ZGB Art. 213 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 213 ZGB vom 2022

Art. 213 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 213 b. Besondere Um?stände

1 Der Anrechnungswert kann angemessen erhöht werden, wenn be?son?dere Umstän?de es rechtfertigen.

2 Als besondere Umstände gelten insbesondere die Unter?haltsbe?dürf?nisse des überlebenden Ehegatten, der Ankaufspreis des land?wirt?schaftlichen Gewerbes ein?schliesslich der Investitionen oder die Vermögensverhältnisse des Ehegatten, dem das land?wirtschaftliche Gewerbe gehört.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 213 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB200044Erbteilung / RückweisungBeklagte; Beklagten; Vorinstanz; Gewerbe; Erben; Berufung; Verfahren; Parteien; Urteil; Entscheid; Kläger; Ertrag; Ertrags; Ertragswert; Klägers; Dispo; Erbengemeinschaft; Liegenschaft; Dispositiv; Schätzung; Recht; Verfahrens; Ziffer; Berufungsverfahren; Kammer; Zuweisung; Gewerbes
VDJug/2009/46-éfendeur; égime; Immeuble; époux; Expert; Exploitation; énéfice; ération; Expertise; écembre; Deschenaux/Steinauer/Baddeley; Attribution; énation; érieur; éduction; Union; écompense; écaire; Aliénation; Entreprise; éterminant; épens; Cette; égal; ésent