FIDLEG Art. 2 - Geltungsbereich
Einleitung zur Rechtsnorm FIDLEG:
Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regulierung von Finanzdienstleistungen in der Schweiz regelt, um Anleger zu schützen. Es legt Anforderungen an Finanzdienstleister fest, um Transparenz, Fairness und Integrität im Finanzmarkt sicherzustellen, insbesondere in Bezug auf Informationspflichten, Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Das FIDLEG ist Teil eines Gesamtpakets zur Regulierung des Finanzsektors in der Schweiz, das darauf abzielt, das Vertrauen der Anleger zu stärken und die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten.
Art. 2 FIDLEG vom 2024
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dem Gesetz sind unabhängig von der Rechtsform unterstellt:a. Finanzdienstleister;b. Kundenberaterinnen und -berater;c. Ersteller und Anbieter von Finanzinstrumenten.
2 Diesem Gesetz nicht unterstellt sind:a. die Schweizerische Nationalbank;b. die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;c. Vorsorgeeinrichtungen und andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (Vorsorgeeinrichtungen), sowie patronale Stiftungen (patronale Wohlfahrtsfonds); Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtungen verwalten; Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten;d. soweit ihre Tätigkeit dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 (1) (VAG) untersteht:1. Versicherungsunternehmen,2. Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler,3. Ombudsstellen;e. öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen nach Artikel 67 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 (2) über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
(1) [SR 961.01]
(2) [SR 831.40]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.