Art. 194 CPS dal 2025

Art. 194 Esibizionismo (1)
1 Chiunque compie un atto esibizionistico è punito, a querela di parte, con la multa.
2 Nei casi gravi la pena è una pena pecuniaria. Il reato è punito a querela di parte.
3 Se l’imputato si sottopone a trattamento medico su ordine dell’autorità competente, il procedimento è abbandonato.
(1) Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 16 giu. 2023 sulla revisione del diritto penale in materia sessuale, in vigore dal 1° lug. 2024 (RU 2024 27; FF 2018 2345; 2022 687, 1011).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 194 Codice penale svizzero (StGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB230196 | Exhibitionismus | Beschuldigte; Privatklägerin; Vorinstanz; Beschuldigten; Zeugin; Aussagen; Berufung; Richt; Beweis; Einvernahme; Verteidigung; Urteil; Staatsanwaltschaft; Mutter; Recht; Sachverhalt; Gericht; Vorfall; Geldstrafe; Sinne; Dispositiv; Anklage; Exhibitionismus; Entscheid; Verfahren; Gericht |
ZH | SB220524 | Versuchter Diebstahl etc. | Berufung; Berufungskläger; Dossier; Massnahme; Urteil; Staat; Schuld; Sinne; Verteidigung; Staatsanwaltschaft; Berufungsklägers; Gutachterin; Therapie; Gutachten; Beschuldigte; Behandlung; Verfügung; Störung; Recht; Taten; Schuldfähigkeit; Antrag; Antragsgegner; Gewalt; Hausfriedensbruch; Vorinstanz; Gericht |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2021.90 | - | Beschuldigt; Beschuldigte; Pornografie; Recht; Handlungen; Beschuldigten; Urteil; Minderjährige; Interesse; Konsum; Landes; Staat; Beweis; Minderjährigen; Schweiz; Landesverweisung; Verfahren; Geldstrafe; Vorhalt; Urteils; Taten; Tätigkeitsverbot; Freiheit; Gericht |
BS | SB.2018.27 (AG.2019.651) | sexuelle Handlungen mit einem Kind und Exhibitionismus | Berufung; Berufungskläger; Gericht; Urteil; Akten; Geldstrafe; Täter; Handlung; Handlungen; Recht; Tagessätze; Exhibitionismus; Berufungsklägers; Tagessätzen; Basel; Verfahren; Gerichts; Basel-Stadt; Arbeit; Verhandlung; Schweiz; Stunden; Täters; Verhandlungsprotokoll; Urteils; Landes |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 IV 176 | Art. 56 Abs. 3 StGB; Art. 184 Abs. 1, 2 lit. a und b, Abs. 3, Art. 185 Abs. 1 und Art. 187 Abs. 1 StPO; § 27 Abs. 2 der Verordnung des Kantons Zürich vom 1./8. September 2010 über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren (PPGV/ZH); Delegationsverbot und Transparenzgebot bei der psychiatrischen Begutachtung. Wird für ein psychiatrisches Gutachten ein bestimmter Sachverständiger bestellt und mit der Begutachtung betraut, hat er den Auftrag grundsätzlich persönlich auszuführen (Delegationsverbot). Hingegen ist der Sachverständige nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten selber vorzunehmen, sondern er kann für untergeordnete Arbeiten Hilfspersonen heranziehen. Umfang und Grenzen des zulässigen Beizugs von Hilfspersonen (E. 4.2.3, 4.5.1 und 4.6). Der Beizug von Hilfspersonen ist im Gutachten transparent zu machen. Aus dem Gutachten muss u.a. hervorgehen, wie die Hilfspersonen konkret eingesetzt wurden und wie der Sachverständige seine Gesamtverantwortung wahrnehmen konnte bzw. wahrgenommen hat (E. 4.2.4 und 4.5.2). Für den blossen Beizug von Hilfspersonen bedarf es keiner vorgängigen Ermächtigung durch die Strafverfolgungsbehörde. Sind Dritte am Gutachtensprozess als Hilfspersonen unmittelbar beteiligt, ist es aber dennoch zu begrüssen, wenn der Gutachter der auftraggebenden Strafbehörde de- ren Name sowie Art und Umfang von deren Beizug vorab bekannt gibt (E. 4.5.2 und 4.6). | Gutachten; Gutachter; Hilfsperson; Gutachtens; Urteil; Hilfspersonen; Untersuchung; Person; Begutachtung; Beizug; Sachverständige; Delegation; Psychiatrie; HABERMEYER; Bundesgericht; Dipl-Psych; Beschwerdeführers; Auftrag; Behörde; Vorinstanz; Erstellung; Urteile; ändigen |
135 IV 37 (6B_115/2008) | Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz); Abgrenzung zwischen Vergehen (Art. 86 HMG) und Übertretungen (Art. 87 HMG). Der Vergehenstatbestand setzt im Unterschied zum Übertretungstatbestand die konkrete Gefährdung der Gesundheit von Menschen voraus. Die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels (im konkreten Fall "Viagra") ohne ärztliche Verschreibung an Dritte erfüllt den objektiven Vergehenstatbestand nur, soweit tatsächlich Angehörige von Risikogruppen beliefert wurden, für welche die Einnahme des Arzneimittels gefährlich sein kann. Dass sich unter der Vielzahl der wahllos belieferten Kunden wahrscheinlich auch Angehörige von Risikogruppen befanden, reicht zur Begründung einer konkreten Gefährdung der Gesundheit von Menschen nicht aus (E. 2.4). | Gesundheit; Gefährdung; Viagra; Vergehen; Vergehens; Risiko; Heilmittelgesetz; Sinne; Risikogruppe; Viagra-Tabletten; Arzneimittel; Vergehenstatbestand; Kunde; Kunden; Tatbestand; Gefahr; Kantons; Gallen; Wahrscheinlichkeit; Vorinstanz; Urteil; Vielzahl; Übertretung; Widerhandlung; Arzneimittels |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
D-5234/2013 | Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Asylgesuch; Wegweisung; Beschwerde; Bundesverwaltungsgericht; Vollzug; Verfügung; Schweiz; Recht; Bundesamt; Beschwerdeführers; Asylgesuchs; Eingabe; Urteil; Verfahren; Taliban; Sinne; Ausländer; Beweis; Afghanistan; Vorinstanz; Nichteintreten; Asylgründe; Entscheid; Beweismittel; Gewährung |
D-3049/2012 | Asyl und Wegweisung | Wegweisung; Quot;; Vollzug; Kabul; Mädchen; Taliban; Beschwerdeführers; Staat; Heimat; Bundesverwaltungsgericht; Schweiz; Familie; Vater; Verfügung; Beweis; Mädchens; Ausländer; Recht; Afghanistan; Person; Ausreise; Asylgesuch; Provinz; Bundesamt |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Donatsch, Flachsmann, Hug, Weder | Kommentar zum StGB | 2013 |