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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VB140016
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VB140016 vom 02.03.2015 (ZH)
Datum:02.03.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. August 2014 (BA140001-K)
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Aufsicht; Aufsichts; Vorinstanz; Aufsichtsbeschwerde; Winterthur; Beschwerdegegnerin; Recht; Friedensrichteramt; Beschluss; Verfahren; Verwaltungskommission; Partei; Obergericht; Forderung; Akten; Schlichtungsgesuch; Rechtsmittel; Zivil; Parteien; Kanton; Verfahrens; Obergerichts; Aufsichtsbehörde; Schlichtungsverfahren
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 197 ZPO ; Art. 202 ZPO ; Art. 204 ZPO ; Art. 205 ZPO ; Art. 209 ZPO ; Art. 319 ZPO ; Art. 322 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VB140016-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin

Dr. D. Scherrer, Oberrichterin Dr. D. Hunziker Schnider, Oberrichter Dr. D. Bussmann und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 2. März 2015

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführerin gegen

  2. AG,

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt X.

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. August 2014 (BA140001-K)

Erwägungen:

I.

  1. AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) reichte am 18. De-

    zember 2013 beim Friedensrichteramt Winterthur gegen A.

    (nachfolgend:

    Beschwerdeführerin) eine Forderungsklage in der Höhe von Fr. 16'777.70 zzgl. Zins ein (act. 5/13/1). Am 20. Dezember 2013 lud das Friedensrichteramt Winterthur die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 14. Februar 2014 vor (vgl. act. 5/13/3). Gegen diese Vorladung erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Winterthur als untere Aufsichtsbehörde über die Friedensrichterämter Aufsichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung der Vorladung sowie die Ausrichtung einer Entschädigung (act. 5/1). Mit Beschluss vom 13. August 2014 wies das Bezirksgericht Winterthur als untere Aufsichtsbehörde über die Friedensrichterämter (nachfolgend: Vorinstanz) die Aufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin ab (act. 2).

  2. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

  1. September 2014 (Datum Poststempel: 4. September 2014) gemäss der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss bei den Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich rechtzeitig Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 1 S. 2):

    1. Verlangt wird die Einstellung (Sistierung) des Verfahrens und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes und Aufhebung Gerichtsgebühr 600.--- CHF oder eines Vorschusses

  2. Es sei eine Wiedergutmachung an die Unterzeichnenden auszurichten.

  3. Sämtliche ordentlichen und ausserordentlichen Kosten sind dem Kanton aufzuerlegen

Die Beschwerde wurde in der Folge zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung überwiesen.

3. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens BA140001-K wurden beigezogen (act. 4 und act. 5 [Akten]). Gemäss § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet werden.

II.

  1. Die Beschwerde an die Verwaltungskommission richtet sich gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 13. August 2014 (act. 2). Gemäss § 80 lit. b i.V.m.

    § 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess, Zürich/Basel/ Genf 2012, N 1 zu § 80 und N 1 zu § 84). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig.

  2. Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (§ 84 GOG).

III.

  1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichtsund Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Im Rahmen einer sachlichen Aufsichtsbeschwerde prüft die Aufsichtsbehörde nicht die materielle Richtigkeit des angefochtenen Entscheides, sondern einzig die Frage,

    ob sich die Auffassung der Vorinstanz als offensichtlich haltlos erweise (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 30 zu § 82).

  2. Die Vorinstanz erwog in ihrem Beschluss vom 13. August 2014, das Schlichtungsgesuch der Beschwerdegegnerin genüge den Anforderungen von Art. 202 Abs. 2 ZPO vollauf, weshalb von einem nichtigen Schlichtungsgesuch keine Rede sein könne. Das weitere Vorgehen des Friedensrichteramtes Winterthur entspreche sodann Art. 202 Abs. 3 ZPO und sei nicht zu beanstanden. Das Friedensrichteramt Winterthur habe keine Kompetenz, über Einreden der örtlichen Unzustän- digkeit zu entscheiden. Vielmehr sei der Entscheid über die örtliche Zuständigkeit Sache des Gerichtes. Aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht zur Schlichtungsverhandlung vom 14. Februar 2014 erschienen sei, so dass keine Einigung der Parteien habe erzielt werden können. In der Folge habe das Friedensrichteramt Winterthur der Beschwerdegegnerin die Klagebewilligung zugestellt, was dem in Art. 209 ZPO vorgesehenen Ablauf entspreche. Ob die eingeklagte Forderung materiell berechtigt sei, werde im Hauptverfahren vor dem Einzelgericht zu entscheiden sein. Die Aufsichtsbeschwerde erweise sich damit als unbegründet (act. 2 S. 3 f.).

  3. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Sie - die Beschwerdeführerin - habe sich ordentlich beim Friedensrichteramt abgemeldet und dies sei per Telefon bestätigt worden (act. 1 S. 1 und S. 2).

    Obschon sich die bei der Vorinstanz erhobene Aufsichtsbeschwerde formell nur gegen die durch das Friedensrichteramt Winterthur erlassene Eingangsanzeige / Vorladung vom 20. Dezember 2013 richtete und insofern das weitere Verfahren vor dem Friedensrichteramt Winterthur nicht Gegenstand der erhobenen Aufsichtsbeschwerde war, hat sich die Vorinstanz insbesondere zur Säumnis der Beschwerdeführerin anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 14. Februar 2014 geäussert (act. 2 S. 4). Nachdem die Beschwerdeführerin diese vorinstanzlichen Erwägungen ausdrücklich beanstandet, ist auch im vorliegenden Verfahren auf diese Thematik einzugehen.

    Gemäss den Akten des Friedensrichteramtes Winterthur ging am 12. Februar 2014 eine Eingabe der rechtsberatung-C. ein mit dem Betreff ABMELDUNG Nr:. GV.2013.00453. Darin wird ausgeführt, dass sie [gemeint wohl u.a. die Beschwerdeführerin] sich abmeldeten, da die Vorladung unkorrekt und nichtig sei und massiv gegen das Gesetz verstosse. Sie seien durch die Klägerseite massiv bedroht worden, weshalb sie die Klägerseite angezeigt hätten. Zudem seien sie in einer Grippephase und deshalb seit geraumer Zeit abwesend. Unterzeichnet wurde das Schreiben durch HRM & Recht C. (act. 5/13/4). Dass die Vorinstanz diese Abmeldung als ungenügend qualifizierte, ist aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Zunächst ist das entsprechende Schreiben nicht durch die Beschwerdeführerin unterzeichnet, sondern lediglich durch eine nicht bevollmächtigte Drittperson. Sodann wird im genannten Schreiben auch kein hinreichender Verhinderungsgrund im Sinne von Art. 204 Abs. 3 ZPO dargetan. Insbesondere kann die Tatsache, dass nach Auffassung der Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Forderung nicht bestehe, die Beschwerdeführerin nicht von der Pflicht entbinden, am grundsätzlich obligatorischen Schlichtungsverfahren teilzunehmen (vgl. Art. 197 ZPO). Und selbst wenn ein hinreichender Verhinderungsgrund dargetan worden wäre, hätte dies nichts an der Säumnis der Beschwerdeführerin geändert. Vielmehr hät- te die Beschwerdeführerin diesfalls zwar nicht persönlich erscheinen müssen, sie hätte sich jedoch vertreten lassen müssen (vgl. Egli, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/ St. Gallen 2011, N 12 zu Art. 204). Zur Schlichtungsverhandlung vom 14. Februar 2014 erschien jedoch auch kein Vertreter der Beschwerdeführerin (vgl. act. 5/13/7

    S. 2). Was genau die zuständige Friedensrichterin sodann telefonisch bestätigt hat, bleibt gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin unklar. Den Akten des Friedensrichteramtes Winterthur lassen sich jedenfalls keine Hinweise dafür entnehmen, dass auf die am 12. Februar 2014 eingegangene Eingabe betreffend Abmeldung eine Reaktion erfolgt ist. Und schliesslich ist die Beschwerdefüh- rerin noch darauf aufmerksam zu machen, dass eine Teilnahme am Schlichtungsverfahren keinesfalls die Heilung der ihrer Ansicht nach ungerechtfertigten Forderung zur Folge gehabt hätte. Vielmehr geht es bei einem Schlichtungsverfahren darum, dass sich die Parteien in einem offenen Gespräch annähern und sich allenfalls auf einen Vergleich einigen können. Entsprechend werden die Ausführungen der Parteien anlässlich des Schlichtungsverfahrens nicht protokolliert und dürfen auch nicht im späteren Entscheidverfahren verwendet werden (Art. 205 Abs. 1 ZPO).

  4. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe keine laufenden Verträge oder Schulden bei der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin schulde vielmehr aus einem Werkvertrag Fr. 250'000.- plus Umtriebe. Im Beschluss vom 13. August 2014 gehe die Vorinstanz nicht vom richtigen Sachverhalt aus und der Gerichtspräsident habe aufgrund falscher Informationen, eines unrichtig wiedergegebenen Sachverhalts und Ermessensmissbrauchs zum Nachteil der Beschwerdeführerin entschieden. Gegen die Beschwerdegegnerin und deren Rechtsvertreter sei eine Strafuntersuchung wegen Betrugs hängig. Das eingereichte Schlichtungsgesuch basiere auf Betrug und sei nichtig (act. 1 S. 1 und S. 2).

    Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffen die materielle Berechtigung der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Forderung, welche nicht Gegenstand des aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahrens ist. Vielmehr wird diese Frage - wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte - im Hauptverfahren durch das zuständige Einzelgericht zu entscheiden sein. Insofern ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Von einer Nichtigkeit des eingereichten Schlichtungsgesuches kann sodann - wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausführte (act. 2 S. 3 E. 4) - keine Rede sein, nachdem dieses Schlichtungsgesuch den Anforderungen von Art. 202 Abs. 1 ZPO ohne Weiteres genügt. Alleine die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachte Forderung bestreitet bzw. diese als betrügerisch bezeichnet, hat nicht die Nichtigkeit des Schlichtungsgesuches bzw. des Schlichtungsverfahrens zur Folge.

  5. Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr Geburtsdatum falle unter den Datenschutz und dies verletze massiv ihre Persönlichkeitsrechte (act. 1 S. 1).

    Gestützt auf diese Ausführungen bleibt weitgehend unklar, was genau die Beschwerdeführer gegenüber wem rügen will. Die Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang jedenfalls darauf hinzuweisen, dass die Parteien eines Verfahrens möglichst genau zu bezeichnen sind, um Verwechslungen auszuschliessen. Deshalb sind bei natürlichen Personen der Name, der Vorname, das Geburtsdatum und die Wohnadresse, allenfalls auch der Heimatort bzw. die Staatsangehö- rigkeit und der Beruf anzugeben (vgl. Kriech, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 6 zu Art. 238). Eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin durch die Nennung ihres Geburtsdatums ist damit nicht ersichtlich.

  6. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der von der Vorinstanz festgesetzten und ihr auferlegten Gerichtsgebühr von Fr. 600.- (act. 1 S. 2).

    Hierzu ist zu sagen, dass sachliche Aufsichtsbeschwerden der Kostenregelung der sinngemäss anwendbaren Zivilprozessordnung unterliegen (vgl. § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO). Damit gilt die im Zivilverfahren allgemein gültige Regelung, wonach die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 ZPO), auch im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren. Art. 106 ZPO zufolge werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt, d.h. bei Abweisung der Beschwerde der klagenden bzw. der beschwerdefüh- renden Partei. Da die Vorinstanz im Beschluss vom 13. August 2014 die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen hat, ist die Kostenauflage zu ihren Lasten aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

  7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Zudem ist auch die Kostenauflage an die Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Die bei der Verwaltungskommission erhobene Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 13. August 2014 ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

IV.

  1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO,

    § 20 GebV OG). Entschädigungen sind sodann keine zu entrichten.

  2. Die Verwaltungskommission entscheidet als zweite Aufsichtsbehörde letztinstanzlich über Aufsichtsbeschwerden. Ein kantonales Rechtsmittel dagegen besteht in aller Regel nicht (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 1 und N 3 zu § 84). Vorbehalten bleibt das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.

Es wird beschlossen:

  1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

  2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.- festgesetzt.

  3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

  4. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

  5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

    • die Beschwerdeführerin

    • den Vertreter der Beschwerdegegnerin, zweifach für sich und zuhanden der Beschwerdegegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 1

    • die Vorinstanz, unter Beilage einer Kopie von act. 1

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Vorinstanz, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (act. 5)

  6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 2. März 2015

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

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