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Copyright Act (CopA)

Art. 20CopA from 2022

Art. 20 Copyright Act (CopA) drucken

Art. 20 Remuneration for private use

1 The use of the work within a circle of persons under Article 19 paragraph 1 letter a does not give rise to a right of remuneration subject to paragraph 3.

2 Any person who reproduces works in any manner for private use under Article 19 paragraph 1 letter b or letter c, or any person who does so as a third party under Article 19 paragraph 2 owes remuneration to the author.

3 Any person who produces or imports blank media suitable for the fixation of works owes remuneration to the author for the use of the works under Article 19.

4 Claims for remuneration may only be asserted by the authorised collective rights management organisations.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 20 Copyright Act (URG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG220171Forderung (URG)Klage; Gericht; Partei; Vergütung; Klagten; Rechnung; Parteien; Beklagten; Verwertungsgesellschaft; AnwGebV; Nutzer; Bezahlen; Streit; Gerischen; Klägerische; Vergütungsansprüche; Eigengebrauch; Verfügung; Prozessvoraussetzungen; Sachverhalt; Klägerischen; Urheber; Frist; Rechnungen; Klageantwort; IVm; Unbestritten; Verpflichten; Handelsgericht; Forderung
ZHHG220157Forderung (URG)Klage; Gericht; Klagten; Beklagten; Tungen; Partei; Vergütung; Verfügung; Parteien; Verwertung; Bezahlen; AnwGebV; Eigengebrauch; Werke; Rechnung; Tarif; Klageantwort; Bundesgericht; Zustellung; Klägerische; Urheber; Sachverhalt; Streitwert; Frist; Parteientschädigung; Gerichtskosten; Prozessvoraussetzungen; Klägerischen; Verwertungsgesellschaft; Bezahlen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZK.2017.7 (AG.2018.79)Forderung aus Urheberrecht: Reprografie- und NetzwerkvergütungenKlägerin; Beklagte; Gericht; Ziffer; Gemäss; Vergütung; Partei; Beklagten; Werden; Gerichtskosten; Forderung; Gelten; Klageantwort; Appellationsgericht; Parteien; Innert; Interne; Ergibt; Schriftlich; Gerichtsgebühr; Geltend; November; Ausführungen; Forderungen; Mehrwertsteuer; Substantiiert; Rechnung; Durchführung; Hauptverhandlung; Weitere
BSZK.2017.9 (AG.2018.78)Forderung aus Urheberrecht: Reprografie- und NetzwerkvergütungenKlägerin; Beklagte; Gericht; Beklagten; Ziffer; Gemäss; Rechnung; Partei; Vergütung; Appellationsgericht; Gelten; Gerichtskosten; Parteien; Jeweils; Mehrwertsteuer; Schriftlich; Geltend; Forderung; Interne; Eingabe; Innert; November; Gerichtsgebühr; Ausführungen; Beantragt; Ergibt; Rechnungen; Worden; Gerichte; Institut
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 616 (4A_295/2014)Art. 19 URG; Vervielfältigungen durch Dritte im Rahmen des Eigengebrauchs; Umfang der zulässigen Vervielfältigung von Werkexemplaren. Beurteilung der Zulässigkeit eines Dokumentenlieferdienstes einer Bibliothek (E. 3.1-3.6). Art. 19 Abs. 2 URG schliesst die Weitergabe einer zulässigerweise erstellten Kopie an den Berechtigten durch Versendung per Post oder per E-Mail nicht aus (E. 3.4). Umfang der zulässigen Vervielfältigung durch Dritte (E. 3.5). Begriff der im Handel erhältlichen "Werkexemplare" nach Art. 19 Abs. 3 lit. a URG (E. 3.6). Kopie; Werke; Werkexemplar; Vervielfältigung; Eigengebrauch; Bibliothek; Zeitschrift; Werkexemplare; Urheber; Handel; Beschwerde; Recht; Eigengebrauchs; Verlag; Erhältlich; Zeitschriften; Erhältliche; Digitale; Auslegung; Vorinstanz; Interessen; Berechtigte; Urheberrechts; Werkexemplaren; Dokumente; Verlage; Person; Zulässige; Treffe
140 II 483 (2C_53/2014)Art. 35, 46 und 59 URG; Angemessenheit des Tarifentwurfs A Radio 2013-2016; Bedeutung der Genehmigung durch die Eidgenössische Schiedskommission (ESchK). Ein von der ESchK genehmigter Tarif schafft nicht in dem Sinne zivilrechtliche Verbindlichkeit, dass eine darin enthaltene Regelung zwangsläufig rechtens ist. Die Prüfung materiellrechtlicher Fragen durch die ESchK erfolgt nur vorfrageweise (E. 5). Ist zwischen den Verwertungsgesellschaften und den Nutzerverbänden umstritten, ob bestimmte Nutzungshandlungen nach Gesetz vergütungspflichtig sind oder nicht, hat die ESchK im Verfahren der Tariffestsetzung (Art. 46 bzw. 59 URG) über diese materiellrechtliche Frage zu entscheiden. Die Tarife der Verwertungsgesellschaften unterliegen somit einer doppelten und komplementären Kontrolle durch die ESchK und die Zivilgerichte (E. 6). Tarif; Recht; Vergütung; Urteil; Geschützt; Verwertung; Tarifs; Zivil; Rechte; Zivilrechtlich; Bundesgericht; Radio; Geschützte; Angemessenheit; Verwertungsgesellschaft; Beschwerde; Zivilrechtliche; Genehmigt; Umstritten; Aufnahmen; Schutz; Tarife; Verwertungsgesellschaften; Genehmigung; Schweiz; Klären; Geschützten; Prüfen; Fragen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3865/2015UrheberrechtTarif; Beschwerde; Recht; Vorinstanz; Vergütung; Beschwerdeführer; Zusatz; Beschwerdeführerin; Recht; Tarife; Gästezimmer; Beschwerdeführerinnen; Urteil; GT; Urheber; Genehmigung; Nutzer; Hotel; Gästezimmern; Radio; Urheberrecht; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdegegnerinnen; Fernseh; Verfügung; Empfang; Rückwirkung; Verfahren
B-1769/2010Urheberrecht Recht; Tarif; Beschwerde; Tonbildträger; Festlegung; Handel; Tonträger; Vergütung; Künstler; Ton­; Recht; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Darbietung; Erhältlich; Urheber; Schützt; Geschützt; Daten; Vervielfältigung; Ausübende; Abkommen; Tarifs; Sendung; Geschützte; Urheberrecht; Verwertung; Sinne
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