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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:SB.2018.27 (AG.2019.651)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2018.27 (AG.2019.651) vom 27.08.2019 (BS)
Datum:27.08.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:sexuelle Handlungen mit einem Kind und Exhibitionismus
Schlagwörter: Berufung; Berufungskläger; Sexuelle; Werden; Urteil; Geldstrafe; Handlung; Täter; Handlungen; Tagessätze; Exhibitionismus; Gesprochen; Gemäss; Berufungsklägers; Januar; Tagessätzen; Februar; Stellt; Verfahren; Bedingt; Gleich; Gesprochene; Sexueller; Schweiz; Verhandlung; Gemeinnützige; Seiner; Strafgericht; Arbeit; Basel-Stadt
Rechtsnorm: Art. 135 StPO ; Art. 19 StGB ; Art. 194 StGB ; Art. 2 StGB ; Art. 34 StGB ; Art. 382 StPO ; Art. 391 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 42 StGB ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 46 StGB ; Art. 48 BGG ; Art. 49 StGB ; Art. 66a StGB ; Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:134 IV 140; 134 IV 17; 134 IV 241; 135 IV 180; 136 II 5; 142 IV 265; 144 IV 217;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2018.27


URTEIL


vom 27. August 2019



Mitwirkende


lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker




Beteiligte


A____, [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 4. Januar 2018


betreffend sexuelle Handlungen mit einem Kind und Exhibitionismus


Sachverhalt


Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. Januar 2018 wurde A____ (Berufungskläger) der sexuellen Handlungen mit einem Kind (Ziff. 1 der Anklageschrift) und des Exhibitionismus (Ziff. 2 der Anklageschrift) schuldig erklärt. Von der Anklage wegen sexueller Handlungen mit einem Kind (Ziff. 2 der Anklageschrift) wurde er hingegen freigesprochen. Darüber hinaus wurden die am 19.Mai 2014 wegen sexueller Handlungen mit einem Kind und Exhibitionismus im Umfang von 360 Stunden (von insgesamt 480 Stunden) bedingt ausgesprochene gemeinnützige Arbeit (abzüglich vier Stunden gemeinnütziger Arbeit für einen Tag Haft), Probezeit drei Jahre (durch das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 22.Februar 2016 um 1 ½ Jahre verlängert), sowie die am 22. Februar 2016 wegen Exhibitionismus bedingt ausgesprochene Geldstrafe in Höhe von 45 Tagessätzen zu CHF70.-, Probezeit drei Jahre, vollziehbar erklärt. Die gemeinnützige Arbeit wurde in eine Geldstrafe umgewandelt und der Berufungskläger zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF30.- verurteilt. Alsdann wurde der Berufungskläger für fünf Jahre des Landes verwiesen. Im Übrigen sind dem Berufungskläger Verfahrenskosten in Höhe von CHF4210.70 sowie eine Urteilsgebühr im Betrag von CHF1400.- auferlegt und sein amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse entschädigt worden.


Der Berufungskläger, amtlich verteidigt durch B____, hat am 11. Januar 2018 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 26. März 2018 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 10. September 2018 begründet. Es wird beantragt, das vorinstanzliche Urteil teilweise aufzuheben und A____ von den Vorwürfen der sexuellen Handlungen mit einem Kind und des Exhibitionismus kosten- und entschädigungsfällig freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 17. September 2018 die kostenfällige Abweisung der Berufung.


In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. August 2019 wurde der Berufungskläger befragt. Danach gelangte sein Verteidiger zum Vortrag. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich soweit für den Entscheid von Relevanz aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Gestützt auf Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.


1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.


1.3

1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.


1.3.2 Der Freispruch von der Anklage wegen sexueller Handlungen mit einem Kind (Ziff. 2 der Anklageschrift) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sind nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden.


2.

2.1 Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, am 8. Dezember 2016 und am 12.Januar 2017, beides Donnerstage, jeweils um ca. 16.30 Uhr an der Haltestelle des französischen Distribus am Fischmarkt nahe zur auf einer Bank (beim ersten Mal) bzw. auf dem Boden (beim zweiten Mal) sitzenden C____ (geboren am [...] 2004) herangerückt zu sein. Beim ersten Vorfall habe er an seinem erigierten Penis manipuliert und soll dabei zum Samenerguss gekommen sein, wobei er seinen Genitalbereich mit einem Prospekt abgedeckt haben soll, sodass nur C____ das Geschehen beobachten konnte. Beim zweiten Vorfall soll er mit seinen in den Jackentaschen vergrabenen Händen seine Jacke im Genitalbereich aufgenestelt haben, sodass aus dem geöffneten Hosenschlitz sein zumindest teilweise erigierter Penis herausragte. Als das Mädchen diesen sah, soll es sich entfernt haben.


2.2 Der Berufungskläger bestreitet wie bereits im Vorverfahren (Akten S. 85 ff.) und vor der Vorinstanz (Akten S. 207 ff.), auch im Berufungsverfahren, mit den Vorfällen vom 8. Dezember 2016 und vom 12. Januar 2017 etwas zu tun zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 5). Es wird geltend gemacht, es liege kein einziges objektives bzw. objektivierbares Beweismittel vor, um ihn mit den angeklagten Taten in Verbindung zu bringen. Die Schilderungen von C____ seien nicht konsistent bzw. es bleibe unbeachtet, dass gewisse Beschreibungen nicht auf den Berufungskläger zuträfen. So sei er im Jahr 2017 [...] Jahre alt gewesen, während C____ den Täter auf 40-45 Jahre schätzte. Zudem habe er zu den Tatzeitpunkten graue Haare gehabt und nicht wie von C____ beschrieben dunkelbraune bzw. schwarze Haare. Auch das Tragen eines Dreitagebarts und die Beschreibung eines sicheren Auftretens könne schwerlich mit ihm in Übereinstimmung gebracht werden. Ferner habe er auf der rechten Gesichtsseite nicht nur eine, sondern drei Warzen, wobei sich keine in unmittelbarer Ohrnähe befinde und auch zu beachten sei, dass zunächst noch von Pickeln die Rede gewesen sei. Im Übrigen habe C____ den Berufungskläger in den beiden durchgeführten Fotowahlkonfrontationen nie als Täter erkannt (Verhandlungsprotokoll S. 5 ff.; Berufungsbegründung S. 2 ff.).


2.3

2.3.1 C____ erstattete zusammen mit ihrer Mutter am 12. Dezember 2016 Strafanzeige (Akten S. 31 ff.). Zudem wurde sie am 2. Januar 2017 (Akten S.40 ff.), am 27. Januar 2017 (Akten S. 120 ff.) und am 13.Februar 2017 (Akten S.70 ff.) einvernommen. Sie schildert dabei das Erlebte authentisch und altersgemäss (ich dachte zuerst, er hält eine Wurst in der Hand. Plötzlich tropfte aber von dieser eine weisse Flüssigkeit und ich realisierte, dass es sich nicht um eine Wurst handelt [Akten S. 33, 41]). Ihre Schilderungen sind lebensnah, widerspruchsfrei und schlüssig. Sie dramatisiert nicht und beschreibt - als ungewöhnliche Schilderung - auch, wie der Mann seine Hände vorne in den Jackentaschen hatte und zeigte selbst vor, wie der Mann so die Jacke öffnete und schloss (Akten S. 121, 123). Darüber hinaus schildert C____ auch eigene psychische Vorgänge (ich schaute sofort wieder in mein Buch und überlegte, was ich mache. Da ich nicht zur Polizei gehen wollte, bin ich aufgestanden und auf die andere Strassenseite gegangen und habe dort gewartet. [ ] Vor dem Marktplatz hat es eine Kurve, dort hielt er an und sah mich an. Ich hatte wirklich das Gefühl, dass er mich direkt angeschaut hat. Ich habe sofort wieder in mein Buch geschaut [Akten S. 121 f.]).


2.3.2 Die Aussagen von C____ weisen eine Vielzahl von Realkriterien auf, was für die Zuverlässigkeit ihrer Angaben spricht. Ihre konstanten, lebensnahen und anschaulichen Schilderungen, mit denen sie den Berufungskläger im Übrigen nicht im Übermass belastet, sind überzeugend und folglich als glaubhaft einzustufen.


2.4 Demgegenüber müssen die viele Ungereimtheiten beinhaltenden Aussagen des Berufungsklägers als unglaubhaft qualifiziert werden. Auf Vorhalt seines auffälligen Verhaltens vom 9.Februar 2017 - als er anschliessend von der Polizei aufgegriffen wurde (vgl. dazu E. 2.6.1) - meinte er beispielsweise, er habe ganz normal die Geschäfte angeschaut und nicht zu den an der Haltestelle wartenden Personen geblickt. Der Grund für seinen Aufenthalt an der Haltestelle des Distribus an der Schifflände um 16.40 Uhr sei gewesen, dass er zur Post gegangen sei, um Rechnungen zu bezahlen (Akten S. 90). Indessen befindet sich an dieser Örtlichkeit keine Poststelle (die nächste Post befindet sich an der Rüdengasse weiter in Richtung Stadtmitte). Auf die Frage, warum er sich zu den wartenden Personen an der Haltestelle Schifflände gestellt habe, antwortete er, er sei dorthin gegangen, um Sachen im Schaufenster - Uhren und Kleider - anzuschauen (Akten S. 90, 208; Verhandlungsprotokoll S. 5). Dies ist gleich zweifach unrichtig. Einerseits blickte der Berufungskläger laut Polizeibericht nicht in Richtung Schaufenster, sondern beugte sich mit einer eindeutigen Bewegung nach vorne und in Richtung von C____ (Akten S.128 f.). Andererseits befindet sich an der entsprechenden Stelle kein Geschäft, welches Uhren verkaufen würde. Schliesslich müssen auch die ausweichenden Depositionen des Berufungsklägers bezüglich seiner sexuellen Ausrichtung (er schaue nicht einmal in Richtung Kinder und sei normal [Akten S. 87; vgl. auch Akten S. 206 f.; Verhandlungsprotokoll S.5]) angesichts der seinen einschlägigen Vorstrafen zugrundeliegenden Sachverhalten bzw. aufgrund der gestützt darauf angeordneten (erfolglosen) Therapien (vgl.dazu nachfolgend E. 2.7.1, 4.5.2) als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden.


2.5

2.5.1 Bezüglich der Beschreibung des Täters durch C____ ist zunächst zu betonen, dass die Darstellung als älterer, kleinerer Mann vom südländischen Typ mit braunen Pickeln respektive Warzen auf der rechten Gesichtsseite (Akten S. 35, 43 f., 122) eindeutig mit dem Berufungskläger in Übereinstimmung zu bringen ist (vgl.als Referenz Akten S. 65 ff.). Ob die Auffälligkeiten auf der rechten Gesichtshälfte als Warzen oder braune Pickel zu bezeichnen sind, kann genauso wie die Anzahl derselben nicht relevant sein, befand sich C____ doch in einer Ausnahmesituation und hatte verstörende Eindrücke zu verarbeiten bzw. lag der Fokus ihrer Beobachtungen nicht auf dem Aussehen des Täters, zumal sie sich bemühte, ihren Blick schnellstens von dem sich entblössenden Mann abzuwenden (Ich habe nicht lange geschaut [Akten S. 42]; Ich fand es grusig [Akten S.43]; Es ist mir peinlich, dass ich überhaupt so etwas gesehen habe [Akten S. 44]; Ich schaute sofort wieder in mein Buch und überlegte, was ich mache [Akten S.121]). Auch dem Umstand, dass C____ den Täter jünger schätzte (40-45 Jahre), kommt keine wesentliche Bedeutung zu, darf es doch als gerichtsnotorisch gelten, dass für Kinder und Jugendliche Erwachsene ab etwa 30 Jahren als alt gelten. Im Übrigen kann der Hinweis, der Täter habe einen Dreitagebart getragen, angesichts der Unstetigkeit dieses Merkmals nicht von Bedeutung sein.


2.5.2 Effektiv unzutreffend ist die Beschreibung der Haarfarbe, trägt der Berufungskläger doch graue Haare. Es ist indes gerichtsnotorisch, dass Zeugenaussagen - auch von erwachsenen Personen - gerade in Bezug auf die Farbe regelmässig ungenau bzw. falsch sind. In casu ist zudem zu beachten, dass C____ - wie soeben erwähnt - ihren Blick rasch abwendete und der Fokus ihrer Beobachtungen deshalb nicht auf der Haarfarbe des Täters lag. Darüber hinaus ist das Mädchen in beiden Fällen gesessen (auf einem Stuhl bzw. am Boden) und es war der Jahreszeit entsprechend am späteren Nachmittag bereits am Eindunkeln. So musste C____ zum Täter hinaufschauen bzw. gegen das Licht der Strassenlaternen blicken, sodass die Ungenauigkeit in ihrer Beschreibung umso nachvollziehbarer ist. Im Übrigen ist anhand des dunklen Bartwuchses im Gesicht und der immer noch dunkleren Haare am Hinterkopf immerhin erkennbar, dass der Berufungskläger früher dunkle bzw. schwarze Haare gehabt haben muss, was eine Fehlleistung des Gehirns umso erklärbarer macht. Die beschriebenen Ungenauigkeiten machen die Aussagen von C____ keinesfalls unglaubwürdig.


2.6

2.6.1 Im Anschluss an die Meldung des zweiten Vorfalls wurde jeweils am Donnerstag der Tatort bzw. der Schulweg des Mädchens ab der [...] bis zur Schifflände überwacht (Akten S. 60 ff.). Am 9. Februar 2017 - wiederum rund einen Monat nach dem letzten (zweiten) Vorfall, wiederum an einem Donnerstag und wiederum um ca.16.30 Uhr - bemerkten die observierenden Polizeibeamten an der fraglichen Bushaltestelle am Fischmarkt einen Mann, auf den nicht nur das von C____ abgegebene Signalement weitestgehend passte, sondern der sich auch aussergewöhnlich verhielt. So stellte er sich an die Haltestelle, sah sich auffällig um und beugte sich dann zwischen zwei Frauen vor, um gezielt in die Richtung von C____ zu schauen, die vor dem Eingang des Geschäfts [...] sass (wie bereits beim zweiten Vorfall) und las. Dabei hielt er ständig die Hände in den Taschen seiner Jacke, die er oben geschlossen und unten offen trug. Als der Mann sich in der Folge entfernte, wurde er kontrolliert und als A____ identifiziert (Akten S. 62 f., 128 f.).


2.6.2 Dass es an diesem Tag zu keinen strafbaren Handlungen kam, entlastet den Berufungskläger nicht, wird ihm doch diesbezüglich kein Delikt vorgeworfen. Dass er am gleichen Wochentag, zur selben Uhrzeit und wiederum einen Monat nach dem letzten Vorfall just am bisherigen Tatort mit auffälligem Verhalten angetroffen werden konnte und dabei seine Jacke - wie der Täter bei den vergangenen Vorfällen - oben geschlossen und unten offen trug, stellt indes ein starkes Indiz für seine Täterschaft dar.


2.7

2.7.1 Ein wesentliches Indiz für die Täterschaft des Berufungsklägers stellt - ohne die Unschuldsvermutung zu verletzen - schliesslich auch die Täteradäquanz dar (vgl.dazu AGE SB.2016.51 vom 13.März 2018 E.5.2, SB.2015.48 vom 13.September 2016 E.2.6, SB.2014.46 vom 15.Januar 2016 E.3.8; OGer ZH SB150083 vom 21.Januar 2016 E.6.9 und 7). Dem aktuellen Strafregisterauszug vom 24.Juli 2019 bzw. den beigezogenen Verfahrens- und Migrationsakten kann entnommen werden, dass der Berufungskläger mit Urteilen aus den Jahren 2006, 2014 und 2016 bezüglich der Tatbestände sexuelle Handlungen mit Kindern und Exhibitionismus einschlägig vorbestraft ist. Wie sich aus den Verfahrensakten der Delikte aus den Jahren 2014 und 2016 ergibt, ereigneten sich diese allesamt im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs in Basel. Zudem hat sich der Berufungskläger jeweils gezielt ein Opfer - in der Regel ein minderjähriges Mädchen - ausgesucht, das er dann zum Ansehen seines entblössten Penis bzw. seines Verhaltens (Manipulation am erigierten Penis) nötigte. Im Übrigen wurde der Berufungskläger am 4. September 2018 vom Amtsgericht Lörrach (rechtskräftig) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten (mit Bewährung) verurteilt. Der Berufungskläger hat wie im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt ein minderjähriges Mädchen (ebenfalls zwölf Jahre alt) in der Öffentlichkeit (vor einem Verkaufsstand im Rheincenter in Weil am Rhein) am späteren Nachmittag im gleichen Zeitraum (Mai 2017) in eine sexuelle Handlung miteinbezogen (dreimaliges Herandrücken seines bekleideten Unterleibs an das bekleidete Gesäss der Geschädigten). Das dem Berufungskläger in casu vorgeworfene Verhalten muss vor diesem Hintergrund als persönlichkeitsadäquat bezeichnet werden.


2.7.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist auch die Übereinstimmung des Tatvorgehens bzw. des Tatmusters bei den angeklagten Delikten im Vergleich zu den früheren Taten von grosser Aussagekraft, zumal es sich nicht um ein 08/15-Vorgehen handelt, sondern vielmehr um eine Art der Tatverübung, die bei Taten derselben Deliktsart eher selten ist. Dies vor allem durch das gezielte Aussuchen der Opfer (typisch bei Exhibitionismus ist das Zurschaustellen vor beliebigen, zufällig anwesenden Opfern), die stets gleichbleibende Wahl des Tatorts in der Öffentlichkeit sowie vor allem so, dass die Tat anderen Personen verborgen bleibt. Das charakterisiert und individualisiert das Vorgehen (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 4 f.).


2.8 Auch wenn C____ den Berufungskläger anlässlich der Fotowahlkonfrontation vom 13. Februar 2017 (Akten S. 70 ff.) nicht als Täter identifizieren konnte (was im Übrigen ein oft anzutreffendes Phänomen darstellt) und auch die Beschreibung eines sicheren Auftretens eher weniger mit der Person des Berufungsklägers in Übereinstimmung gebracht werden kann (sofern dies ein zwölfjähriges Mädchen, welches darüber hinaus mit verstörendem Verhalten konfrontiert ist, überhaupt einzuschätzen vermag), folgt aus dem Gesagten, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt ist und insbesondere auch an der Täterschaft des Berufungsklägers keinerlei ernsthafte Zweifel bestehen. Die Wahrscheinlichkeit ist gleich Null, dass es nicht A____ war, der an den zwei Donnerstagnachmittagen im Dezember 2016 und im Januar 2017 jeweils um 16.30 Uhr an der Bushaltestelle am Fischmarkt in Erscheinung getreten ist, sondern ein unbekannter Dritter mit exhibitionistischer Veranlagung, im gleichen Alter sowie von gleicher Grösse und Statur wie der Berufungskläger, der überdies Warzen auf der rechten Gesichtsseite hat und nach exakt dem individuellen modus operandi vorgeht, der das Vorgehen des Berufungsklägers in der Vergangenheit nachweislich charakterisiert hat.


3.

Zum Rechtlichen sind im Berufungsverfahren keine Ausführungen gemacht worden. Es kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die überzeugenden diesbezüglichen Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S.6ff.). Es ergehen daher Schuldsprüche wegen sexueller Handlungen mit einem Kind (AS Ziff. 1) und Exhibitionismus (AS Ziff. 2).


4.

4.1 An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs.2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Richter kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang er die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E.2.1 S.19f.).


4.2 Ausgangslage der Strafzumessung bilden die Schuldsprüche wegen sexueller Handlungen mit einem Kind und Exhibitionismus. Der Strafrahmen für sexuelle Handlungen mit einem Kind beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, während Exhibitionismus mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen sanktioniert wird (Art. 194 Abs. 1 StGB).


4.3

4.3.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (vgl. dazu AGE SB.2015.28 vom 19. September 2016 E. 2.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.5.1).


4.3.2 Das Tatverschulden des Berufungsklägers wiegt im Rahmen des im Bereich sexueller Handlungen mit Kindern Vorstellbaren objektiv eher leicht. Er hat seinen Penis vor einem zwölfjährigen Mädchen entblösst und dabei bis zum Samenerguss masturbiert. Die Tat spielte sich in der Öffentlichkeit ab, es kam zu keiner direkten Berührung und das Kind war dem Anblick nicht lange ausgesetzt. Dank der adäquaten Reaktion der Eltern, die ihrer Tochter sofort Gehör schenkten, Anzeige erstatteten und das Mädchen in der Folge unterstützten und ermutigten, wird C____ durch den Vorfall wohl nicht nachhaltig traumatisiert oder in ihrer Entwicklung gestört sein. Allerdings wird die fragliche Bushaltestelle für sie nun stets mit diesem Erlebnis untrennbar verbunden und das Warten auf den Bus auf dem Heimweg von der Schule entsprechend unangenehm sein.


4.3.3 In subjektiver Hinsicht belastet den Berufungskläger, dass er zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse ein Kind benutzt hat, ohne sich um die Auswirkungen seines Verhaltens zu kümmern. Der Berufungskläger zeigt psychische Auffälligkeiten, die zur Tatbegehung ohne Zweifel beigetragen haben. Aus dem Kreise entsprechender Delinquenten sticht er diesbezüglich jedoch nicht besonders hervor, da eine sexuelle Betätigung vor Kindern in exhibitionistischer Art und Weise, wie sie vorliegend zur Beurteilung steht, ohne psychische und sexuelle Auffälligkeiten gar nicht denkbar ist. Die pathologische Komponente des Verhaltens des Berufungsklägers ist deshalb in gewissem Umfang entlastend zu berücksichtigen, stellt aber die volle Schuldfähigkeit nicht in Frage (Art. 19 Abs. 2 StGB).


4.3.4 Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erscheint für den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind als Einsatzstrafe eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen tat- und verschuldensangemessen.


4.4 Auch betreffend den Schuldspruch wegen Exhibitionismus ist das Verschulden des Berufungsklägers nicht als allzu gravierend zu bewerten. Die Auswirkungen seines Handelns auf das Mädchen wiegen angesichts der dem Elternhaus zu verdankenden auffangenden Umstände nicht allzu schwer. Auch hier ist in subjektiver Hinsicht der beeinträchtigte psychische Zustand des Berufungsklägers zu berücksichtigen, der zur Tatbegehung beigetragen hat. Der vorliegend zu beurteilenden Tat trägt unter Berücksichtigung dieser Umstände eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen angemessen Rechnung. Auf dem Wege der Asperation (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die Einsatzstrafe deshalb um 30 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen, so dass sich eine vorläufige verschuldensangemessene Geldstrafe von 120 Tagessätzen ergibt.


4.5

4.5.1 Der [...]-jährige Berufungskläger ist in [...] geboren und mit [...] Geschwistern bei den Eltern aufgewachsen. Er besuchte während [...] Jahren die Schule und begann danach ohne weitere Ausbildung in [...] zu arbeiten. Nachdem er den [...] absolviert hatte, verliess er im Alter von [...] Jahren seine Heimat und zog nach [...], wo er die nächsten Jahre als [...] tätig war. Im Jahr [...] kam er das erste Mal als Saisonnier in die Schweiz. Während seines hiesigen Aufenthalts arbeitete der Berufungskläger in verschiedenen langjährigen Anstellungen, unter anderem als [...], in [...] sowie zuletzt im [...], ehe er im Jahr 2014 seine Stelle verlor und wegen Depressionen nicht mehr arbeitsfähig war (diesbezüglich nimmt er regelmässig Medikamente ein [zudem werden auch seine Herzprobleme medikamentös behandelt] und war in psychiatrischer Behandlung). Nachdem die Krankentaggeldversicherung ihre Zahlungen eingestellt hat, erhält er aktuell eine Rente der Invalidenversicherung (IV) in Höhe von CHF 380.-. Der Berufungskläger ist geschieden und hat eine erwachsene Tochter, die wie ihre Mutter in [...] lebt. Per [...] ist der Berufungskläger definitiv nach [...] zurückgekehrt (zuletzt war er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung) und wohnt dort wieder zusammen mit seinen Eltern (Akten S. 4 f., 205 f., Verhandlungsprotokoll S. 2 ff.).


4.5.2 Der Berufungskläger hat sich von den bisherigen Verurteilungen wegen Exhibitionismus und sexueller Handlungen mit einem Kind (vgl. dazu schon E. 2.7.1) völlig unbeeindruckt gezeigt. Er leugnet bis heute jegliche entsprechende sexuelle Neigung und bestreitet die Begehung sämtlicher Taten konsequent. Auch die wiederholte Verpflichtung, sich einer deliktsorientierten therapeutischen Behandlung zu unterziehen, führte nicht zu einer Auseinandersetzung mit den Taten, und entsprechend kam es in naher Vergangenheit immer wieder zu einschlägigen Vorfällen. Es ist auch im heutigen Zeitpunkt beim Berufungskläger kein Wille erkennbar, sich seiner Veranlagung zu stellen und eine Veränderung herbeizuführen, um das Risiko weiterer Rückfälle zu verringern. Es rechtfertigt sich daher trotz des ungünstigen gesundheitlichen Zustands des Berufungsklägers, die bisher zugemessene Geldstrafe auf 150 Tagessätze zu erhöhen. Aus denselben Gründen sind auch die Aussichten auf Bewährung negativ zu beurteilen (vgl. auch E. 4.6.3). Die Gewährung des bedingten Vollzuges ist damit gemäss Art. 42 Abs.1 StGB ausgeschlossen, sodass die Geldstrafe unbedingt auszusprechen ist.


4.6

4.6.1 Da der Berufungskläger innerhalb der Probezeiten, die ihm mit Urteilen des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Mai 2014 und vom 22. Februar 2016 in Zusammenhang mit den damals bedingt ausgesprochenen Strafen respektive Strafteilen auferlegt worden sind, erneut ein Verbrechen und ein Vergehen begangen hat, ist gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB auch über den Vollzug dieser Strafen bzw. Strafteile zu entscheiden.


4.6.2 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Von einem Widerruf der Vorstrafe kann in denjenigen Fällen abgesehen werden, in denen dem Täter eine günstige Prognose gestellt werden kann. Muss ihm aufgrund seiner erneuten Straffälligkeit hingegen eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden, so ist die Vorstrafe vollziehbar zu erklären. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4 S.143; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art.46 StGB N 41 ff.).


4.6.3 Wie in Erwägung 4.5.2 dargelegt, müssen die Bewährungsaussichten beim Berufungskläger als schlecht beurteilt werden. Aufgrund der eindeutigen Schlechtprognose, sind die gegen A____ am 19. Mai 2014 und am 22. Februar 2016 vom Strafgericht Basel-Stadt im Umfang von 360 Stunden bedingt ausgesprochene gemeinnützige Arbeit bzw. die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF70. zu vollziehen (Art. 46 Abs. 1 StGB).


4.7

4.7.1 Das Strafgericht hat zunächst die in Form von gemeinnütziger Arbeit durch den Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt am 19. Mai 2014 (bedingt) ausgesprochene Strafe in Anwendung von Art. 39 Abs. 2 aStGB in eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen umgewandelt. In der Folge hat es aus den vollziehbar erklärten Vorstrafen (90Tagessätze aus der umgerechneten gemeinnützigen Arbeit sowie 45 Tagessätze Geldstrafe aus dem Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 22. Februar 2016) und der für die neu beurteilten Delikte ausgesprochenen Geldstrafe von 150Tagessätzen in sinngemässer Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen gebildet (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 12).


4.7.2 Was die Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit anbetrifft, entspricht das Vorgehen der Vorinstanz der zum Urteilszeitpunkt nicht mehr geltenden altrechtlichen Regelung. Danach war eine Gesamtstrafenbildung nur möglich, wenn die Sanktionsart geändert wurde (Art. 46 Abs. 1 aStGB). Die Gesamtstrafenbildung beim Vollzug gleichartiger Vorstrafen war ausgeschlossen (BGE 134 IV 241 E. 4 S. 242 ff.). Genau umgekehrt ist es indessen nach neuem Recht. Gemäss dem seit 1. Januar 2018 in Kraft stehenden Art. 46 Abs. 1 StGB ist eine Gesamtstrafe nur zu bilden dann aber zwingend wenn die widerrufene und die neue Strafe gleichartig sind. Das Bundesgericht hat diesbezüglich klargestellt, dass damit wie bei Art. 49 StGB ausschliesslich die konkret ausgesprochenen Sanktionen und nicht der abstrakte Strafrahmen gemeint sind (BGE 144 IV 217 E.3.3.4; BGer 6B_932/2018 vom 24.Januar 2019 E.2.3.5).


4.7.3 Die Vorinstanz ist teilweise nach altem, teilweise nach neuem Recht vorgegangen. Dieses Vorgehen ist korrekt. Der Berufungskläger profitiert im vorliegenden Fall somit in zweierlei Hinsicht von der lex mitior-Regel (Art. 2 Abs.2 StGB; vgl.dazu Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar StGB, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 46 StGB N 2): Was den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit anbetrifft, gilt das günstigere alte Recht und es ist nach Umwandlung in eine Geldstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Was den Vollzug der früheren Geldstrafe anbetrifft, ist die Gesamtstrafenbildung bei gleichartigen Strafen neurechtlich (zwingend) vorgesehen und die entsprechende neue Norm als lex mitior ebenfalls anzuwenden. Dass das Strafgericht ausgehend von der Einsatzstrafe für die in casu zu beurteilenden Delikte entgegen den bundesgerichtlichen Vorgaben bei doppelter Gesamtstrafenbildung (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 S. 272, 135 IV 146 E. 2.4.1 S.150; BGer 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.4.2, 6B_297/2009 vom 14.August 2009 E. 3.3) wohl zu grosszügig asperiert hat, ist angesichts des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) hinzunehmen und nicht näher zu thematisieren.


4.7.4 Nach neuem Recht ist die Verurteilung zu einer Geldstrafe nur noch bis zu einer Höhe von 180 Tagessätzen erlaubt (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die vorliegend als Gesamtstrafe gebildete Geldstrafe von 240 Tagessätzen ist demnach höher als das gemäss revidiertem Strafgesetzbuch zulässige Höchstmass der entsprechenden Strafart. Indes würde jeder Versuch, die (zu lange) Gesamtgeldstrafe an das neue Recht anzupassen, zu einer Verschlechterung für den Berufungskläger führen: Nach neuem Recht hätte anstelle der Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen für den Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit einem Kind wohl eine Freiheitsstrafe und für den Tatbestand des Exhibitionismus eine (separate) Geldstrafe verhängt werden müssen. Damit hätte sich der Vollzug der bedingten Vorstrafe nur in Bezug auf die Geldstrafe für Exhibitionismus asperierend ausgewirkt. Das neue Recht wäre somit strenger. Aufgrund des Grundsatzes der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) und des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) muss es damit bei der verhängten Sanktionsart (und beim verhängten Strafmass) bleiben. Dass die Strafe über das neurechtlich erlaubte Höchstmass hinausgeht, ist hinzunehmen, zumal die Privilegierung des rückfälligen Täters im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ohnehin umstritten ist (Mathys/Guidon, Strafrabatt für rückfällige Täter, in: NZZvom 13.Dezember 2016; Schneider/Garré, a.a.O., Art.46 StGB N36).


4.7.5 Bezüglich der Tagessatzhöhe ist festzuhalten, dass A____ aktuell bloss von einer IV-Rente in Höhe von CHF 380. lebt (Verhandlungsprotokoll S.3). Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers gebieten deshalb, die Tagessatzhöhe auf CHF 10. zu senken (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 135 IV 180 E. 1.4 S. 184 f., 134 IV 60 E. 6 S. 68 ff.).


5.

5.1 Der Berufungskläger ist [...] Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden Delikte am 8. Dezember 2016 und am 12. Januar 2017, mithin nach Inkrafttreten der in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung, verübt. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB ist ein wegen sexueller Handlungen mit einem Kind verurteilter Ausländer obligatorisch aus der Schweiz zu verweisen. Die Dauer der Landesverweisung beträgt fünf bis 15 Jahre.


5.2 Der Berufungskläger als [...] Staatsangehöriger unterliegt grundsätzlich den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681). Im vorliegenden Fall besitzt der Berufungskläger aufgrund seines definitives Wegzugs nach [...] (Verhandlungsprotokoll S. 2 f.; anlässlich der heutigen Verhandlung eingereichte Abmeldebestätigung der Gemeinde [...]) jedoch nicht mehr über ein geschütztes Aufenthaltsrecht gemäss FZA in der Schweiz (vgl. Gless/Petrig/Tobler, Ein fachübergreifendes Prüfprogramm für die obligatorische Landesverweisung nach Art.66a StGB, forumpoenale 2/2018, S. 97 ff., 101 f.). Er ist weder hier erwerbstätig noch arbeitssuchend und macht auch nicht geltend, Vermögen zu haben, um in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben zu müssen (was im Übrigen aufgrund seiner betrübten finanziellen Situation ohnehin unglaubwürdig wäre). Auch aus familiären Gründen wird kein Verbleiberecht geltend gemacht bzw. wäre ein solches in casu auch nicht gegeben. Demzufolge ist bloss zu prüfen, ob im Sinne eines schweren persönlichen Härtefalls ausnahmsweise von einer (obligatorischen) Landesverweisung abzusehen ist (Art. 66a Abs. 2 StGB). Immerhin sei angemerkt, dass das FZA - wäre es denn anwendbar - dem Berufungskläger zu keinem Bleiberecht verhelfen könnte, zumal die ihm angelasteten Delikte, das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen und das Scheitern von mehrmals begleitend angeordneten therapeutischen Massnahmen ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine nach FZA verlangte gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA; BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; BGer 2C_221/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3.2; AGESB.2018.97 vom 25. Juni 2019 E. 3.2.2, SB.2018.103 vom 18. Februar 2019 E.7.3).


5.3

5.3.1 Der Berufungskläger lebt zwar seit dem Jahr 1994 dauerhaft in der Schweiz. Er beherrscht die hiesige Sprache aber nicht einmal so weit, dass er sich in Deutsch verständigen könnte. Seine erwachsene Tochter und seine Ex-Ehefrau, zu denen er laut eigenen Angaben Kontakt pflegt (Verhandlungsprotokoll S. 3), leben am selben Ort wie der Berufungskläger (in [...]). Ein nennenswertes Beziehungsnetz pflegte der Berufungskläger in der Schweiz nicht, traf er doch nach eigenen Angaben nur seinen Bruder regelmässig und besteht die (angebliche) Beziehung zu einer Frau namens [...] schon länger nicht mehr. Er arbeitet seit dem Jahr 2014 nicht mehr und bezieht inzwischen eine IV-Rente (Akten S. 4, 205; Verhandlungsprotokoll S. 3; vgl. zur persönlichen Situation auch schon E. 4.5). Von einer gelungenen Integration kann daher nicht gesprochen werden.


5.3.2 Das Strafgericht hat vor diesem Hintergrund zu Recht einen schweren persönlichen Härtefall verneint (vgl. vorinstanzliches Urteil S.13 f.). Es hat auch zutreffend festgehalten, dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung eines Straftäters, der in der Schweiz - trotz einschlägiger Vorstrafen und früheren Therapieversuchen - erneut ein Kind in sexuelle Handlungen einbezogen hat, höher zu gewichten ist als das private Interesse des Berufungsklägers an einem hiesigen Aufenthalt (vgl. zu einem sehr ähnlichen Fall BGer 6B_506/2017 vom 14.Februar 2018 E.2.5.4). Dies muss umso mehr gelten, als die privaten Interessen des Berufungsklägers an einem Verbleib in der Schweiz zufolge seiner Rückkehr nach [...] nunmehr minimal bis inexistent geworden sind.


5.4 Nach dem Gesagten ist gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB eine Landesverweisung auszusprechen. Dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers trägt eine fünfjährige Landesverweisung angemessen Rechnung. Da sich die Landesverweisung aufgrund der definitiven Rückkehr des Berufungsklägers nach [...] faktisch kaum auswirkt, kann offen gelassen werden, ob deren pönalen Auswirkungen im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen wären (AGE SB.2018.40 vom 14. August 2019 E. 5.7.3, SB.2018.97 vom 25. Juni 2019 E.3.6).


6.

6.1 Die schuldig gesprochene Person hat - sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen - gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.


6.2 Da der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen sexueller Handlungen mit einem Kind und Exhibitionismus verurteilt wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF4210.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1400.-.


7.

7.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).


7.2 Der Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.- (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).


8.

8.1 Dem amtlichen Verteidiger, B____, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich 2 ½ Stunden für die heutige Hauptverhandlung (inklusive Nachbesprechung), auszurichten. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.


8.2 Da der Berufungskläger mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. Januar 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Freispruch von der Anklage wegen sexueller Handlungen mit einem Kind (AS Ziff. 2);

- Entschädigung der amtlichen Verteidigung.


A____ wird - in Abweisung seiner Berufung - der sexuellen Handlungen mit einem Kind (AS Ziff. 1) und des Exhibitionismus (AS Ziff. 2) schuldig erklärt.


Die am 19. Mai 2014 wegen sexueller Handlungen mit einem Kind und Exhibitionismus im Umfang von 360 Stunden (von insgesamt 480 Stunden) bedingt ausgesprochene gemeinnützige Arbeit (abzüglich 4 Stunden gemeinnütziger Arbeit für 1 Tag Haft vom 21. bis zum 22. September 2013), Probezeit 3 Jahre (durch Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 22. Februar 2016 um 1 Jahr und 6 Monate verlängert), sowie die am 22. Februar 2016 vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen Exhibitionismus bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 70.-, Probezeit 3 Jahre, werden in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.


Die am 19. Mai 2014 im Umfang von 360 Stunden (von insgesamt 480 Stunden) bedingt ausgesprochene gemeinnützige Arbeit (abzüglich 4 Stunden gemeinnütziger Arbeit für 1 Tag Untersuchungshaft vom 21. bis zum 22. September 2013), wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in eine Geldstrafe umgewandelt.


A____ wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten Geldstrafen vom 19. Mai 2014 und vom 22. Februar 2016 zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 10.- verurteilt,

in Anwendung von Art. 187 Ziff. 1, 194 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 46 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches.


B____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen.


A____ trägt die Kosten von CHF 4210.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1400. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF800. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).


Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3780.- und ein Auslagenersatz von CHF 33.30, zuzüglich 7.7 % MWST von CHF 293.60, insgesamt also CHF 4106.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

- Migrationsamt Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art.135 Abs.3 lit.b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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