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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:SB.2015.28 (AG.2016.745)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2015.28 (AG.2016.745) vom 19.09.2016 (BS)
Datum:19.09.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:ad 1: Schändung in gemeinsamer Begehung und geringfügiger Diebstahl ad 2: Schändung in gemeinsamer Begehung, geringfügige Hehlerei sowie Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte ad 3: Schändung in gemeinsamer Begehung und geringfügige Hehlerei
Schlagwörter: Beruf; Berufung; Schuldig; Opfer; Beschuldigten; Urteil; Berufungskläger; Bedingte; Freiheitsstrafe; Gericht; Schändung; Busse; Verteidigung; Tatverschulden; Erstinstanzliche; Urteils; Vollzug; Punkt; Vorinstanz; Geringfügige; Staatsanwalt; Recht; Verfahren; Bemessen; Staatsanwaltschaft; Opfers; Bereich; Gericht; Berufungsverhandlung; Rahmen
Rechtsnorm: Art. 135 StPO ; Art. 190 StGB ; Art. 200 StGB ; Art. 285 StGB ; Art. 381 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 401 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 422 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ; Art. 49 StGB ; Art. 51 StGB ;
Referenz BGE:102 IV 273; 137 IV 352; 137 IV 57; 138 IV 120;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2015.28

URTEIL

vom 19. September 2016

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen,

MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Carl Gustav Mez, Dr. Cordula Lötscher,

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin

Binningerstrasse21, 4001 Basel

und

A____, geb. [...] Berufungskläger 1

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[ ]

und

B____, geb. [...] Berufungskläger 2

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[ ]

und

C____, geb. [...] Berufungskläger 3

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[ ]

Privatklägerin

D____

Adresse bekannt

vertreten durch [...], Advokatin,

[ ]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 4. November 2014

betreffend Strafzumessung


Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 4. November 2014 wurden A____, B____ und C____ der Schändung in gemeinsamer Begehung schuldig erklärt. A____ wurde zusätzlich wegen geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt und zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft, davon 2Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren und zu CHF 500. Busse (ev. 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. B____ wurde zusätzlich der geringfügigen Hehlerei sowie der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte schuldig erklärt und zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einbezug der Untersuchungshaft, davon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, und einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu CHF 400. Busse verurteilt. C____ wurde zusätzlich wegen geringfügiger Hehlerei schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshalft, davon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 400. (ev. 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Die Beurteilten wurden solidarisch zur Zahlung von CHF 20000. Genugtuung zuzüglich Zins an D____ verurteilt. A____ wurden Verfahrenskosten von CHF 3111., B____ von CHF 3629.30 und C____ von CHF 3004. auferlegt. Die Urteilsgebühr wurde auf je CHF 2200. bemessen.

Alle Beurteilten sowie die Staatsanwaltschaft haben gegen dieses Urteil Berufung angemeldet und erklärt, wobei sich diese in allen Fällen ausschliesslich gegen die Strafzumessung richtet. A____ beantragt eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit bedingtem Strafvollzug, im Falle einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren einen unbedingten Strafanteil von 6 Monaten sowie eine Busse von CHF 200.. B____ beantragt eine Freiheitsstrafe von maximal 2 Jahren mit bedingtem Strafvollzug. C____ beantragt maximal 2 Jahre Freiheitsstrafe mit bedingtem Strafvollzug, eventualiter eine teilbedingte Freiheitstrafe mit unbedingten Strafanteil von 6Monaten sowie eine Busse von maximal CHF 200.. Die Staatsanwaltschaft beantragt für die Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von je 4 ½ Jahren sowie die Bestätigung der ausgesprochenen Bussen.

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. September 2016 wurden die Beschuldigten befragt. In der Folge gelangten der Staatsanwalt sowie die Verteidigung zum Vortrag. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich soweit für den Entscheid von Relevanz aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Staatsanwaltschaft ist nach Art. 381 Abs. 1 StPO und die Beschuldigten sind nach Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Sämtliche Parteien haben ihre jeweilige Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf sämtliche Berufungen ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.

1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall richten sich sowohl die Berufungen der Beschuldigten als auch jene der Staatsanwaltschaft einzig gegen die Strafzumessung, womit das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt sowie hinsichtlich der Zivilforderungen in Rechtskraft erwachsen ist.

2.

2.1 Der Strafrahmen der Schändung reicht von Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und wird aufgrund der gemeinsamen Tatbegehung durch Art. 200 StGB auf maximal 15 Jahre Freiheitsstrafe erweitert, während die Mindeststrafe unverändert bleibt.

Ausgangspunkt der Strafzumessung ist das Tatverschulden. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung haben sich in diesem Zusammenhang kritisch zu den Erwägungen der Vorinstanz geäussert. Die Staatsanwaltschaft moniert, die Vorinstanz habe zwar das Tatverschulden zutreffend als äusserst schwer qualifiziert, bei einem Strafrahmen bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe bewege man sich damit indes eindeutig nicht mehr in einem Bereich, der eine teilbedingte Strafe zulassen würde. Es sei von einer Einsatzstrafe im mittleren Bereich des Strafrahmens, also zwischen 5 und 10 Jahren, auszugehen (Berufungsbegründung Stawa S. 2-3). Die Verteidigung der Berufungskläger 2 und 3 wiederum stösst sich an der Qualifizierung des Tatverschuldens. Dieses sei höchstens als mittelschwer zu taxieren. Die Verteidigung beantragt für alle drei Berufungskläger Freiheitsstrafen im vollbedingten Bereich.

Das Tatverschulden orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des vorliegenden Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens 10 Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, durchaus leicht wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist. Weder die Argumentation der Anklage noch jene der Verteidigung vermag vor diesem Hintergrund zu überzeugen. Die Annahme eines äusserst schweren Tatverschuldens würde nicht zu einer Einsatzstrafe im mittleren, sondern im obersten Bereich des erweiterten Strafrahmens führen und müsste demnach nahe bei den maximal möglichen 15 Jahren Freiheitsstrafe angesiedelt sein. Das von der Verteidigung genannte Verschulden im mittleren Bereich würde in casu einer Einsatzstrafe von rund 7,5 Jahren Freiheitsstrafe entsprechen. Dass die Vorinstanz und die Anklage im Ergebnis nicht von einem äusserst schweren Tatverschulden ausgehen können, zeigt sich an den ausgesprochenen teilbedingten Freiheitsstrafen, aber auch an den von der Staatsanwaltschaft beantragten Freiheitsstrafen von 4½Jahren, welche ebenfalls noch im unteren Drittel des erweiterten Strafrahmens angesiedelt sind. Andererseits geht die Verteidigung offensichtlich nicht von einem mittleren, sondern von einem leichten Tatverschulden aus, wenn sie im Ergebnis auf eine Strafe im vollbedingten Bereich plädiert.

2.2

2.2.1 Ausgangspunkt der Bemessung des Verschuldens bildet die objektive Tatschwere. Folgende Punkte fallen dabei zu Lasten der Beschuldigten ins Gewicht: Dass die Schändung zu dritt begangen wurde, führt zwar zu einem nach oben erweiterten Strafrahmen, nicht aber zu einer erhöhten Mindeststrafe, sodass dieser Umstand beim Verschulden stark ins Gewicht fällt. Alle drei Beschuldigten haben mit dem bewusstlosen Opfer den Geschlechtsverkehr vollzogen. Diese Begehungsform der Schändung wiegt schwer, da zur Erfüllung des Tatbestandes neben Beischlaf und beischlafähnlichen Handlungen bereits andere sexuelle Handlungen von wesentlich geringerer Intensität genügen (dazu Maier, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art 191 N 13).

Für ein bewusstloses Opfer ist es regelmässig traumatisierend, dass es im Gegensatz zum Täter nicht weiss, was ihm geschehen ist. Dieses Gefühl wurde in casu dadurch potenziert, dass zudem mehrere Dritte durch die Videoaufnahmen detaillierte Kenntnis der Schändung erlangten. Dass dieser Umstand die Tat für die Betroffene wesentlich verschlimmert hat, verdeutlicht ihre Bestürzung, als sie anlässlich ihrer Einvernahme Kenntnis von der verbreiteten Videoaufnahme erlangt (Protokoll der Videobefragung: Akten S. 783). Das Aufnehmen der Schändung und die Weiterverbreitung der Aufnahmen fällt im Rahmen des Tatverschuldens stark belastend ins Gewicht. Da dieses Verhalten im Falle von B____ zudem den Tatbestand der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art.179quater StGB erfüllt (Schuldspruch ebenfalls rechtskräftig), ist bei der Bemessung der Strafe in seinem Fall auf die Gefahr einer Doppelverwertung zurückzukommen (siehe dazu E. 2.3.3.).

Auf dem zweiminütigen Video ist zu sehen, wie A____ das regungslose Opfer heftig penetriert, während C____ im Vordergrund an seinem Glied manipuliert. Die Tonspur der Aufnahme belegt eindeutig, dass sich die Beschuldigten klar darüber waren, dass das Opfer nicht bei Bewusstsein war. Es wird geflüstert, was nicht anders zu erklären ist, als dass das Opfer nicht aufgeweckt werden sollte. Dies widerspricht denn auch klar der Behauptung der Verteidigung und den sinngemässen Depositionen der Beschuldigten, man habe hinsichtlich der Wehrlosigkeit des Opfers lediglich mit Eventualvorsatz gehandelt. B____ schrieb zudem via Whatsapp, alde mir hend sie gfickt wo sie gschloofe het so kli (Protokoll Whatsapp: Akten S. 747). Dies belegt ohne jeden Zweifel, dass man sich im Wissen um den Zustand des Opfers an diesem verging.

Auf die sexuell aufgeladene Stimmung, welche schon geherrscht haben dürfte, als das Opfer noch bei Bewusstsein war, ist zurückzukommen (siehe 2.2.2). Die Begleitumstände der Schändung zeigen indes eindrücklich, dass es den Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt nicht mehr nur um Sex ging, den sie womöglich auch einvernehmlich mit dem wachen Opfer hätten haben können. Sie erkannten in der bewusstlosen Frau vielmehr ein wehrloses Opfer und nutzten diese Situation mitleidlos und konsequent aus: Nebst dem erwähnten Umstand, dass alle drei hintereinander und ungeschützt den Geschlechtsverkehr an D____ vollzogen und sich dabei nicht nur über das Opfer amüsierten, sondern B____ die Tat teilweise filmen liessen, zeugen vor allem die Whatsapp-Nachrichten B____s von äusserster Geringschätzung. Er prahlte gegenüber den Adressaten damit, bitte luegget hahahahahahah mir hend die zerstört bzw. bitte lueg was mir mit dere agstellt hend, betitelte das Opfer als Nutte und dummi naivi und liess die Empfänger wissen: ajoo usgno hemmer si au no (Aufzeichnungen der Whattsapp-Messages/Chats: Akten S. 651 ff.). Letzteres bezog sich darauf, dass das Opfer durch den Berufungskläger A____ bestohlen und die Beute unter den drei Beschuldigten aufgeteilt wurde, was sich in ebenfalls unangefochtenen Schuldsprüchen wegen geringfügigen Diebstahls bzw. geringfügiger Hehlerei niederschlug. Wenn der Diebstahl von 80 Euro bzw. die Hehlerei und das Filmen der Tat auch separate Tatbestände erfüllen, so zeigt das gesamte Verhalten doch, dass keineswegs einvernehmlicher Sex mit einer Frau vollzogen wurde, die nach ihrer Einwilligung kurz eingeschlafen war, wie es die Berufungskläger noch immer sinngemäss darstellen, sondern das Opfer auf allen Ebenen ausgenutzt wurde. Dass dem Opfer bei der Verabschiedung durch A____ zur Pille danach geraten wurde, ist mitnichten als Akt der Fürsorge, sondern als hämischer Abschlusskommentar gegenüber einem Opfer zu verstehen, das nicht wusste, was geschehen war und dennoch um Vorkehrungen gegen allfällige Folgen der Tat, namentlich eine Schwangerschaft oder eine Infektion mit einer Geschlechtskrankheiten besorgt sein musste.

Die Tat hatte für das Opfer gravierende Folgen. Gemäss Zeugnis der behandelnden Psychotherapeutin leidet D____ unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung und ist aufgrund ihrer starken Ängste im öffentlichen Raum nicht mehr in der Lage im Service zu arbeiten (Akten S. 913).

2.2.2 Den angeführten belastenden Elementen stehen Faktoren gegenüber, welche beim Tatverschulden zugunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen sind. Zunächst ist dies die kurze Dauer der eigentlichen Tat. Das Opfer hielt sich mehrere Stunden am Wohnort des Berufungsklägers B____ auf, wovon es zum grössten Teil bei Bewusstsein war und einvernehmlich Zeit mit den drei Beschuldigten verbrachte. Einziges Zeugnis der Schändung ist ein 2-minütiger Film, der A____ beim Sex mit dem bewusstlosen oder schlafenden Opfer zeigt. Zugunsten der Beschuldigten ist davon auszugehen, dass die gesamten Schändungshandlungen nur wenige Minuten dauerten.

Das zum Widerstand unfähig Machen des Opfers zur Begehung des Beischlafs würde eine Vergewaltigung darstellen (siehe Art. 190 Abs. 1 StGB). Dass die Täter die Widerstandsunfähigkeit des Opfers nicht herbeigeführt haben, ist beim Vorliegen einer Schändung notwendigerweise der Fall und daher kein entlastendes Moment. Jedoch haben sie gemäss Beweisergebnis auch nicht massgeblich dazu beigetragen, dass D____ Alkohol und/oder Betäubungsmittel konsumierte und daher das Bewusstsein verlor. Es ist davon auszugehen, dass das Opfer bereits grosse Mengen Alkohol zu sich genommen hatte, als sie auf die Beschuldigten traf und in ihrem Beisein lediglich ein weiteres Bier trank.

Es ist nicht davon auszugehen, dass die Tat von langer Hand geplant war und die Berufungskläger die Frau bereits in der Absicht ansprachen, sich an ihr zu vergehen. Auch ist aufgrund der Whatsapp-Nachrichten B____s, die sich mit seinen Angaben gegenüber den Strafverfolgungsbehörden decken, davon auszugehen, dass bereits vor der Tat eine sexuell aufgeladene Stimmung herrschte. Insbesondere die einprägsamen Schilderungen, wonach das Opfer C____ in den Kopf gebissen habe, nachdem das Opfer ihn zum Sex aufgefordert habe (fuck me), dürften der Wahrheit entsprechen. Neben der zweiminütigen Filmsequenz, welche die unbestrittene Schändung mit einem bewusstlosem Opfer darstellt, existiert eine weitere Filmsequenz von nur sieben Sekunden Dauer, welche dokumentiert, wie A____ ein weiteres Mal Geschlechtsverkehr mit dem Opfer hat, dieses jedoch bei Bewusstsein ist. Als es fertig, stop sagt und C____ zu A____ sagt, er solle aufhören, tut er dies unverzüglich. Es lässt sich indes nicht feststellen, wann diese Aufnahme entstanden ist und insbesondere nicht, ob dieser Geschlechtsverkehr vor oder nach der Schändung stattgefunden hat. Auf jeden Fall ist zugunsten der Beschuldigten zu konstatieren, dass es auch im wachen Zustand des Opfers zu sexuellen Handlungen gekommen ist. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das Opfer vor der Schändung möglicherweise in die eine oder andere Handlung eingewilligt und fuck me geäussert hatte (Urteil S. 23). Den Beschuldigten muss somit zugutegehalten werden, dass die Bewusstlosigkeit des Opfers keine Voraussetzung dafür war, dass es zu sexuellen Handlungen kam.

Hingegen liegt entgegen der Annahme der Verteidigung kein Anwendungsfall des gesetzlichen Strafmilderungsgrundes von Art. 48 lit. b StGB vor. Dieser kommt zur Anwendung, wenn der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist. Im vorliegenden Fall mag es zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen mit dem Opfer gekommen sein, zu denen es die Beschuldigten womöglich gar aufgefordert hat. Die Situation präsentierte sich nach Eintritt der Bewusstlosigkeit des Opfers indes völlig anders. Im wachen Zustand ausgesandte Signale des Opfers hatten keinerlei Bedeutung für diese neue Situation, und es war den Beschuldigten ohne Zweifel klar, dass eine etwaige frühere Einwilligung nicht fortwirken und eine Pauschaleinwilligung für sämtliche ihnen beliebigen sexuellen Handlungen darstellen konnte. Es kann keine Rede davon sein, dass selbst ein verantwortungsbewusster Mensch in dieser Situation Mühe gehabt hätte, zu widerstehen, wie es das Bundesgericht zur Annahme des Strafmilderungsgrundes von Art.48 b StGB voraussetzt (BGE BGE 102 IV 273 E. 2c. S. 278).

2.2.3 Wenn die Verteidigung geltend macht, das Verhalten der Berufungskläger habe sich womöglich noch im Bereich der Fahrlässigkeit bewegt, es habe eine gültige Einwilligung des Opfers vorgelegen (AV 3 S. 6) oder die Berufungskläger seien einem Sachverhaltsirrtum oder Verbotsirrtum unterlegen (Plädoyer AV1 S. 3), so sind diese Einwände nicht zu hören, da sich die Berufungen einzig gegen die Strafzumessung richten und das erstinstanzliche Urteil im Strafpunkt in Rechtskraft erwachsen ist (siehe dazu E. 1.2).

2.2.4 Die objektive Tatschwere liegt nach dem Gesagten insbesondere aufgrund der kurzen Dauer der Tat und der Vorgeschichte mit anzunehmenden einvernehmlichen sexuellen Elementen im mittleren Bereich.

2.3

2.3.1 In subjektiver Hinsicht wurde den Berufungsklägern durch die Vorinstanz zugebilligt, alkoholbedingt enthemmt gewesen zu sein. Das Berufungsgericht teilt diese Auffassung. Obschon sich die gemeinsame Tatbegehung in einem erweiterten Strafrahmen niederschlägt und auch innerhalb der Strafzumessung negativ auswirkt, ist zudem zu berücksichtigen, dass jeder einzelne der noch sehr jungen Erwachsenen kaum eine derartige Tat begangen hätte. Vielmehr dürfte es aufgrund des Alkoholkonsums und der sexuell aufgeladenen Stimmung dreier unreifer Männer zur Schändung und auch zu den weiteren Delikten gekommen sein. Allfällige individuelle Tatkomponenten sowie die Täterkomponenten sind nachfolgend für jeden der drei Beschuldigten gesondert zu prüfen. Auch die Strafzumessung bezüglich der weiteren Delikte wird zugunsten der Übersichtlichkeit dort behandelt.

2.3.2 Das für die gemeinsam begangene Schändung ermittelte Tatverschulden ist für den Berufungskläger A____ weder nach oben noch nach unten zu korrigieren. Ein Indiz dafür, dass er kein reiner Mitläufer war, ist, dass er es war, der das Opfer zusätzlich bestahl und die Beute später verteilte. Sein Tatverschulden bewegt sich unter Einbezug des subjektiven Verschuldens im unteren Bereich, was einer hypothetischen Strafe von knapp 3 Jahren entspricht.

Hinsichtlich des Verhaltens im Laufe des Strafverfahrens präsentiert sich ein durchzogenes Bild. Vor erster Instanz beantragte A____ noch einen Freispruch. Den Schuldspruch des Strafgerichts wegen gemeinsam begangener Schändung akzeptierte er dann jedoch ebenso wie die Zivilforderungen des Opfers. Reue kann ihm dennoch nicht zugutegehalten werden. Zwar hat er in seinem Schlusswort vor zweiter Instanz geäussert, es tue ihm leid, dass das Opfer diese Folgen zu tragen habe, ein damit verbundenes Geständnis mochte er indes nicht ablegen. Echte Reue war in der Berufungsverhandlung hingegen bezüglich des geringfügigen Diebstahls zu erkennen, der im Wertgefüge des Berufungsklägers besonders verwerflich zu sein scheint und für den er sich offensichtlich schämt (Prot. Berufungsverhandlung S. 6).

Die Vorinstanz hat sämtlichen Beschuldigten eine sehr hohe Strafempfindlichkeit attestiert. Dies aufgrund ihres jugendlichen Alters und des Umstands, dass sie sich in Ausbildung befänden und nach deren Abschluss eine erfolgsversprechende berufliche Zukunft in Aussicht hätten (Urteil Vorinstanz S. 25). Diese Einschätzung erscheint für den Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils zu optimistisch: A____ berichtete in der erstinstanzlichen Verhandlung, er sei bereits seit 2011 an der HWS gewesen, habe diese aber verlassen müssen und daher an die NSH gewechselt. Dort musste er bereits das erste Semester wiederholen. Ein im Februar 2013 anstehendes Praktikum absolvierte er nicht und hatte im Juli 2014 noch immer keine Praktikumsstelle. Die finanziellen Verhältnisse stimmten ebenfalls nicht optimistisch, sprach er doch davon, sein Hobby Fussball zugunsten eines Nebenjobs aufgegeben zu haben, wozu es dann aber nie gekommen sei. Vielmehr lebte er auf Kosten seines IV-beziehenden Vaters (Prot. erstinstanzliche HV S. 4-6). Es ist zu Gunsten des Berufungsklägers A____ zu berücksichtigen, dass sich die beruflichen und finanziellen Verhältnisse seither stark positiv entwickelt haben. Wie er in der Berufungsverhandlung schilderte und belegen konnte, hat er inzwischen die Handelsdiplomprüfungen erfolgreich absolviert und eine Anstellung in der Firma erhalten, in welcher er zuvor ein Praktikum absolviert hatte. Von seinem Lohn, der 3800. netto beträgt (inkl. 13. Monatslohn) gibt er CHF 1500. seinem Vater ab (Prot. Berufungsverhandlung S. 3). Aufgrund des nun endlich gelungenen Berufseinstiegs liegt zum heutigen Zeitpunkt tatsächlich eine hohe Strafempfindlichkeit vor, die deutlich strafmindernd zu berücksichtigen ist.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten ist eine Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens zu bestimmen. Eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren erweist sich als angemessen. Eine vollbedingte Sanktion fällt bei diesem Strafmass ausser Betracht. Aufgrund der dargelegten hohen Strafempfindlichkeit, dem Umstand, dass der Berufungskläger bereits 47 Tage in Untersuchungshaft verbracht und somit bereits spürbare Konsequenzen seines Handelns erfahren hat und sich seither wohlverhalten hat und der positiven Entwicklung im beruflichen Bereich kann eine gute Legalprognose gestellt und eine teilbedingte Strafe ausgesprochen werden. Der unbedingte Strafanteil wird auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten bemessen. Die ausgestandene Untersuchungshaft ist in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen. Die Probezeit des bedingten Strafanteils wird auf 2 Jahre bemessen.

Der geringfügige Diebstahl ist gemäss Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB zusätzlich mit Busse zu ahnden. Die Vorinstanz hat den Diebstahl am geschändeten Opfer mit Recht als perfid bezeichnet. Entgegen der Ansicht der Verteidigung erweist sich eine Busse in der Höhe von CHF 500. daher als absolut angemessen.

2.3.3 B____s Tatbeitrag bei der Schändung an sich entsprach gemäss Beweisergebnis jenem seiner Mitbeschuldigten. Jedoch war er es, der die Tat filmte und das Video zusammen mit den herabsetzenden Kommentaren weiterverbreitete. Er hat somit am meisten zur erniedrigenden Behandlung des Opfers beigetragen. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Mitbeschuldigten realisierten, dass B____ das Geschehen filmte und diesen Entscheid folglich mittrugen, auch wenn die Anklage keine Mittäterschaft hinsichtlich der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs angenommen hat. B____ Tatverschulden wiegt daher nur unwesentlich schwerer. Die Einsatzstrafe für das Sexualdelikt ist unter Berücksichtigung des subjektiven Tatverschuldens auf 3 Jahre zu bemessen.

Was das Aussageverhalten im Verfahren anbetrifft, so gilt das bei A____ Gesagte: Nachdem der Hauptvorwurf vor erster Instanz noch bestritten wurde, liegt nun eine Anerkennung von Schuldspruch und Zivilforderungen vor. In der Befragung zur Sache vor Berufungsgericht wirkte diese Einsicht indes brüchig. B____ äusserte noch immer, er habe umgehend von Frau D____ abgelassen, als er gemerkt habe, dass diese nicht bei sich gewesen ist, womit er sinngemäss am ehesten einen Sachverhaltsirrtum geltend macht, der einer Anerkennung des Schuldpunktes zuwiderläuft und auch keine Reue ermöglicht. Soweit Reue erkennbar ist, betrifft dies auch in seinem Fall lediglich einen Nebenpunkt, nämlich das Verschicken der Whatsapp-Nachrichten (Prot. Berufungsverhandlung S. 7).

Auch B____s berufliche Zukunft und allgemeine Lebenssituation erschien zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils nicht sonderlich vielversprechend. Er hat gemäss Aussagen vor erster Instanz seine Lehre wegen interner Probleme abgebrochen, weil seine Arbeit nicht wertgeschätzt worden sei. Nachdem ein Lehrer ihn angeschrien habe, weil er zu spät gekommen sei, sei es zu viel für ihn gewesen und er sei nachhause gegangen. Er hatte bereits nach drei Monaten einen Lehrstellenwechsel vollzogen und auch die zweite Stelle nach drei Monaten verlassen (Protokoll erstinstanzliche HV S. 6-8). Vor diesem Hintergrund erschien die Prognose der Vorinstanz bezüglich der beruflichen Zukunft auch im Falle B____s zu optimistisch. Hinsichtlich der Lebensumstände des Berufungsklägers B____ ist indes eine ähnliche erfreuliche Entwicklung festzustellen wie beim Berufungskläger A____. Auch er habe inzwischen das kaufmännische Diplom erlangt, verfüge indes noch nicht über das Zeugnis und könne sich daher nicht bewerben. Er arbeite derzeit temporär als Fabrikarbeiter für [ ] und verdiene so ca. CHF 3700. bis 3800. im Monat (Prot. Berufungsverhandlung S. 4). Auch in seinem Fall ist die hohe Strafempfindlichkeit in dieser Phase des Berufseinstiegs zweifellos gegeben und deutlich strafmindernd zu berücksichtigen.

Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, wenn sie fordert, es sei im Zusammenhang mit dem versandten Video strafmindernd zu berücksichtigen, dass dieses nicht an einen unkontrollierten Personenkreis, sondern nur innerhalb eines geschlossenen Freundeskreises verschickt worden sei (Plädoyer AV2 S. 4). Derartige Videos verbreiten sich regelmässig schnell und unkontrolliert, wovon auch der Berufungskläger ausgehen musste. Wenn neben der Untersuchungshaft zusätzlich belastend für ihn war, dass die ganze Schule davon wusste, wie seine Verteidigerin ausführte, so hat er auch dies selbst zu verantworten.

Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint eine Einsatzstrafe von 2Jahren und 7 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

Mit der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs (Art. 179quater StGB), die ebenfalls unbestritten ist, hat sich B____ eines Vergehens schuldig gemacht, welches mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist. Auch wenn mit diesem Strafrahmen gleichartige Strafen zur Verfügung stehen und die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB möglich ist, kann stattdessen auch eine zusätzliche Geldstrafe ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5, S. 122). Im vorliegenden Fall ist es aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs der beiden Taten angezeigt, diese durch eine Gesamtfreiheitsstrafe zu sanktionieren. Die Einsatzstrafe ist aufgrund der vorliegenden Deliktsmehrheit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Obschon das Filmen einer Schändung und das Verbreiten der Aufnahmen ein schweres Verschulden begründet, ist nur eine geringfügige Erhöhung dieser Strafe angezeigt, da diese Elemente zu einem grossen Teil bereits im Tatverschulden der Schändung berücksichtigt worden sind und das Doppelverwertungsverbot zu beachten ist. Es ist eine Gesamtstrafe zu bilden, die auf 2 Jahre und 8 Monate bemessen wird.

Es ist auch im Fall des Berufungsklägers B____ davon auszugehen, dass die Untersuchungshaft eine Warnwirkung gehabt hat, allerdings ist er im August 2016 erneut festgenommen worden (Festnahmerapport vom 21. August 2016), nachdem er nach eigenen Angaben im Luzern alkoholisiert aus einem Club geflogen war und sich später tätlich gegen seine Festnahme zur Wehr gesetzt hatte (Prot. Berufungsverhandlung S. 4). Obschon in dieser Sache ermittelt wird wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 StGB noch kein Entscheid vorliegt, wirft der Vorfall kein gutes Licht auf den Berufungskläger und namentlich sein Verhalten unter Alkoholeinfluss. Wenn auch mit gewissen Zweifeln kann angesichts der ansonsten positiven Entwicklung auch ihm der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden. Auch in seinem Fall beträgt der unbedingte Strafanteil 6 Monate, und die ausgestandene Untersuchungshaft ist anzurechnen. Die Probezeit des bedingten Strafanteils wird auf 2 Jahre bemessen.

Die Busse von CHF 400., welche die Vorinstanz für die geringfügige Hehlerei ausgesprochen hat, ist angemessen und aus den genannten Gründen nicht nach unten nicht zu korrigieren.

2.3.4 C____ ist der Jüngste der drei Beschuldigten und gegenüber seinen Mittätern eher als Mitläufer zu betrachten. Weder das Filmen noch das Bestehlen des Opfers wurden von ihm initiiert, weshalb sein Tatverschulden leichter wiegt und von einer Strafe von 2 Jahren und 6 Monaten auszugehen ist.

Auch er hat mit seiner Berufung, die sich lediglich gegen das Strafmass richtet, die Begehung der Schändung eingeräumt. Seine Aussagen haben dieser Anerkennung allerdings bis zuletzt widersprochen: D____ habe mitgemacht und sei nicht wehrlos gewesen. Als er Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt habe, habe sie die Augen offen gehabt und sei nicht voll weg gewesen (Prot. Berufungsverhandlung S.8). Ein Geständnis liegt somit materiell eindeutig nicht vor, und Reue kann ihm folglich nicht zugutegehalten werden.

Wie den Mitbeschuldigten wurde dem Berufungskläger C____ von der Vorinstanz eine hohe Strafempfindlichkeit bescheinigt. Dies ebenfalls mit Hinweis auf sein jugendliches Alter und die guten berufliche Aussichten nach beendeter Ausbildung. Im Falle von Berufungskläger C____ erscheint diese Hoffnung der Vorinstanz noch unbegründeter als im Falle der beiden Mitbeschuldigten: C____ konnte vor erster Instanz lediglich eine Reihe abgebrochener Ausbildungen vorweisen. Der Beruf des Automechanikers sei ihm während der Vorlehre verleidet. In der Folge habe er nichts gefunden und bei der Mutter im Restaurant gearbeitet. Nach einigen Monaten habe er ein Praktikum bei PKZ gemacht und dort eigentlich die Lehre machen wollen. Er habe sich dann aber mit einem Mitarbeiter verkracht und die Lehre nicht angetreten. Danach habe er wieder im Restaurant gearbeitet. In der Woche nach der Hauptverhandlung fange er an der WKS an, ebenfalls einer KV-Privatschule. Daneben arbeite er weiter im Restaurant (Prot. erstinstanzliche HV S. 8-9). In seinem Fall präsentierte sich die berufliche Situation zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht wesentlich besser. Die KV-Schule hat er wieder abgebrochen, da sie sich zeitlich schlecht mit der Arbeit im Restaurant habe vereinbaren lassen und er deshalb im Februar 2015 die Prüfungen nicht bestanden habe. Er habe danach 2-3 Monate als Call-Agent gearbeitet und sei dann 4-5 Monate arbeitslos gewesen. Mittlerweile sei er ausgesteuert. Er sei derzeit in der engeren Auswahl für eine Lehrstelle im Textilhandel (Prot. Berufungsverhandlung S. 5). Es ist immerhin zu konstatieren, dass er glaubhaft versicherte, sich nun ernsthaft um eine Lehrstelle zu bemühen. Auch er ist in dieser Phase der Lehrstellensuche sicher strafempfindlich, was leicht strafmindernd berücksichtigt wird.

Die Einsatzstrafe wurde im Falle von C____ tiefer bemessen als jene seiner Mitbeschuldigten. Aufgrund der weniger positiven Veränderung der privaten Verhältnisse fällt die Strafminderung wegen hoher Strafempfindlichkeit indes geringer aus. Eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten trägt den gesamten Umständen angemessen Rechnung.

Auch bei diesem Strafmass fällt der bedingte Strafvollzug ausser Betracht, während die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs zu prüfen ist. Wie dargelegt, waren C____s bisherigen Versuche, im Erwerbsleben Fuss zu fassen nicht von Erfolg gekrönt. Immerhin hat er glaubhaft dargelegt, dass er seine Zukunft im Verkauf in der Textilbranche sieht und versucht, dort eine Lehrstelle zu finden. Negativ ist zu vermerken, dass er seit der Tat mehrfach straffällig geworden ist: Es liegen zwei Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Bern vom 15. Oktober 2014 bzw. 20. März 2015 wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz vor. Da diese nicht einschlägige sind, kann auch ihm der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden. Der unbedingte Strafanteil wird ebenfalls auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten bemessen.

Die vorinstanzlich bemessene Busse von CHF 400. wegen geringfügiger Hehlerei ist für sich betrachtet angemessen. Da der Strafbefehl vom 15. Oktober 2014 vor dem erstinstanzlichen Urteil ausgesprochen wurde, ist zu prüfen, ob eine Zusatzstrafe dazu auszusprechen ist. Die Sanktion des Strafbefehls umfasste eine bedingte Geldstrafe von 72 Tagessätzen zu CHF 30. sowie eine Verbindungsbusse von CHF540.. Voraussetzung für die Bildung einer Zusatzstrafe ist das Vorliegen zweier gleichartiger Strafen (BGE 137 IV 57 E. 4.3 S. 58). Dies ist bezüglich der Geldstrafe und Busse im Strafbefehl einerseits und der neu ausgesprochenen Freiheitsstrafe andererseits nicht der Fall. Hingegen ist die neu ausgefällte Busse als Zusatzstrafe zur Verbindungsbusse des Strafbefehls auszusprechen. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist sie so zu bemessen, dass der Berufungskläger nicht schlechter gestellt wird, als wenn die Busse wegen geringfügiger Hehlerei zusammen mit der Verbindungsbusse des Strafbefehls ausgesprochen worden wäre. In Anwendung des Asperationsprinzips wäre diese Busse geringer ausgefallen als die Summe der beiden separaten Bussen. Sie wird daher als Zusatzstrafe auf CHF 300. bemessen.

3.

3.1 Die Verfahrenskosten aus dem erstinstanzlichen Verfahren berechnen sich aus den im Strafverfahren entstandenen Auslagen, die Urteilsgebühr aus dem Aufwand des Gerichts (Art. 422 StPO). Im vorliegenden Fall ist der Schuldpunkt unangefochten geblieben, und die gesamten vorinstanzlichen Kosten sind demzufolge durch die Beschuldigten zu tragen. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

3.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Parteien nach Massgabe ihrs Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Beschuldigten den Schuldpunkt angefochten. Die von der Vorinstanz ausgesprochenen Sanktionen sind in allen drei Fällen leicht reduziert worden, jedoch nicht im beantragten Ausmass, womit die Beschuldigten mit ihrer Berufung zu einem kleinen Teil durchgedrungen sind, die Staatsanwaltschaft indes gar nicht. Den Beschuldigten ist somit eine reduzierte Urteilsgebühr im Umfang eines Drittels der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Sie ist auf je CHF 500. zu bemessen.

3.3 Sämtlichen Beschuldigten wurde die amtliche Verteidigung bewilligt, weshalb die Verteidigerinnen bzw. der Verteidiger für ihren Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen sind. Die vom amtlichen Verteidiger 1 mit CHF 0,50 pro Stück in Rechnung gestellten Kopien wurden auf die in ständiger Praxis vergüteten CHF0,25/Stück reduziert. Der geltend gemachte Aufwand wird im Übrigen nicht beanstandet und daher jeweils ein Honorar gemäss eingereichter Aufstellung zuzüglich Hauptverhandlung ausgerichtet.

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung sieht vor, dass die Beschuldigten die Kosten der amtlichen Verteidigung an den Kanton zurückzuzahlen haben, sobald es ihre wirtschaftliche Situation erlaubt. Der Umfang der Rückzahlungspflicht richtet sich dabei nach dem Kostenentscheid, was sich auf dem Wortlaut von Art. 135 Abs. 4 StPO ergibt, womit die Beschuldigten lediglich im Umfang eines Drittels der angefallenen Verteidigungskosten rückzahlungspflichtig sind (dazu BGE 137 IV 352 E.2.4.2. S.357). Analog dazu haben die drei Beschuldigten in solidarischer Haftung ein Drittel der Kosten für die Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass dem Kanton Basel-Stadt zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art.138 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art.135 Abs. 4 StPO). Sämtliche Beträge finden sich im Urteilsdispositiv.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 4.November 2014 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldsprüche wegen Schändung in gemeinsamer Begehung (Art.191 i.V.m. 200 StGB), geringfügigen Diebstahls durch A____ (Art.139 Ziff.1 i.V.m. 172ter StGB), geringfügiger Hehlerei durch B____ und C____ (Art.160 Ziff. 1 i.V.m. 172ter StGB) sowie Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte durch B____ (Art.179quater StGB)

- Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände

- Genugtuungszahlung an Opfer in solidarischer Haftung

- Entschädigung der amtlichen Verteidigung

A____ wird verurteilt zu 2 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, davon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 20. November 2013 bis 6. Januar 2014 (47 Tage),

sowie zu einer Busse von CHF500. (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art.43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

Er trägt die Kosten von CHF3111.- und eine Urteilsgebühr von CHF2200. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF500. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger weiterer Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF6040. und ein Auslagenersatz von CHF117.75, zuzüglich 8% MWST von insgesamt CHF492.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF2216.80 bleibt Art.135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

B____ wird verurteilt zu 2 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe, davon 2 Jahre und 2 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 19. November 2013 bis 6. Januar 2014 (48 Tage),

sowie zu einer Busse von CHF400. (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art.43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

Er trägt die Kosten von CHF3629.30 und eine Urteilsgebühr von CHF2200. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF500. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger weiterer Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF4365. und ein Auslagenersatz von CHF22.85, zuzüglich 8% MWST von insgesamt CHF351.05, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF1580.65 bleibt Art.135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

C____ wird verurteilt zu 2 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe, davon 1 Jahr und 10 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 20.November 2013 bis 6. Januar 2014 (47 Tage), sowie zu einer Busse von CHF300. (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 15. Oktober 2014,

in Anwendung von Art.43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

Er trägt die Kosten von CHF3004. und eine Urteilsgebühr von CHF2200. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF500. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger weiterer Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF6940. und ein Auslagenersatz von CHF46., zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF558.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF2514.95 bleibt Art.135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

Der Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass, [...], werden in Anwendung von Art.136 in Verbindung mit Art.426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF1200. und ein Auslagenersatz von CHF1.75, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF96.15, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Beurteilten haben dem Appellationsgericht diesen Betrag im Umfang von CHF 432.65 zurückzuerstatten (solidarische Haftung), sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art.138 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art.135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

Mitteilung an:

- Berufungskläger 1-3

- Staatsanwaltschaft

- Privatklägerin

- Strafgericht

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

- Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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