Art. 192 SCC from 2025

Art. 192 (1)
(1) Repealed by No I 1 of the FA of 16 June 2023 on a Revision of the Law on Sex Offences, with effect from 1 July 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 192 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB140080 | Mehrfache sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen etc. | Privatklägerin; Beschuldigte; Beschuldigten; Handlung; Handlungen; Berufung; Aussage; Vorinstanz; Geschlechts; Urteil; Geschlechtsverkehr; Gericht; Verteidigung; Aussagen; Einvernahme; Sinne; Anstalt; Abhängigkeit; Genugtuung; Anstaltspflegling; Staatsanwalt; Nötigung; Freiheitsstrafe; Anstaltspfleglinge; Staatsanwaltschaft; Anstaltspfleglingen |
ZH | SB110289 | Drohung etc. und Widerruf | Angeklagte; Geschädigte; Angeklagten; Geschädigten; Aussage; Einvernahme; Aussagen; Staatsanwaltschaft; Gericht; Polizei; Urteil; Drohung; Sinne; Untersuchung; Busse; Recht; Zeuge; Berufung; Tätlichkeit; Geldstrafe; Zürich-Sihl; Dispositiv; Vorinstanz; Hause |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2020.61 | - | Privatklägerin; Beschuldigte; Aussage; Beschuldigten; Handlung; Aussagen; Opfer; Abhängigkeit; Recht; Handlungen; Täter; Penis; Staat; Vorhalt; Kontakt; Verhältnis; Person; Apos; Hause; ände |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
148 IV 57 (6B_567/2020) | Regeste Art. 192 Abs. 1 StGB ; Ausnützung der Abhängigkeit eines Anstaltspfleglings durch einen Betreuer. Die Ausnützung findet auf der subjektiven Ebene bei der abhängigen Person statt, indem sie annimmt, sich dem Täter fügen zu müssen. Das faktische Einverständnis liegt in der Natur der Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses. Nur das freiverantwortliche, vom Abhängigkeitsverhältnis unbeeinflusste Einverständnis schliesst den Tatbestand aus (E. 3.5.3). Die Schwelle zur Bejahung des Tatbestandselements der Ausnützung ist auch bei einem in seiner Intelligenz eingeschränkten Opfer gleich anzusetzen (E. 3.5.5). Im vorliegenden Fall wurde die Ausnützung bejaht (E. 3.5.6). | ängig; Abhängigkeit; Handlung; Handlungen; Abhängigkeitsverhältnis; Urteil; Person; Täter; Ausnützung; Beschwerdegegner; Ausnützen; Hinweis; Recht; Opfer; Tatbestand; Entscheid; Hinweisen; Anstalt; Kantons; Gallen; Betreuer; Anstaltspflegling; Kontakt; Annäherung |
126 I 68 | Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK; § 182 StPO/ZH. Heilung einer Gehörsverweigerung; Garantie des unparteiischen Richters; Unvoreingenommenheit. Die Voraussetzungen für die Heilung einer Gehörsverweigerung im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde sind vorliegend erfüllt (E. 2). Keine unzulässige Vorbefassung eines Gerichtes, das sich nach der Hauptverhandlung von der Schuld des Angeklagten überzeugt zeigt, das Urteil aussetzt und die Anklage zur (geringfügigen) Verbesserung zurückweist, wie dies von § 182 Abs. 3 StPO/ZH vorgesehen wird (E. 3, 4). | Anklage; Verfahren; Urteil; Bezirksgericht; Richter; Kassationsgericht; Gericht; Obergericht; Entscheid; Sinne; Verfahrens; Gehör; Rückweisung; Bundesgericht; Gehörs; Kantons; Garantie; Gehörsverweigerung; Punkt; Staatsanwaltschaft; Beschluss; Vernehmlassung; Beschwerdeführers; Urteils; Vorbefassung |