Art. 193 SCC from 2024

Art. 193 D. Protection of creditors
1 The establishment, variation or liquidation of a marital property regime may not have the effect of releasing an asset with which one of the spouses or the marital union had hitherto been liable to creditors from such liability.
2 If such an asset has been transferred to the other spouse, the latter must pay the debt but may be released from such liability to the extent that he or she may prove that the asset received is worth less than the debt.
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Art. 193 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
VD | Jug/2009/29 | - | ébiteur; éancier; éanciers; éfenderesse; écaire; éance; édule; égal; évocable; ûreté; Action; évocatoire; Peter; Gilliéron; égale; Schüpbach; Masse; ûretés; établi; écution; épouse; Expert; Commentaire; ès-verbal; Exécution; édé |
GR | ZF-04-77 | Forderung (Haftung nach Art. 193 ZGB) | Recht; Berufung; Gläubiger; Haftung; Ehegatte; Vermögens; Urteil; Ehegatten; Berufungsklägerin; SchKG; Tatsache; Tatsachen; Wohnung; Beweis; Schuld; Zwang; Beklagten; Eigentum; Hausheer; Forderung; Prozesse; Sachverhalt; /Davos; Bezirksgericht; Vermögenswert; Haftungssubstrat |
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GL | OG.2016.00058 | - | Beklagte; Beklagten; Miteigentum; SchKG; Miteigentumsanteil; Miteigentumsanteile; Apos; Recht; Anfechtung; Berufung; Vorinstanz; Gläubiger; Liegenschaft; Grundstück; Klage; Schuld; Übertragung; Urteil; Schuldner; Grundbuch; Liegenschaften; Beweis; Zeitpunkt; Abtretung; Konkurs; önne |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 III 65 (5A_159/2015) | Art. 193 ZGB; Gläubigerschutz bei güterrechtlicher Auseinandersetzung. Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen (E. 4.2). Definition der unter die güterrechtliche Auseinandersetzung fallenden Rechtsgeschäfte; Unterhaltsforderungen gehören nicht dazu (E. 4.3), ebenso wenig die Rücknahme von Vermögensgegenständen (E. 4.4). Massgeblicher Zeitpunkt ist die Übertragung der Vermögenswerte (E. 4.5). | Recht; Konten; Ersatz; Ersatzforderung; Auseinandersetzung; Vermögenswert; Scheidung; Recht; Vermögenswerte; Forderung; Ehegatte; Zeitpunkt; Gericht; Ehegatten; Urteil; Urteil; Pfändung; Schuld; Schweizerische; Eidgenossenschaft; Güterstand; Verfahren; Konto; Betrag; Güterstandes; Übertragung |
131 III 49 | Art. 579 ZGB; Haftung im Falle der Ausschlagung; Legitimation, Verjährung, Ausgleichung. Die Konkursmasse ist legitimiert, die Ansprüche gegen die ausschlagenden Erben einzuklagen (E. 2). Die Ansprüche können solange geltend gemacht werden, als die Forderungen der Erbschaftsgläubiger nicht verjährt sind (E. 3). Berechnung des Haftungsbetrags, wenn der Nachlass auch nach Hinzurechnung der lebzeitigen Zuwendungen überschuldet bleibt und der Erblasser von der Ausgleichung befreit hat, soweit die lebzeitigen Zuwendungen den Betrag eines Erbanteils übersteigen (E. 4). | Ausgleichung; Erblasser; Konkurs; Haftung; Zuwendung; Erben; Beklagten; Gläubiger; Erbanteil; Erbschaft; Erblassers; Recht; Zuwendungen; Über; Appellationshof; Konkursmasse; Schenkung; Ausgleichungspflicht; Hinweis; Vorempfang; Kommentar; ESCHER; Verjährung; Forderung; Betrag; Grundstück; Überschuss; Gesetzes; Anfechtungsklage; SchKG |