ermöglichen, auf Kosten anderer über seine Verhältnisse zu leben. Wo die Grenze zu ziehen sei, sei nicht zu beurteilen. Im vorliegenden Fall bestehe die Besonderheit, dass die Beschwerdeführerin an die vom Betreibungsgläubiger (Beschwerdegegner) in Betreibung gesetzten Arztrechnungen einen Krankenkassenbeitrag von Fr. 782.70 erhalten, das Geld aber nicht bestimmungsgemäss eingesetzt habe. Dieser Umstand mache die Antwort auf die Frage nach dem Rechtsmissbrauch einfach. Die zweckentfremdete Verwendung der anvertrauten Mittel sei hier nicht nur missbräuchlich, sondern arglistig. Wenn die Beschwerdeführerin anders als vorgesehen über das Geld verfüge und sich alsdann in der Zwangsvollstreckung auf die Unpfändbarkeit ihrer Renten berufe, ziele sie doppelt auf die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts. Solches verdiene keinen Rechtsschutz, weshalb die aus Renten und Ergänzungsleistungen bestehenden Einkünfte der Beschwerdeführerin pfändbar seien

      (act. 15 Erw. 8). Die Beanstandung der Existenzminimums-Berechnung sei unbegründet (act. 15 Erw. 9-14). Soweit die Beschwerdeführerin argumentiere, dem Beschwerdegegner nichts mehr zu schulden, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (act. 15 Erw. 8 S. 7 oben).

    4. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht mit vom 5. August 2015 datierter und der Post am 12. August 2015 übergebener Eingabe rechtzeitig Beschwerde (act. 16; vgl. act. 13/1). Sie hält an ihren Anträgen auf Aufhebung der Pfändungsurkunde und Verpflichtung des Betreibungsbeamten zur Auszahlung der gepfändeten Quoten an sie fest (act. 16 S. 8). Wiederum beanstandet die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin vorwiegend die Hö- he des ihr zugestandenen Existenzminimums. Sinngemäss bestreitet sie auch die Erwägung der Vorinstanz, sie habe mit der Zweckentfremdung der Krankenkassenleistungen arglistig gehandelt (act. 15 Erw. 8): Der Begriff der Arglist, macht sie unter Bezugnahme auf diesen Vorwurf geltend, passe zum Pfändungsproto-

      koll des Betreibungsbeamten; die Pfändungsurkunde sei rechtswidrig und missbräuchlich (act. 16 S. 9).

    5. Die Beschwerdeinstanz zog die erstinstanzlichen Akten bei (act. 1-13) und erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 24. August 2015 in dem Sinn aufschiebende Wirkung, dass der gepfändete Betrag einstweilen nicht verteilt werden darf (act. 19). Mit Verfügung vom 10. September 2015 wurde dem Beschwerdegegner Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten. Er machte davon keinen Gebrauch (act. 21 f.).

II.

  1. Die Leistungen der Ersten Säule (Renten der AHV und IV sowie Ergänzungsleistungen) werden durch Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG von der Pfändung ausgeschlossen (vgl. Art. 20 AHVG, Art. 50 IVG, Art. 20 ELG). Sie unterscheiden sich mithin von anderen Einkünften, die nach Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar sind. Der Ausschluss der Pfändung gilt sowohl für die eidgenössischen als auch für die kantonalen Ergänzungsleistungen, soweit sie zur Deckung der Lebensbedürfnisse bestimmt sind (BSK SchKG I-Vonder Mühll, 2. Aufl., Art. 92 N 37; BGE 135 III 20 [= Pra 98/2009 Nr. 78] Erw. 4).

  2. Die von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG erfassten Leistungen sind dem Zugriff der Gläubiger entzogen, selbst wenn sie einmal das Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie übersteigen sollten (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 92 N 37; BGE 135 III 20 Erw. 5). Die absolute Unpfändbarkeit der Leistungen der Ersten Säule wurde in der bundesrätlichen Botschaft über die Änderung des SchKG von 1991 (BBl. 1991 III 1 ff., S. 76 f.) mit sozialpolitischen Erwägungen, aber auch mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine beschränkte Pfändbarkeit (Art. 93 SchKG) der Ersten Säule begründet. Laut Verfassung habe der Bund eine Erste Säule zu errichten, die den Existenzbedarf der Menschen namentlich bei Alter und Invalidität angemessen decke (Art. 34 quater aBV; neu:

    Art. 112 und 112a BV). Die beschränkte Pfändbarkeit der Ersten Säule stände

    damit in wohl unverträglichem Widerspruch. Der Frage ihrer Pfändbarkeit komme

    aber an sich nur untergeordnete Bedeutung zu, da in der Praxis das individuell berechnete (d.h. die konkreten Lebensverhältnisse berücksichtigende), bei der beschränkten Pfändbarkeit massgebliche betreibungsrechtliche Existenzminimum regelmässig höher liege als die Leistungen der Ersten Säule. Im Fall, dass - de lege ferenda - die Erste Säule in absoluten Zahlen einmal tatsächlich mehr leisten sollte als das betreibungsrechtliche Existenzminimum, wäre das Pfandbarkeitsregime zu überdenken (a.a.O., S. 76 f.).

  3. Eine grundsätzliche Schranke der Unpfändbarkeit ergibt sich immerhin aus dem Verbot des Rechtsmissbrauchs. Auch das Institut der absoluten Unpfändbarkeit steht unter dem Verbot rechtsmissbräuchlicher Anrufung (BBl. 1991 III 1 ff.,

S. 76/77; BGE 135 III 20 Erw. 5.1; BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 92 N 37).

In einem vom Betreibungsamt vor Vorinstanz (act. 6 S. 2/3) zitierten Urteil vom

14. Mai 2007 (BGer 5A_14/2007) bejahte das Bundesgericht bei folgendem Sachverhalt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Schuldners: Nachdem dieser während vieler Jahre Sozialhilfe bezogen hatte, gewährte ihm die IV für diese Zeit eine Rentennachzahlung. Die kantonale Sozialbehörde verpflichtete ihn in diesem Umfang zur Rückzahlung der Sozialhilfe an den Kanton und setzte den Betrag in Betreibung, worauf der Anspruch des Schuldners auf Rentennachzahlung gepfändet wurde. Das Bundesgericht zog in Betracht, dass der Schuldner für beinahe die ganze Periode, wofür die IV-Leistung bestimmt war, das Existenzminimum deckende Sozialhilfeleistungen bezogen habe. Für diese Situation habe der Gesetzgeber die Unpfändbarkeit der Rente, worauf sich der Schuldner berufe, nicht statuiert. Sein Verhalten stelle einen offenbaren Rechtsmissbrauch zum Nachteil seiner Gläubiger und der Allgemeinheit dar und verdiene den Schutz des Gesetzes nicht. Das Bundesgericht erachtete deshalb die Pfändung des IV-Guthabens des Schuldners - wie schon seine Vorinstanzen - als zulässig. Die von seiner Vorinstanz aufgeworfene Frage, ob Rentennachzahlungen überhaupt unter Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG fielen (vgl. Art. 22 ATSG), liess das Bundesgericht offen (a.a.O., Erw. 3.4).

Im vorliegenden Fall kann der Auffassung der Vorinstanz, der Widerstand der Beschwerdeführerin gegen die Pfändung verstosse gegen das Rechtsmissbrauchsverbot, nicht gefolgt werden. Der vom Bundesgericht beurteilte Fall ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Jener zeichnet sich dadurch aus, dass ein Anspruch auf Nachzahlung von Renten gepfändet wurde, die für den Lebensbedarf in einer vergangenen Periode bestimmt waren, in welcher der Schuldner das Existenzminimum deckende Sozialhilfe bezogen hatte. Im hier zu beurteilenden Fall wurden Renten gepfändet, die für den laufenden Lebensbedarf bestimmt sind. Damit wurde der gesetzliche Zweck der laufenden Renten - angemessene Deckung des Existenzbedarfs des Schuldners (vgl. Art. 112 und 112a BV) - vereitelt. Die Rentenpfändung ist deshalb aufzuheben. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist zwar stossend, trotzdem vermag es die Unpfändbarkeit der laufenden AHV-Rente nicht aufzuheben. Die unbefriedigende Situation ergibt sich aus dem auf Missbräuche anfälligen System der Erstattungspflicht der Krankenkassen ohne Nachweis der versicherten Person, dass die Rechnung des Leistungserbringers beglichen ist, resp. der direkten Auszahlung an den Versicherten. Das ist aber der Beurteilung der Aufsichtsbehörden im Betreibungsrecht entzogen.

III.

Die Beschwerdeführerin beantragte vor Vorinstanz, die betreibungsamtlichen Kosten des Pfändungsverfahrens, nämlich:

Fr. 5.00 Protokoll Fr. 226.10

nichtig zu erklären (act. 1 S. 5; vgl. act. 2/1 S. 2). Im obergerichtliche Verfahren beantragt sie, die Zusatzkosten des Betreibungsamtes aufzuheben, ohne sich allerdings mit deren Begründetheit auseinanderzusetzen (sie macht sinngemäss geltend, dass für diese Kosten keine AHV-Renten und Zusatzleistungen gepfän- det werden dürften; act. 16 S. 8 Mitte). Dazu sei Folgendes festgehalten:

Die Verrichtungen des Betreibungsamtes sind grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 68 SchKG; Art. 1 GebV SchKG). Für nicht vorgeschriebene, unnötige oder nicht vorgenommene Amtshandlungen besteht keine Gebührenpflicht (BSK

SchKG I-Emmel, Art. 68 N 20; vgl. auch BGE 139 III 44 Erw. 3.3). Aufgrund des

Fortsetzungsbegehrens des Beschwerdegegners (act. 7/4/2) ist das Betreibungsamt aber zur Durchführung des Pfändungsverfahrens verpflichtet (Art. 89 ff. SchKG). Die Gebührenpflicht entfällt deshalb mit der Aufhebung der Rentenpfän- dung nicht für sämtliche im Pfändungsverfahren bisher erfolgten Amtshandlungen, sondern nur, so weit diese unnötig waren. Es handelt sich namentlich um die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Festsetzung des Existenzminimums und der Pfändungsanzeige an die Sozialversicherungsanstalt (Versicherer).

Als Folge der Aufhebung der Rentenpfändung wird das Betreibungsamt die Kostenrechnung abzuändern haben. Es wird allenfalls auch zu beachten haben, dass, wenn eine mangelhafte Amtshandlung wiederholt werden muss, die Kosten dem Betreibungsschuldner nur einmal belastet werden dürfen.

IV.

  1. Das angefochtene Urteil ist somit, soweit das Bezirksgericht Dielsdorf die Beschwerde abwies, aufzuheben. Die Rentenpfändung des Betreibungsamtes Furttal vom 6. Oktober 2014 ist rückwirkend aufzuheben. Die Entlassung der bei ihm eingegangenen Rentenquoten aus dem Pfändungsbeschlag wird Sache des Betreibungsamtes sein.

  2. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Behörden ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 16 S. 8) (infolge Gegenstandslosigkeit) abzuschreiben ist. Eine Parteientschädigung darf im Beschwerdeverfahren nicht zugesprochen werden

(Art. 62 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:
  1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben.

  2. Mitteilungen und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:
  1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 28. Juli 2015 wird, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, aufgehoben.

    Die im Rahmen der Pfändung Nr. des Betreibungsamtes Furttal (Pfän- dungsurkunde vom 11. November 2014) am 6. Oktober 2014 vollzogene Rentenpfändung wird rückwirkend aufgehoben.

    Das Betreibungsamt Furttal wird die Kostenrechnung entsprechend anzupassen haben.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz und an das Betreibungsamt Furttal, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler versandt am:

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