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Swiss Criminal Code (SCC)

Art. 200SCC from 2023

Art. 200 Swiss Criminal Code (SCC) drucken

Art. 200 6. Joint commission

Where any person commits an offence under this Title jointly with one or more others, the court may increase the penalty imposed, but may not exceed the standard maximum penalty for the offence by more than an additional half. The court, in imposing the penalty, is bound by the statutory maximum penalty for the type offence in question.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 200 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210224Sexuelle Nötigung (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)Schuldig; Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Verteidigung; Sexuell; Sexuelle; Erfahren; Urteil; Rechts; Zürich; Hätte; Berufung; Handlung; Handlungen; Kosten; Sexuellen; Nehmen; Gericht; Beiden; Bundesgericht; Verfahren; Amtlich; Ebenda; Gestellt; Amtliche; Nötigung; Strafe
ZHSB130479Bandenmässiger Raub etc. Schuldig; Schuldigte; Beschuldigte; Digten; Beschuldigten; Vorinstanz; Aussage; Geschädigte; Aussagen; Täter; Schädigten; Geschädigten; Verteidigung; Erfahre; Frauen; Verfahren; Berufung; Privatkläger; AaO; Wiesen; Spräch; Privatklägerin; Recht; Erwähnt; Bordell
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2015.28 (AG.2016.745)ad 1: Schändung in gemeinsamer Begehung und geringfügiger Diebstahl ad 2: Schändung in gemeinsamer Begehung, geringfügige Hehlerei sowie Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte ad 3: Schändung in gemeinsamer Begehung und geringfügige HehlereiBeruf; Berufung; Schuldig; Opfer; Beschuldigten; Urteil; Berufungskläger; Bedingte; Freiheitsstrafe; Gericht; Schändung; Busse; Verteidigung; Tatverschulden; Erstinstanzliche; Urteils; Vollzug; Punkt; Vorinstanz; Geringfügige; Staatsanwalt; Recht; Verfahren; Bemessen; Staatsanwaltschaft; Opfers; Bereich; Gericht; Berufungsverhandlung; Rahmen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 IV 199Art. 189 StGB, Art. 190 StGB und Art. 200 StGB; sexuelle Nötigung und Vergewaltigung, gemeinsame Begehung. Der Strafschärfungsgrund der gemeinsamen Begehung ist nicht nur anwendbar auf Fälle der Gruppenvergewaltigung (unmittelbare Anwesenheit aller Täter), sondern auch auf Fälle der Kettenvergewaltigung, jedenfalls dann, wenn die anderen Beteiligten in der gleichen Wohnung "abrufbereit" anwesend sind (E. 2). Art. 63 StGB; Strafzumessung. In einem extremen Fall sexuellen Missbrauchs verletzt die Verurteilung des Haupttäters zu sechzehn Jahren Zuchthaus kein Bundesrecht (E. 4). Art. 47 OR; Genugtuung. Eine Genugtuungssumme in Höhe von Fr. 75'000.--, zugesprochen in einem Fall gewaltsamer Freiheitsberaubung und Entführung sowie anschliessender stundenlanger grausamer Kettenvergewaltigung, verletzt kein Bundesrecht (E. 6). Opfer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Sexuell; Täter; Vorinstanz; Wohnzimmer; Genugtuung; Gemeinsame; Wohnung; Schwere; Sexuellen; Bundesrecht; Verletzt; Kettenvergewaltigung; Abrufbereit; Begehung; Anwesend; Zumessung; Genugtuungssumme; Körperverletzung; Verurteilt; Grausame; Vergewaltigung; Zimmer; Mittäter; Urteil; Kantons; Gallen; Nichtigkeitsbeschwerde
117 II 259Sachgewährleistung des Verkäufers eines Hauses, das er vorgängig auf eigenem Grund als Generalunternehmer für den Käufer erstellt hat. 1. Bedeutung und Gültigkeit einer nicht öffentlich beurkundeten Vereinbarung, mit der sich der zukünftige Verkäufer verpflichtet, ein Haus auf eigenem Grund zu einem bestimmten Gesamtpreis für den zukünftigen Käufer zu erstellen (E. 2a-c). 2. Übernahme der werkvertraglich vereinbarten Sachgewährleistung durch den nach Erstellung des Hauses abgeschlossenen und öffentlich beurkundeten Kaufvertrag: Art. 200 OR gelangt nicht. zur Anwendung (E. 2d-g). 3. Verneinung einer Haftung des Unternehmers und Verkäufers aus unerlaubter Handlung wegen eines angeblichen Verstosses gegen Art. 229 StGB (E. 3). Kaufvertrag; Böschung; Grundstück; Vereinbarung; Werkvertrag; Gewährleistung; Vertrag; Parteien; Obergericht; Vertraglich; Käufer; Vertragliche; Vertrags; Urteil; Kaufvertrages; Grundstückkauf; Vertraglichen; Recht; Schloss; Mangel; Haftung; Schlossen; Ziffer; Werkvertraglich; Abschluss; Zeitpunkt; Unternehmer; Beklagten; Verkäufer
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