StGB Art. 200 -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 200 StGB vom 2025

Art. 200 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 200 Gemeinsame Begehung (1)

Wird eine strafbare Handlung nach diesem Titel gemeinsam von mehreren Personen ausgeführt, so erhöht das Gericht die Strafe. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011).

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Art. 200 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210224Sexuelle Nötigung (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Richt; Verteidigung; Recht; Urteil; Berufung; Handlung; Verfahren; Handlungen; Staat; Gericht; Bundesgericht; Verfahren; Nötigung; Untersuchung; Beschuldigter; Staatsanwalt; Kanton; Kantons; Staatsanwaltschaft; Vorinstanz; Tatabend; Spuren; Tablette
ZHSB130479Bandenmässiger Raub etc. Beschuldigte; Beschuldigten; Vorinstanz; Aussage; Geschädigte; Aussagen; Täter; Geschädigten; Verteidigung; Verfahren; Frauen; Berufung; Privatkläger; Privatklägerin; Bordell; Gespräch; Zeugin
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2015.28 (AG.2016.745)ad 1: Schändung in gemeinsamer Begehung und geringfügiger Diebstahl ad 2: Schändung in gemeinsamer Begehung, geringfügige Hehlerei sowie Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte ad 3: Schändung in gemeinsamer Begehung und geringfügige HehlereiBeruf; Berufung; Opfer; Beschuldigten; Berufungskläger; Urteil; Freiheitsstrafe; Schändung; Gericht; Busse; Verteidigung; Tatverschulden; Urteils; Vollzug; Punkt; Staatsanwalt; Verfahren; Vorinstanz; Recht; Staatsanwaltschaft; Opfers; Bereich; Untersuchungshaft; Rahmen; Berufungsverhandlung; Gericht; Urteilsgebühr; äter

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 IV 199Art. 189 StGB, Art. 190 StGB und Art. 200 StGB; sexuelle Nötigung und Vergewaltigung, gemeinsame Begehung. Der Strafschärfungsgrund der gemeinsamen Begehung ist nicht nur anwendbar auf Fälle der Gruppenvergewaltigung (unmittelbare Anwesenheit aller Täter), sondern auch auf Fälle der Kettenvergewaltigung, jedenfalls dann, wenn die anderen Beteiligten in der gleichen Wohnung "abrufbereit" anwesend sind (E. 2). Art. 63 StGB; Strafzumessung. In einem extremen Fall sexuellen Missbrauchs verletzt die Verurteilung des Haupttäters zu sechzehn Jahren Zuchthaus kein Bundesrecht (E. 4). Art. 47 OR; Genugtuung. Eine Genugtuungssumme in Höhe von Fr. 75'000.--, zugesprochen in einem Fall gewaltsamer Freiheitsberaubung und Entführung sowie anschliessender stundenlanger grausamer Kettenvergewaltigung, verletzt kein Bundesrecht (E. 6). Opfer; Täter; Vorinstanz; Genugtuung; Wohnzimmer; Wohnung; Recht; Kettenvergewaltigung; Bundesrecht; Begehung; Urteil; Kantons; Gallen; Nichtigkeitsbeschwerde; Nötigung; Vergewaltigung; Fälle; Anwesenheit; Zumessung; Genugtuungssumme; Zimmer; Handlung; Mittäter; Körperverletzung
117 II 259Sachgewährleistung des Verkäufers eines Hauses, das er vorgängig auf eigenem Grund als Generalunternehmer für den Käufer erstellt hat. 1. Bedeutung und Gültigkeit einer nicht öffentlich beurkundeten Vereinbarung, mit der sich der zukünftige Verkäufer verpflichtet, ein Haus auf eigenem Grund zu einem bestimmten Gesamtpreis für den zukünftigen Käufer zu erstellen (E. 2a-c). 2. Übernahme der werkvertraglich vereinbarten Sachgewährleistung durch den nach Erstellung des Hauses abgeschlossenen und öffentlich beurkundeten Kaufvertrag: Art. 200 OR gelangt nicht. zur Anwendung (E. 2d-g). 3. Verneinung einer Haftung des Unternehmers und Verkäufers aus unerlaubter Handlung wegen eines angeblichen Verstosses gegen Art. 229 StGB (E. 3). Böschung; Kaufvertrag; Vereinbarung; Grundstück; Gewährleistung; Werkvertrag; Parteien; Vertrag; Käufer; Obergericht; Vertrags; Urteil; Kaufvertrages; Grundstückkauf; Mangel; Recht; Verkäufer; Haftung; Beklagten; Ziffer; Zeitpunkt; Abschluss; Unternehmer; Garantie; Zweitkläger; Mängel; ügen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
IsenringBasler 4.Auflage2019
IsenringBasler Kommentar StGB2019