Art. 190 LP de 2025

Art. 190 Des cas de faillite sans poursuite préalable
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2 Le débiteur qui a une résidence ou un représentant en Suisse est assigné à bref délai devant le juge pour être entendu.
(1) Abrogé par le ch. I de la LF du 21 juin 2013, avec effet au 1er janv. 2014 (RO 2013 4111; FF 2010 5871).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 190 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS230137 | Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung | Zahlung; Konkurs; Betreibung; SchKG; Forderung; Gläubigerin; Vorinstanz; Schuld; Konkurse; Zahlungseinstellung; Schuldnerin; Gesuch; Betreibungen; Konkurseröffnung; Forderungen; Unternehmen; Gericht; Parteien; Zahlungsunfähigkeit; Betreibungs; Verfahren; Entscheid; Konkursgericht; II-BRUNNER/BOLLER; Forderungen; Obergericht |
ZH | PS220208 | Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung | Schuld; Schuldner; Zahlung; Gläubiger; Zahlungs; Schuldnerin; Forderung; Zahlungseinstellung; Konkurs; Darlehen; Betreibung; Parteien; Vorinstanz; Darlehens; SchKG; Zahlungsunfähigkeit; Forderungen; Höhe; Pfäffikon; Gesuch; Bezirksgericht; Forderungsprozess; Konkurseröffnung; Entscheid; Gläubigers; Beschwerdeverfahren |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BEZ.2023.83 | - | Partei; Parteien; Parteientschädigung; Sicherheit; Zahlungsunfähig; Zahlungsunfähigkeit; Stellung; Gefährdung; Beschwerde; Zivilgericht; Stellungnahme; Recht; Kautionsgr; Zivilgerichts; Bericht; Zivilgerichtspräsident; Verfügung; Beweis; Geschäfts; Gesuch; Ansicht; Vermögens; Fortführung; Auflage; önne |
BS | BES.2015.77 (AG.2016.200) | Nichtanhandnahmeverfügung (BGer 6B_459/2016 vom 25.11.2016) | Konkurs; Beschwerdegegner; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Prozessbetrug; Beschwerdeführers; Recht; Nichtanhandnahme; Entscheid; Gläubiger; Behauptung; Verfahrens; Konkursgr; Gericht; Beweis; Zivilgericht; Nichtanhandnahmeverfügung; Bundesgericht; SchKG; Anzeige; Behauptungen; Darlehen; Tatbestand; Zivilprozess; Gläubigereigenschaft; Appellationsgericht |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
137 III 460 (5A_197/2011) | Art. 686 Abs. 4, Art. 701 und 706b OR; Aktienbuch; Nichtigkeit eines Universalversammlungsbeschlusses. Der Inhalt des Aktienbuchs hat bloss die Bedeutung einer widerlegbaren Vermutung. Wenn eine Aktiengesellschaft weiss oder wissen müsste, dass ein Eintrag im Aktienbuch falsch ist, darf sie sich nicht auf diesen Eintrag verlassen (E. 3.2). Der Beschluss einer Universalversammlung, an welcher nicht alle Aktionäre teilgenommen haben oder vertreten waren, ist nichtig. Der Beschluss kann auch nicht als solcher einer normalen Generalversammlung gelten, wenn nicht alle Aktionäre eingeladen wurden. Es kommt nicht darauf an, ob der übergangene Aktionär den Beschluss mit seiner Stimmkraft hätte verhindern können (E. 3.3). Regeste b Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; Konkursgrund der Zahlungseinstellung. Begriff der Zahlungseinstellung. Je nach den konkreten Umständen kann im Angebot eines aussergerichtlichen Nachlasses eine Zahlungseinstellung erblickt werden (E. 3.4). | Aktionär; Aktien; Generalversammlung; Konkurs; Universalversammlung; Zahlungseinstellung; Urteil; Beschluss; Aktienbuch; Aktionäre; Nichtigkeit; Vorinstanz; Beschlüsse; Versammlung; Sitzverlegung; Obergericht; Schuld; Konkurse; Aktiengesellschaft; Eintrag; Aktionärs; SchKG; Handelsregister; Konkurseröffnung; Gericht; übergangene |
135 III 503 (5A_244/2009) | Art. 8a SchKG; Einsicht in Protokolle und Register. Einem nicht betreibenden Gläubiger kann Einsicht in das Protokoll und die Belege des Pfändungsvollzuges in anderen Betreibungen gewährt werden, um gegenüber dem Schuldner das Begehren der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung zu prüfen (E. 3). | Betreibung; Betreibungs; Pfändung; Einsicht; SchKG; Schuldner; Interesse; Betreibungsamt; Gläubiger; Protokoll; Pfändungsprotokoll; Aufsichtsbehörde; Betreibungsregister; Schuldners; Protokolle; Betreibungen; Auskunft; Konkurs; Privatsphäre; Betreibungsregisterauszug; Einsichtsrecht; Auszug; Zwangsvollstreckung; Einkommen; Vermögens; Beleg; Register |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-1264/2010 | Finanzmarktaufsicht | Vorinstanz; Beschwerdeführer; Gesell; Beschwerdeführerin; Gesellschaft; Beschwerdeführerinnen; Darlehen; Über; Gesellschaften; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Schweiz; Konkurs; Verfügung; Konten; Recht; Untersuchung; Darlehens; Quot;; Untersuchungs; Schweizer; Konkurse; öffnung |
B-8299/2008 | Finanzmarktaufsicht | ühre; Vorinstanz; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Gesell; Gesellschaft; Kunden; Beschwerdeführerin; Untersuchungs; Geschäft; Beschwerdeführerinnen; Verfügung; Recht; Anleger; Untersuchungsbeauftragte; Gesellschaften; Gruppe |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Brunner | Basler 3. Auflage | 2021 |
Brunner | Basler 3. Auflage | 2021 |