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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 212OR from 2023

Art. 212 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 212 II. Fixing the price

1 Where the buyer places a firm order without indicating the sale price, the price is presumed to be the average current market price at the place of performance.

2 Where the price is based on the weight of the goods, the weight of the packaging (tare) is deducted.

3 The foregoing does not apply to special commercial customs whereby the gross weight of certain resale merchandise is reduced by a set amount or percentage or the price is based on the gross weight including packaging.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 212 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBZ.2001.95Entscheid Art. 23 ff., 24 Abs. 1 Ziff. 3, 184 Abs. 1 und 3 OR. Kauf eines Neuwagens gegen Eintausch eines Gebrauchtwagens. Auslegung des Kaufvertrages bezüglich der Frage, ob die Mehrwertsteuer im vereinbarten Kaufpreis bereits enthalten ist oder nicht. Irrtum der Verkäuferin in diesem Punkt verneint. Gültigkeit der Eintauschabrede trotz fehlender Einigung über den Eintauschpreis oder eine entsprechende Berechnungsmethode, da ein "mittlerer Marktwert" objektiv bestimmbar ist. Ermittlung des Eintauschwertes durch Expertise im besonderen Fall (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 27. April 2004, BZ.2001.95). Beklagte; Eintausch; Kläger;Klägerin; Mehrwertsteuer; Vertrag; Beklagten; Anrechnung; Betrag; Kläg; Kaufvertrag; Gebrauchtwagen; Liegen; Jedoch; Berufung; Halten; Zahlung; Einigung; Gelten; Partei; Führt; Dieser; Anrechnungsbetrag; Geltend; Fahrzeug; Neuwagen; Behauptet

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
81 II 221Tausch mit Aufgeld. Bemessung eines nicht ziffernmässig bestimmten Aufgeldes. Art. 237 OR. Aufgeld; Tausch; Pferd; Aufgeldes; Partei; Wertbasis; Beklagten; Erwägungen; Festsetzung; Parteien; Ermessen; Aeschbacher; Vereinbarung; BECKER; Bezug; Vorbemerkungen; Wiesen; Schmid; Urteil; Hinsichtlich; Recht; Kaufrechtes; Gleichbehandlung; Preisvorschriften; Zusätzlichen; Deutsche; Also
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