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Loi sur le droit d’auteur (LDA)

Art. 20 LDA de 2022

Art. 20 Loi sur le droit d’auteur (LDA) drucken

Art. 20 Rémunération pour l’usage privé

1 L’utilisation de l’œuvre ? des fins personnelles au sens de l’art. 19, al. 1, let. a, ne donne pas droit ? rémunération, sous réserve de l’al. 3.

2 La personne qui, pour son usage privé au sens de l’art. 19, al. 1, let. b ou c, reproduit des œuvres de quelque manière que ce soit pour elle-même ou pour le compte d’un tiers selon l’art. 19, al. 2, est tenue de verser une rémunération ? l’auteur.

3 Les producteurs et importateurs de cassettes vierges et autres supports propres ? l’enregistrement d’œuvres sont tenus de verser une rémunération ? l’auteur pour l’utilisation de l’œuvre au sens de l’art. 19. (1)

4 Les droits ? rémunération ne peuvent être exercés que par les sociétés de gestion agréées.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 5 oct. 2007, en vigueur depuis le 1er juil. 2008 (RO 2008 2421; FF 2006 3263).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 20 Loi sur le droit d’auteur (URG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG220171Forderung (URG)Klage; Gericht; Partei; Vergütung; Klagten; Rechnung; Parteien; Beklagten; Verwertungsgesellschaft; AnwGebV; Nutzer; Bezahlen; Streit; Gerischen; Klägerische; Vergütungsansprüche; Eigengebrauch; Verfügung; Prozessvoraussetzungen; Sachverhalt; Klägerischen; Urheber; Frist; Rechnungen; Klageantwort; IVm; Unbestritten; Verpflichten; Handelsgericht; Forderung
ZHHG220157Forderung (URG)Klage; Gericht; Klagten; Beklagten; Tungen; Partei; Vergütung; Verfügung; Parteien; Verwertung; Bezahlen; AnwGebV; Eigengebrauch; Werke; Rechnung; Tarif; Klageantwort; Bundesgericht; Zustellung; Klägerische; Urheber; Sachverhalt; Streitwert; Frist; Parteientschädigung; Gerichtskosten; Prozessvoraussetzungen; Klägerischen; Verwertungsgesellschaft; Bezahlen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZK.2017.7 (AG.2018.79)Forderung aus Urheberrecht: Reprografie- und NetzwerkvergütungenKlägerin; Beklagte; Gericht; Ziffer; Gemäss; Vergütung; Partei; Beklagten; Werden; Gerichtskosten; Forderung; Gelten; Klageantwort; Appellationsgericht; Parteien; Innert; Interne; Ergibt; Schriftlich; Gerichtsgebühr; Geltend; November; Ausführungen; Forderungen; Mehrwertsteuer; Substantiiert; Rechnung; Durchführung; Hauptverhandlung; Weitere
BSZK.2017.9 (AG.2018.78)Forderung aus Urheberrecht: Reprografie- und NetzwerkvergütungenKlägerin; Beklagte; Gericht; Beklagten; Ziffer; Gemäss; Rechnung; Partei; Vergütung; Appellationsgericht; Gelten; Gerichtskosten; Parteien; Jeweils; Mehrwertsteuer; Schriftlich; Geltend; Forderung; Interne; Eingabe; Innert; November; Gerichtsgebühr; Ausführungen; Beantragt; Ergibt; Rechnungen; Worden; Gerichte; Institut
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 616 (4A_295/2014)Art. 19 URG; Vervielfältigungen durch Dritte im Rahmen des Eigengebrauchs; Umfang der zulässigen Vervielfältigung von Werkexemplaren. Beurteilung der Zulässigkeit eines Dokumentenlieferdienstes einer Bibliothek (E. 3.1-3.6). Art. 19 Abs. 2 URG schliesst die Weitergabe einer zulässigerweise erstellten Kopie an den Berechtigten durch Versendung per Post oder per E-Mail nicht aus (E. 3.4). Umfang der zulässigen Vervielfältigung durch Dritte (E. 3.5). Begriff der im Handel erhältlichen "Werkexemplare" nach Art. 19 Abs. 3 lit. a URG (E. 3.6). Kopie; Werke; Werkexemplar; Vervielfältigung; Eigengebrauch; Bibliothek; Zeitschrift; Werkexemplare; Urheber; Handel; Beschwerde; Recht; Eigengebrauchs; Verlag; Erhältlich; Zeitschriften; Erhältliche; Digitale; Auslegung; Vorinstanz; Interessen; Berechtigte; Urheberrechts; Werkexemplaren; Dokumente; Verlage; Person; Zulässige; Treffe
140 II 483 (2C_53/2014)Art. 35, 46 und 59 URG; Angemessenheit des Tarifentwurfs A Radio 2013-2016; Bedeutung der Genehmigung durch die Eidgenössische Schiedskommission (ESchK). Ein von der ESchK genehmigter Tarif schafft nicht in dem Sinne zivilrechtliche Verbindlichkeit, dass eine darin enthaltene Regelung zwangsläufig rechtens ist. Die Prüfung materiellrechtlicher Fragen durch die ESchK erfolgt nur vorfrageweise (E. 5). Ist zwischen den Verwertungsgesellschaften und den Nutzerverbänden umstritten, ob bestimmte Nutzungshandlungen nach Gesetz vergütungspflichtig sind oder nicht, hat die ESchK im Verfahren der Tariffestsetzung (Art. 46 bzw. 59 URG) über diese materiellrechtliche Frage zu entscheiden. Die Tarife der Verwertungsgesellschaften unterliegen somit einer doppelten und komplementären Kontrolle durch die ESchK und die Zivilgerichte (E. 6). Tarif; Recht; Vergütung; Urteil; Geschützt; Verwertung; Tarifs; Zivil; Rechte; Zivilrechtlich; Bundesgericht; Radio; Geschützte; Angemessenheit; Verwertungsgesellschaft; Beschwerde; Zivilrechtliche; Genehmigt; Umstritten; Aufnahmen; Schutz; Tarife; Verwertungsgesellschaften; Genehmigung; Schweiz; Klären; Geschützten; Prüfen; Fragen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3865/2015UrheberrechtTarif; Beschwerde; Recht; Vorinstanz; Vergütung; Beschwerdeführer; Zusatz; Beschwerdeführerin; Recht; Tarife; Gästezimmer; Beschwerdeführerinnen; Urteil; GT; Urheber; Genehmigung; Nutzer; Hotel; Gästezimmern; Radio; Urheberrecht; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdegegnerinnen; Fernseh; Verfügung; Empfang; Rückwirkung; Verfahren
B-1769/2010Urheberrecht Recht; Tarif; Beschwerde; Tonbildträger; Festlegung; Handel; Tonträger; Vergütung; Künstler; Ton­; Recht; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Darbietung; Erhältlich; Urheber; Schützt; Geschützt; Daten; Vervielfältigung; Ausübende; Abkommen; Tarifs; Sendung; Geschützte; Urheberrecht; Verwertung; Sinne
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