ZPO Art. 204 - Persönliches Erscheinen
Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:
Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.
Art. 204 ZPO vom 2023
Art. 204 Persönliches Erscheinen
1 Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen.
2 Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen.
3 Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer:a. ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat;b. wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist;c. in Streitigkeiten nach Artikel 243 als Arbeitgeber beziehungsweise als Versicherer eine angestellte Person oder als Vermieter die Liegenschaftsverwaltung delegiert, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sind.
4 Die Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orientieren.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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