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Fusionsgesetz (FusG)

Art. 21 FusG vom 2023

Art. 21 Fusionsgesetz (FusG) drucken

Art. 21 Eintragung ins Handelsregister

1 Sobald der Fusionsbeschluss aller an der Fusion beteiligten Gesellschaften vorliegt, müssen deren oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgane dem Handelsregisteramt die Fusion zur Eintragung anmelden.

2 Muss die übernehmende Gesellschaft infolge der Fusion ihr Kapital erhöhen, so sind dem Handelsregisteramt zusätzlich die geänderten Statuten und die erforderlichen Feststellungen über die Kapitalerhöhung (Art. 652g OR (1) ) zu unterbreiten.

3 Die übertragende Gesellschaft wird mit der Eintragung der Fusion im Handelsregister gelöscht.

4 Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Vereine, die im Handelsregister nicht eingetragen sind.

(1) SR 220

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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