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Code de procédure pénale (CCP)

Art. 205 CCP de 2023

Art. 205 Code de procédure pénale (CCP) drucken

Art. 205 Obligation de comparaître, empêchement et défaut

1 Quiconque est cité ? comparaître par une autorité pénale est tenu de donner suite au mandat de comparution.

2 Celui qui est empêché de donner suite ? un mandat de comparution doit en informer sans délai l’autorité qui l’a décerné; il doit lui indiquer les motifs de son empêchement et lui présenter les pièces justificatives éventuelles.

3 Le mandat de comparution peut être révoqué pour de justes motifs. La révocation ne prend effet qu’? partir du moment où elle a été notifiée ? la personne citée.

4 Celui qui, sans être excusé, ne donne pas suite ou donne suite trop tard ? un mandat de comparution décerné par le ministère public, une autorité pénale compétente en matière de contraventions ou un tribunal peut être puni d’une amende d’ordre; en outre, il peut être amené par la police devant l’autorité compétente.

5 Les dispositions régissant la procédure par défaut sont réservées.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 205 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210226Mord etc. und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Richt; Recht; Urteil; Ische; Recht; Vorinstanz; Person; Sinne; Aussage; Mutter; Beweis; Gericht; Verfahren; Gutachten; Amtlich; Einvernahme; Berufung; Amtliche; Staatsanwalt; Verteidigung; Dossier; Essen; Staatsanwaltschaft; Hinweis; Verfahren; Opfer
ZHUH150030Schlussverfügung / Rechnung Beschwerde; Beschwerdeführer; Stadtrichteramt; Einsprache; Recht; Einvernahme; Verfahren; Rückzug; Vorladung; Verfahren; Akten; Beschwerdeführers; Amtlichen; Hausarzt; Gesuch; Bundesgerichts; Unentschuldigt; Wesentlichen; Eingabe; Entscheid; Befehl; Gericht; Beistand; Verteidiger; Bestellung; Hinweis; Verfahrens; Akteneinsicht; Bezirks
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU2Q4 19 13Mehrfache vorsätzliche Tierquälerei zweier Pferde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe.Schuldig; Beschuldigte; Pferd; Beil; Peitsche; Verletzung; Verletzungen; Beschuldigten; Fotos; Pferde; Aussage; Zeuge; Beweis; Recht; Tierarzt; Aussagen; Zeugen; Gericht; Anklage; Tiere; Verletzt; Schlage; Spore; Person; Geldstrafe
BSBES.2020.84 (AG.2020.320)Rückzugsfolge bei Fernbleiben von der Einvernahme im StrafbefehlsverfahrenSchwer; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Januar; Februar; Einvernahme; Einsprache; Verfahren; Verfügung; Ausland; Vorladung; Schreiben; Stunde; Einvernahmetermin; Krankheit; Stunden; Beschwerdeverfahren; Termin; Worden; Strafbefehl; Werden; Angefochtenen; Schuldig; Möglich; Einspracheverfahren; Einschreiben; Gericht; Verfahrens; Verteidiger
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 IV 82 (6B_908/2013)Art. 3 und 355 Abs. 2 StPO; Verfahren bei Einsprache, Säumnis nach Vorladung, Rückzugsfiktion. Die Bestimmungen der StPO sind im Gesamtzusammenhang des Gesetzes auszulegen (E. 2.5). Die gesetzliche Fiktion, wonach bei unentschuldigtem Fernbleiben die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gilt, gelangt nur zur Anwendung, wenn der Einsprecher tatsächlich Kenntnis von der Vorladung und damit auch von den Säumnisfolgen hat. Vorbehalten bleiben Fälle rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (E. 2.7). Einsprache; Vorladung; Recht; Schuldig; Beschwerde; Befehl; Verfahren; Zustellung; Rechts; Unentschuldigt; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Beschwerdeführerin; Verfahrens; Urteil; Gerichtliche; Setze; Fernbleiben; Einvernahme; Verzichte; Zurückgezogen; Rückzug; Säumnis; Grundsätze; Unentschuldigte; Person; Vorinstanz; Rechtsschutz; Desinteresse
92 I 259Art. 4 BV; Beweisabnahme im Verwaltungsverfahren. Wann können beweisbildende Auskünfte nach Bündner Recht auf dem Wege der "amtlichen Erhebung" eingeholt werden? Ausschluss der telephonischen Vernehmung von Zeugen. In einem Verfahren, das einen Eingriff in die persönliche Freiheit zum Gegenstand hat, hat der Betroffene grundsätzlich Anspruch darauf, vom Ergebnis des Beweisverfahrens Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen. Zeuge; Zeugen; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beweis; Beschwerdeführers; Entscheid; Telephonisch; Amtliche; Telephonische; Behörde; Arbeitgeber; Ehefrau; Stellung; Trimmis; Wiesen; Angefochtenen; amtliche; Vernehmung; Recht; Vormundschaftsbehörde; Kreises; Dörfer; Verweisung; Aussage; Amtlichen; Anhörung; Erwägungen; Departement; Sind

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SN.2021.12Bundesstrafgericht; Kammer; Gericht; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Entscheid; Ordnungsbusse; Beschwerde; Vorladung; Zeuge; Einzelrichter; Unentschuldigt; Person; Entscheide; Hinzufügen; Tribunal; Vorgeladen; Behörde; Einvernahme; öffnen; Gebühr; Filter; BStGer; Vorgeladene; Schriftlich; Unentschuldigten; StBOG; Säumnis; Gebührenrahmen; Erschien
SN.2020.30Säumnis; Disziplinarmassnahme (Art. 64 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 205 Abs. 4 StPO)Verfahren; Ordnungsbusse; Vorladung; Bundesstrafgericht; Urteilseröffnung; Vorgeladen; Bundesstrafgerichts; Kammer; Hauptverhandlung; Vorsitzende; Unentschuldigt; Mündlich; Verfahrensleitung; Gericht; Person; Tribunal; Verfahrenskosten; Vorgeladene; Beschwerde; Empfang; Disziplinarmassnahme; Mündlichen; Gebühr; Ordnungsbussen; Kommentar; Verursacht; Aufwand; Zugestellt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Weder Kommentar zur StPO2014
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