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Bundesverwaltungsgericht Urteil B-1264/2010

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung II
Dossiernummer:B-1264/2010
Datum:18.11.2010
Leitsatz/Stichwort:Finanzmarktaufsicht
Schlagwörter : Schwerde; Beschwerde; Führer; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Führerin; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Instanz; Vorinstanz; Führerinnen; Gesell; Schwerdeführerinnen; Gesellschaft; Schaften; Darlehen; Beschwerdeführerinnen; Über; Gesellschaften; Führenden; Schwerdeführenden; Beschwerdeführenden; Konkurs; Schweiz; Sicht; Verfügung; Konten; Recht
Rechtsnorm: Art. 144 OR ; Art. 190 KG ; Art. 216 KG ; Art. 47 VwvG; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ;
Referenz BGE:121 II 147; 126 II 111; 130 II 351; 130 II 482; 131 II 306; 131 II 636; 132 II 382; ;
Kommentar zugewiesen:
CHRISTOPH AUER, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich, 2008
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-1264/2010

U r t e i l  v o m  1 8.  N o v e m b e r  2 0 1 0

Besetzung

Parteien

Gegenstand

Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Ronald Flury,

Richter Jean-Luc Baechler; Gerichtsschreiberin Karin Behnke.

1. R._______,

2. S._______,

3. T. _____,

4. U._______,

5. V. ____,

6. W. _____,

7. X._______,

8. Y. ___,

9. Z._______,

10. A._______,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Blattmann und Rechtsanwältin Elena Schiavone, Beschwerdeführende,

gegen

Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz.

Entgegennahme von Publikumseinlagen / Konkurseröffnung / Werbeverbot.

Sachverhalt:

A.

    1. Mit Schreiben vom 29. Juni 2009 machte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Wirtschaftsdelikte, die FINMA (in der Folge: Vorinstanz) auf die Geschäftstätigkeit der R._______ (in der Folge: Beschwerdeführerin 1) aufmerksam (A01 1-76). Aus Sicht der Vorinstanz ergab sich ein begründeter Verdacht, dass die Beschwerdeführerin 1 und weitere drei Gesellschaften, die S._______ (in der Folge: Beschwerdeführerin 2), die T._______, Zweigniederlassung T1._______ (in der Folge: Beschwerdeführerin 3), sowie die U._______, Zweigniederlassung U1._______ (in der Folge: Beschwerdeführerin 4), eine nach Bankengesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben, ohne über die erforderlichen Bewilligungen zu ver - fügen. Mit superprovisorischer Verfügung vom 24. August 2009 setzte die Vorinstanz die Q._______ (in der Folge: Untersuchungsbeauftragte) als Untersuchungsbeauftragte ein. Den betreffenden Gesell - schaften wurde jegliche Entgegennahme von Publikumseinlagen und jegliche Werbung für deren Entgegennahme untersagt. Die Untersuchungsbeauftragte wurde ermächtigt, allein für die genannten Ge - sellschaften zu handeln (A01 102-113). Im Rahmen der laufenden Untersuchung gegen die erwähnten vier Gesellschaften wurde die Untersuchungsbeauftragte bzw. die Vorinstanz auf fünf weitere Ge - sellschaften aufmerksam: die V._______, Zweigniederlassung V1._______ (in der Folge: Beschwerdeführerin 5), die W._______, Zweigniederlassung W1._______ (in der Folge: Beschwerdeführerin 6), die X._______, Zweigniederlassung X1._______ (in der Folge: Beschwerdeführerin 7), die Y._______, Zweigniederlassung Y1._______ (in der Folge: Beschwerdeführerin 8), und die Z._______, Zweigniederlassung Z1._______ (in der Folge: Beschwerdeführerin 9; A01 131, 168). Aufgrund der Akten ergab sich aus Sicht der Vorinstanz ein begründeter Verdacht, dass diese fünf Gesellschaften mit den vier erstgenannten Gesellschaften eine Gruppe bilden und auch eine nach Bankengesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben, ohne über die erforderlichen Bewilligungen zu verfügen. Die Vorinstanz setzte daher auch bei diesen Gesellschaften mit superprovisorischer Verfügung vom 2. September 2009 die Untersuchungsbeauftragte ein (A01 242252). Die neun betroffenen Gesellschaften wurden eingeladen, bis am

      11. September 2009 (verlängert bis am 12. Oktober 2009) bzw. bis am

      17. September 2009 zu den superprovisorisch verfügten Massnahmen Stellung zu beziehen (A01 103, 243, 294, 306 und 332).

    2. Mit Beschwerde vom 24. September 2009 fochten die Beschwerdeführerinnen 1-4 die superprovisorische Verfügung vom

      24. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht an (A01 307-326). Nachdem die vier Gesellschaften die Beschwerde am 6. Oktober 2009 zurückzogen hatten, wurde das Beschwerdeverfahren mit Abschreibungsentscheid vom 8. Oktober 2009 zufolge Rückzugs als gegen - standslos abgeschrieben (A01 335-337).

    3. Am 12. Oktober 2009 nahmen die neun Gesellschaften Stellung zu den superprovisorisch verfügten Massnahmen und beantragten deren Aufhebung. Im Eventualstandpunkt beantragten sie die Aufhebung der Ziff. 5 bis 9 des Dispositivs der Verfügung vom 24. August 2009 und der Ziff. 5 bis 7 des Dispositivs der Verfügung vom

      2. September 2009. Ferner schlugen sie der Vorinstanz eine einvernehmliche Lösung des Inhalts vor, dass die Gesellschaften eine durch die Vorinstanz zu bezeichnende Summe auf ein durch diese zu be - zeichnendes Konto einbezahlten, welche als Sicherheit diene, um die Ansprüche der Anleger auf eine Rückzahlung ihrer Darlehen (samt Zinsen) zu sichern, und welche EUR 12 Mio. nicht übersteigen dürfe. Weiter sollten die Gesellschaften die von der Vorinstanz gerügte Ge - schäftstätigkeit einstellen. Zudem sollte die Untersuchungsbeauftragte bzw. die Vorinstanz sämtliche Darlehensverträge zwischen den In - vestoren und den auf den Marshall Islands domizilierten Gesell - schaften auflösen und mit der sichergestellten Darlehenssumme die Darlehensbeträge zurückbezahlen (A01 344-447).

    4. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2009 unterbereitete die Unter - suchungsbeauftragte der Vorinstanz ihren Untersuchungsbericht vom

      9. Oktober 2009 (A01 448-498), welchen die Vorinstanz am

      19. Oktober 2009 den Beschwerdeführerinnen 1-9 zur Stellungnahme bis spätestens am 10. November 2009 zustellte (A01 508-509). Am

      19. November 2009 reichten die Beschwerdeführerinnen 1-9 ihre Stellungnahme innert einmalig erstreckter Frist ein. Dabei wiederholten sie ihre früheren Vorschläge zur Abwendung des Konkurses über die beiden schweizerischen Gesellschaften und präzisierten, dass die Rückzahlungen der Darlehen durch die auf den Marshall Is - lands domizilierten Gesellschaften ab deren Konten bei der P._______, erfolgen sollten, wobei der resultierende Überschuss, der

      nach der Auflösung und der Rückzahlung aller Darlehensverträge, resultierte, auf schweizerische Konten der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zu überweisen sei, um die Verbindlichkeiten der beiden schweizerischen Gesellschaften zu decken.

    5. Am 23. November 2009 fand eine Besprechung zwischen drei Mitarbeitern der Vorinstanz sowie A._______ (in der Folge: Beschwerdeführer 10), Rechtsanwältin E. Schiavone und Rechtsanwalt T. Blattmann statt, über welche am 26. November 2009 ein Protokoll er - stellt und welches von B._______, einer Mitarbeiterin der Vorinstanz, unterzeichnet wurde (A01 685-688). Gemäss Protokoll hielt die Vor - instanz fest, die in die Untersuchung involvierten Gesellschaften nähmen als Gruppe unerlaubt Publikumseinlagen entgegen, welcher Umstand in Verfügungsform festgestellt werden müsse. Eine solche Verfügung würde zudem die Konkurseröffnung über die beiden über - schuldeten Schweizer Gesellschaften beinhalten sowie die Liquidation und Löschung der zuvor im Handelsregister einzutragenden Zweigniederlassungen der auf den Marshall Islands domizilierten Gesell - schaften. Rechtsanwältin E. Schiavone betonte demgegenüber, dass die auf den Marshall Islands domizilierten Gesellschaften über ge - nügend Liquidität bei der P._______ verfügten, weshalb keine Anlegerinteressen gefährdet seien. Der Beschwerdeführer 10 wäre bereit, sämtlichen Anlegern 100 % ihres einbezahlten Kapitals (Darlehen), die vertraglich vereinbarten erwirtschafteten Erträge, die Zinsen von 6 % (pro rata temporis) sowie den einmaligen Bonus von 4

      % zurückzubezahlen. Weiter geht aus besagtem Protokoll hervor, dass die Vorinstanz die Überweisung der Salden auf den Konten der Be - schwerdeführerinnen 1 und 2 bei der P._______ auf deren Konten in der Schweiz verlangte. Der Vorschlag der Vorinstanz, auch die Gelder der auf den Marshall Islands domizilierten Gesellschaften bei der P._______ auf Schweizer Konten zu überweisen und von dort aus, die Rückzahlung der Darlehen zu veranlassen, wurde von den Be - schwerdeführenden aus Kostengründen verworfen. Der Beschwerdeführer 10 schlug schliesslich die Rückzahlung sämtlicher Darlehen unter seiner Mithilfe vor. Auch zeigte er sich bereit, einen Teil des Überschusses (nach Kündigung und Rückzahlung der Darlehen) bei der P._______ auf Schweizer Konten der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zu überweisen (höchstens CHF 100'000.--), damit diese die notwendige Liquidität für eine ordentliche Liquidation aufwiesen. Der Ablauf der Rückabwicklung wurde im besagten Protokoll wie folgt festgehalten:

      1. Ende November 2009: Versand der Schreiben an Kunden durch den Be - schwerdeführer 10 (Schilderung der Situation; Kündigung des Darlehens; Bestätigung der Rückzahlung von 100% des einbezahlten Kapitals [Darlehen], der vertraglich vereinbarten erwirtschafteten Erträge, der Zinsen von 6% [pro rata temporis] und allenfalls des vereinbarten Bonus von 4%; individuelle Aufstellung und Auflistung des genauen Betrages; Aufforderung an Kunden zur Angabe von Details zum Überweisungskonto; Aufforderung an Kunden, den genauen Betrag zu bestätigen [Saldo - bestätigung];

      2. Ende November 2009: Kündigung der Festgelder auf Konten der auf den Marshall Islands domizilierten Gesellschaften bei der P._______ spätestens per 31. Dezember 2009;

      3. Ab 2./3. Januar 2010 bis voraussichtlich Ende Januar 2010: Rücküber - weisung der Beträge an Kunden durch den Beschwerdeführer 10;

      4. Ab Januar 2010: Bestätigung der P._______ für Überweisung des Betrages an jeden einzelnen Kunden ("Swiftkopie");

      5. 31. März 2010: Bestätigung der Untersuchungsbeauftragten zuhanden der Vorinstanz, dass die Rückabwicklung sämtlicher Darlehen zugunsten der involvierten Gesellschaften abgeschlossen sei.

      Der Beschwerdeführer 10 äusserte die Überzeugung, dass die Gelder bei der P._______ spätestens ab dem 1. Januar 2010 frei verfügbar seien und die Rückabwicklung sowie Rückzahlung der Darlehen bis Ende Januar 2010 abgeschlossen sei. Rechtsanwältin E. Schiavone wies darauf hin, dass es bei rund 800 Kunden zu Verzögerungen kommen könnte, weshalb ein Zeitraum bis 31. März 2010 angemessen sei. Weiter ist dem Protokoll zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführenden ausdrücklich darauf hinwies, dass die in Aus - sicht gestellten Verfügungen vom sog. Enforcementausschuss der Geschäftsleitung (in der Folge: ENA) gutgeheissen werden müssten, so dass nicht garantiert werden könne, dass die hier besprochene Variante vom ENA erlassen werde (A01 685-688).

    6. Mit Schreiben vom 30. November 2009 an die Beschwerdeführenden nahm die Vorinstanz ihrerseits Bezug auf die Besprechung vom 23. November 2009 und fasste diese wie folgt zusammen. Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Unter - suchungsbericht vom 9. Oktober 2009, nähmen die untersuchten Gesellschaften als Gruppe unerlaubt Publikumseinlagen entgegen, weshalb den einzelnen Gruppenmitgliedern auch die Tätigkeiten der anderen Gruppenmitglieder anzurechnen seien. Ferner lägen faktische Zweigniederlassungen der auf den Marshall Islands domizilierten Ge - sellschaften in der Schweiz vor. Der Beschwerdeführer 10 sei indessen bereit, sämtlichen Anlegern 100 % des einbezahlten Kapitals

      (Darlehen), die vertraglich vereinbarten erwirtschafteten Erträge, die Zinsen von 6 % (pro rata temporis) sowie den einmaligen Bonus von 4 % zurückzubezahlen. Die Vorinstanz sei grundsätzlich mit der in Aussicht gestellten Vorgehensweise einverstanden, dass sämtliche Darlehen zu kündigen und zurückzubezahlen seien und dass dabei die sich bei der P._______ befindenden Gelder der fraglichen Gesellschaften einzusetzen seien. Die auf den Marshall Islands domizilierten Gesellschaften seien durch ihre Organe innert Jahresfrist zu liquidieren. Die Liquidation der Gesellschaften in der Schweiz und allenfalls der Zweigniederlassungen könne hingegen nicht deren Organen überlassen werden; die Vorinstanz werde bei diesen Gesell - schaften einen Liquidator bestimmen. Der Beschwerdeführer 10 zeige sich bereit, einen Teil des Überschusses (nach Kündigung und Rückzahlung der Darlehen) bei der P._______ auf Konten der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in der Schweiz zu überweisen (als Reserve höchstens CHF 100'000.--), damit diese beiden Gesellschaften die notwendige Liquidität hätten, um deren Konkurs abzuwenden und so die Liquidation auf CHF 0.-- zu ermöglichen. Ferner führte die Vor - instanz den protokollierten Ablauf der Rückabwicklung auf (vgl. A.e hiervor; A01 695-697).

    7. Am 11. Dezember 2009 informierte Rechtsanwältin E. Schiavone die Untersuchungsbeauftragte aufforderungsgemäss über den Stand der Rückabwicklung. Demnach seien sämtliche Darlehen bezüglich der geschuldeten Zinsen/Boni und der bereits geleisteten Zahlungen nochmals durchgerechnet und überprüft worden. Ferner seien sämt - liche Kündigungsschreiben und sämtliche Bestätigungsschreiben über die offenen Darlehensforderungen erstellt worden. Alle Darlehens - schreiben würden heute an die Vermittler verschickt, welche damit zur Beschleunigung der Rückführung der Darlehen beitragen würden. Die Vermittler würden ab Morgen sämtliche Schreiben direkt den Dar - lehensgebern übergeben und sich deren Erhalt durch die Darlehensgeber bestätigen lassen. Die Vermittler würden - soweit möglich - bereits die Bestätigungen der Darlehensgeber über die offenen Darlehensforderungen einholen (A01 711, 712). Am 11. Dezember 2009 teilte Rechtsanwältin E. Schiavone der Untersuchungsbeauftragten aufforderungsgemäss mit, die provisorischen Liquidationseröffnungsbilanzen der beiden Schweizer Gesellschaften lägen anfangs des neuen Jahres vor (A01 713, 714).

    8. Am 11. Januar 2010 meldete ein Investor der Untersuchungs - beauftragten, dass sein Guthaben trotz des Schreibens der Be - schwerdeführerin 4 vom 11. Dezember 2009 und trotz Angabe seines Kontos am 21. Dezember 2009 immer noch ausstehend sei (A01 717). Dieses Schreiben wurde von der Untersuchungsbeauftragten an die Beschwerdeführerin 4 weiter geleitet (A01 718).

    9. Am 11. Januar 2010 machte die Vorinstanz die Untersuchungs - beauftragte darauf aufmerksam, dass die P._______ möglicherweise über keine Lizenz verfüge (A01 727-738).

    10. Am 12. Januar 2010 fand eine telefonische Besprechung zwischen Rechtsanwältin E. Schiavone und einer Mitarbeiterin der Vorinstanz statt. Demnach hätten 80 % der Darlehensgeber auf das Kündigungsschreiben reagiert. Deren Schreiben seien auf einer CD an Frau C._______, Prokuristin der Beschwerdeführerin 1, Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin 2 sowie "Officer" und "Secretary" der Beschwerdeführerinnen 3-9, übergeben worden, welche nun daran sei, diese Schreiben zu bearbeiten, damit im nächsten Schritt die Rückzahlung veranlasst werden könne. Bis jetzt sei noch keine Rückzahlung erfolgt. Erste Rückzahlungen sollten jedoch in den nächsten Tagen erfolgen. Zurzeit und bis am 20. Januar 2010 weile der Beschwerdeführer 10 in D._______, um die Rückzahlung besser zu koordinieren. Die Vorinstanz machte die Rechtsvertreterin der Gesellschaften darauf aufmerksam, dass gemäss Be - sprechung vom 23. November 2009 die ersten Darlehen bereits seit Anfang Januar 2010 zurückbezahlt sein sollten. Die Rückzahlung habe nun umgehend zu erfolgen. Ferner seien die Kunden dahingehend zu orientieren, dass die Entgegennahme von Publikumseinlagen in der Schweiz bewilligungspflichtig sei und dass die Gesellschaften keine Bewilligung der Vorinstanz hätten. Die Vorinstanz stellte sodann eine baldige Verfügung in Aussicht. Rechtsanwältin E. Schiavone teilte der Vorinstanz mit, die Liquidationseröffnungsbilanzen der beiden Schweizer Gesellschaften würden per Ende Januar 2010 erstellt. Hierzu äusserte sich die Vorinstanz skeptisch und wies darauf hin, dass eine Liquidationseröffnungsbilanz in kürzester Zeit zu erstellen sei. Es müsse nun geprüft werden, ob am Zeitpunkt für eine provisorische Bilanz Ende Januar 2010 festzuhalten sei oder ob die Vorinstanz provisorisch die Höhe eines Betrages bestimme, welcher dann sofort zu überweisen sei. Die Vorinstanz stellte sodann am

      12. Januar 2010 bei der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden

      ein Editionsbegehren für die Kontounterlagen der P._______. Sie liess Frau Rechtsanwältin E. Schiavone wissen, wenn der Beschwerdeführer 10 die Kontounterlagen nicht herausgeben wolle, sei dies schriftlich zu begründen. Die Vorinstanz verlangte weiter Unterlagen der "O._______"-Gesellschaften (A01 752-754).

    11. Mit einer E-Mail vom 14. Januar 2010 ersuchte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden umgehend, d.h. bis spätestens am Montag, den

      18. Januar 2010, die Salden auf den Konten der Beschwerdeführerin 1 (Euro 165'401.89) und der Beschwerdeführerin 2 (Euro 61'458.17) bei der P._______ auf Konten der I._______ bzw. der J._______ in der Schweiz, lautend auf die betreffenden Gesellschaften, zu überweisen (A01 759).

    12. Gemäss Eingabe vom 19. November 2009 der Beschwerde - führenden hat die Beschwerdeführerin 1 gegenüber der K._______ (in der Folge: K._______), bzw. L._______ (in der Folge: L._______) Darlehensverbindlichkeiten von EUR 1'005'000.--. Die Beschwerdeführerin

      2 hat gegenüber den gleichen Gesellschaften Darlehensverbindlich - keiten in Höhe von EUR 878'000.-- (A01 660, 661). Weiter hat die Be - schwerdeführerin 1 Immobilien im Wert von ca. EUR 800'000.-- und die Beschwerdeführerin 2 hat gegenüber E._______ mit Wohnsitz in Moskau eine Forderung über CHF 900'000.-- samt Zinsen (A01 655684).

    13. Mit einer E-Mail vom 19. Januar 2010 orientierte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden die Vorinstanz darüber, dass die M._______ (in der Folge: M._______), die Darlehensschulden der beiden Schweizer Gesellschaften gegenüber der K._______ bzw. L._______ samt Zinsen sowie Kosten übernommen habe und die Gläubigerinnen den Schuldübernahmen zugestimmt hätten. Die entsprechenden Vereinbarungen waren der E-Mail beigefügt (A01 771776). Der Beschwerdeführer 10 sei sodann damit einverstanden, die Kontensalden der Schweizer Gesellschaften bei der P._______ auf die von der Vorinstanz genannten Konten in der Schweiz zu überweisen. Mit dem Übergang der Darlehensschulden auf die M._______ und der Überweisung der Kontensalden der Schweizer Gesellschaften bei der P._______ auf Konten in der Schweiz sei eine offensichtliche, drohende Überschuldung der beiden Schweizer Gesellschaften zweifelsohne nicht mehr gegeben, so dass keine Gründe mehr vorlägen, die gegen eine ordentliche Liquidation und für einen Konkurs

      sprächen. Es sei beabsichtigt, die Forderung der Beschwerdeführerin 2 gegenüber E._______ im Umfang von CHF 900'000.-- an den Beschwerdeführer 10 abzutreten. Den Schweizer Gesellschaften sei zur Erstellung der Liquidationseröffnungsbilanzen bis Ende Januar 2010 Zeit zu geben (A01 771-776).

    14. Am 20. Januar 2010 teilte die Vorinstanz der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden telefonisch mit, dass die Salden der beiden Schweizer Gesellschaften bei der P._______ bis spätestens Montag den 25. Januar 2010 12.00 Uhr, auf Schweizer Konten zu überweisen seien. Die Vorinstanz erklärte sich mit den Schuldübernahmeverträgen unter der Bedingung einverstanden, dass die M._______ bis am 25. Januar 2010, 12.00 Uhr, bestätige, dass sie keine Forderungen gegenüber den Schweizer Gesellschaften mehr habe. Bis zu diesem Datum seien auch die unterzeichneten Schuldübernahmeverträge einzureichen. Bis spätestens Ende Januar 2010 seien die Liquidationseröffnungsbilanzen der beiden Schweizer Gesellschaften zu erstellen (A01 777).

    15. Mit einer E-Mail vom 22. Januar 2010 übermittelte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden die unterzeichneten Schuldüber - nahmeverträge der M._______ für die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 bezüglich der Darlehensschulden gegenüber der L._______ an die Vorinstanz. Die Übermittlung der entsprechenden Vereinbarungen bezüglich der Darlehensschulden bei der K._______ der beiden Schweizer Gesellschaften wurde bis spätestens den 25. Januar 2010 in Aussicht gestellt. Bis am 25. Januar 2010 könne der Beschwerdeführer 10 zudem EUR 100'000.-- vom Konto der Beschwerdeführerin 1 und EUR 50'000.-- vom Konto der Beschwerdeführerin 2 auf Schweizer Konten überweisen. Die Differenzbeträge von EUR 65'401.89 (Beschwerdeführerin 1) und von EUR 11'458.17 (Beschwerdeführerin 2) würden spätestens bis am 1. Februar 2010 auf die Schweizer Konten überwiesen (A01 788).

    16. Recherchen der Untersuchungsbeauftragten ergaben sodann, dass die P._______ über eine Lizenz verfügt und unter der Aufsicht der dortigen Aufsichtsbehörde steht (A01 791). Diese Kleinstbank sei indessen mit über 2.0 Mio. türkischen Liren (YTL) Verlusten selber ein Sanierungsfall (1 Türkische Lira = Euro 0.55). Die Überweisungen des Beschwerdeführers 10 an die P._______ dienten offenbar primär dazu, die Bank am Leben zu erhalten und bei der Zentralbank die nötigen

      Rücklagen einzubezahlen, damit die Bank die Lizenz nicht verliere (A01 791-798).

    17. Am 25. Januar 2010, 11.38 Uhr, stellte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden per E-Mail die unterzeichneten Schuldübernahmeverträge der M._______ für die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 bezüglich der Darlehensschulden bei der K._______ zu (A01 808810).

    18. Am 25. Januar 2010, 12.08 Uh, teilte die J._______ der Untersuchungsbeauftragten mit, dass bislang noch keine Zahlung von den Beschwerdeführenden auf das Konto der Beschwerdeführerin 2 ein - gegangen sei (A01 811-812). Eine Anfrage der Untersuchungsbeauf - tragten vom 21. Januar 2010, 16.46 Uhr, an die I._______ ergab, dass am 25. Januar 2010 um 12.16 kein grösserer Betrag auf dem Konto der Beschwerdeführerin 1 habe festgestellt werden können (A01 813814).

    19. Per E-Mail vom 25. Januar 2010, 15.50 Uhr, orientierte die I._______ die Untersuchungsbeauftragte aufforderungsgemäss über eine am 25. Januar 2010, um 13.21 Uhr, eingegangene Vornotiz bezüglich des Eingangs von EUR 100'000.-- auf das Konto Nr.

      _______ der Beschwerdeführerin 1. Diese E-Mail wurde von der Untersuchungsbeauftragten an die Vorinstanz weiter geleitet (A01 845, 846).

    20. Mit einer E-Mail vom 25. Januar 2010, 16.24 Uhr, übermittelte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden der Vorinstanz eine SWIFT-Kopie über EUR 100'000.-- und stellte die Übermittlung der SWIFT-Kopie über EUR 50'000.-- in Aussicht. Ferner machte sie geltend, dass aus Zeitgründen die Überweisung des Betrages von der N._______ habe vorfinanziert werden müssen (A01 849).

    21. Am 25. Januar 2010, 16.58 Uhr, orientierte die J._______ die Untersuchungsbeauftragte darüber, dass keine Zahlung auf das Konto der Beschwerdeführerin 2 eingegangen sei, welche Information der Vorinstanz noch gleichentags übermittelt wurde (A01 850).

    22. Am 26. Januar 2010, 18.35 Uhr, übermittelte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden den SWIFT-Beleg über EUR 50'000.-- (A01 852).

    23. Gemäss E-Mail-Verkehr vom 24. Februar 2010 zwischen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden und der Untersuchungs - beauftragten sollten die Darlehen ab dem 5. März 2010 zurückbezahlt werden (A01 895, 896).

B.

Bereits zuvor, am 25. Januar 2010, hatte die Vorinstanz eine Verfügung erlassen, mit welcher sie feststellte, dass die Beschwerdeführenden als Gruppe gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennähmen und damit gegen das Bankengesetz verstiessen. Sie eröffnete über die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 am 26. Januar 2010, 8.00 Uhr, den Konkurs und setzte die Untersuchungsbeauftragte als Konkursliquidatorin ein; zudem regelte sie verschiedene weitere konkursund aufsichtsrechtliche Aspekte (Konkursort, Publikation, Handelsregistereintrag). Die schweizerischen Zweigniederlassungen der auf den Marshall Inseln domizilierten Gesellschaften versetzte die Vorinstanz in die aufsichtsrechtliche Liquidation, wobei sie die Untersuchungsbeauftragte als Liquidatorin einsetzte. Zudem regelte sie weitere aufsichtsrechtliche Fragen (Handelsregistereintrag, Zugänglichmachung von sämtlichen Informationen und Unterlagen sowie Gewährung des Zutritts zu der Geschäftsräumlichkeit unter Androhung von Busse gemäss Art. 48 FINMAG sowie Auferlegung der Liquidationskosten). Die superprovisorischen Verfügungen vom

  1. August 2009 und 2. September 2009 wurden bestätigt. Weiter wurde die Streichung der Beschwerdeführerin 2 als Versicherungsvermittlerin aus dem Vermittlerregister angeordnet. Die Vorinstanz verbot sodann dem Beschwerdeführer 10 unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegen zu nehmen oder für die Entgegennahme von Publikumseinlagen in irgend einer Form Werbung zu betreiben (unter Androhung von Sanktionen im Zuwiderhandlungsfall). Sie ordnete die sofortige Voll - streckung des Konkurses über die beiden Schweizer Gesellschaften sowie die Vollstreckung der Ziffern 10 bis 15 (Liquidation der Zweig - niederlassungen der auf den Marshall Islands domizilierten Gesell - schaften) am 1. April 2010 an, sofern bis dahin nicht der Nachweis erbracht worden sei, dass sämtliche Publikumseinlagen samt vertrag - lich vereinbarten Zinsen, Bonuszahlungen und Gewinnbeteiligungen vollumfänglich zurückbezahlt würden und unter Vorbehalt der auf - schiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde. Die Unter - suchungskosten von CHF 78'428.15 (inkl. MWST) und Verfahrens kosten von CHF 15'000.-- auferlegte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden solidarisch.

    C.

    Am 26. Februar 2010 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom

  2. Januar 2010 und stellten folgende Anträge:

  1. Es seien die Dispositiv Ziffern 2 bis 6 (Konkurseröffnung über die Be - schwerdeführerinnen 1 und 2) der angefochtenen Verfügung der Be - schwerdegegnerin vom 25. Januar 2010 aufzuheben.

  2. Es sei die Auflösung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 durch ordentliche Liquidation zu verfügen sowie die entsprechenden Handelsregistereinträge der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in diesem Sinne abzuändern.

  3. Es seien der ehemalige Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 1 für die Beschwerdeführerin 1 und die ehemalige Geschäftsführerin der Be - schwerdeführerin 2 für die Beschwerdeführerin zu ermächtigen, die ordentliche Liquidation zu besorgen.

  4. Es seien die Dispositiv Ziffern 18 bis 20 (Werbeverbot gegen A._______) der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2010 aufzuheben.

  5. Es sei die Aufhebung der Konkurseröffnung über die Beschwerde - führerinnen 1 und 2 auf Kosten der Beschwerdegegnerin angemessen zu publizieren, namentlich im SHAB sowie auf der Homepage der Beschwerdegegnerin.

  6. Es seien die Kosten im Zusammenhang mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung und die Kosten im Zusammenhang mit der Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 angemessen zu reduzieren.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be - schwerdegegnerin."

Zur Begründung wurde vorgebracht, die Beschwerdeführenden würden einzig aus prozessökonomischen Gründen auf die Anfechtung von Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 25. Januar 2010 der Vorinstanz verzichten. Dieser Verzicht stelle aber keine Anerkennung des von der Vorinstanz vertretenen Standpunktes dar; vielmehr hielten die Beschwerdeführenden vollumfänglich an ihren Ausführungen in der Stellungnahme vom 12. Oktober 2009 zu den superprovisorischen Verfügungen vom 24. August 2009 und 2. September 2009 fest. Bezüglich des Sachverhalts wurde auf die Besprechung vom

23. November 2009 sowie das Schreiben der Vorinstanz vom

30. November 2009 Bezug genommen. Am 11. Dezember 2009 seien die Kündigungsschreiben an die zuständigen Vermittler verschickt

worden, welche angeboten hätten, die Schreiben direkt den Darlehensgebern zu übergeben und die Bestätigungen der Investoren über die offene Darlehensforderung so schnell wie möglich einzuholen. Am 12. Januar 2010 sei der Untersuchungsbeauftragten eine CD zu - gestellt worden, auf welcher sämtliche bisher erhaltenen Be - stätigungen der Darlehensgeber eingescannt gewesen seien. Ca. 80 % aller Darlehensgeber hätten eine Bestätigung eingereicht. Ein Schreiben an die P._______ betreffend Kündigung der Festgelder auf den Konten der auf den Marshall Islands domizilierten Gesellschaften sei an die P._______ verschickt worden. Leider sei dieses Schreiben bei der P._______ nicht fristgerecht eingegangen, da C._______ versehentlich die Kündigung nicht mit der schnellen Post (DHL) versandt habe, sondern auf dem normalen Postweg. Statt auf Ende Dezember 2009 sei die Kündigung der Festgelder nun per Ende Januar 2010 erfolgt. Dieser Umstand habe zu einer Verzögerung in der Freigabe der Festgelder durch die P._______ geführt, welche aber nicht von den Beschwerdeführenden zu verantworten sei. Durch die Verzögerung der Freigabe der Festgelder sei auch die Rückzahlung der Darlehen ins Stocken geraten, weshalb der Beschwerdeführer 10 umgehend nach G._______ geflogen sei. Der Beschwerdeführer 10 habe nach Erhalt der angefochtenen Verfügung am 27. Januar 2010 aus Überraschung angesichts der entgegen den Abmachungen erfolgten Konkurs - eröffnung über die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vorübergehend keine weiteren auf die Rückzahlung der Darlehen gerichteten Handlungen mehr vorgenommen. Nachdem der Beschwerdeführer 10 die verfügten Konkurseröffnungen "verdaut gehabt habe", sei mit der P._______ die Rückabwicklung gemäss einem minuziös aufgestellten Zeitplan vereinbart worden mit Start der Rückzahlungen per 4. März 2010 (Beschwerdebeilage [BB] 8). Die Aufteilung der Rückzahlungen auf 14 Tage (mit Start am 4. März 2010 und Ende am 24. März 2010) sei auf die Bankgebühren zurückzuführen; diese würden mit dieser Variante tief gehalten. Die Rückabwicklung werde gemäss Zeitplan per

24. März 2010 beendet sein, wobei z.Z. noch 12 Antworten von In - vestoren ausstehend seien, denen aber nachgegangen werde. Von besonderer Bedeutung für den Beschwerdeführer 10 sei zum einen eine kostengünstige Rückabwicklung der Darlehensverträge und zum anderen die Möglichkeit der Liquidation aller involvierten Gesell - schaften. Er habe sich insbesondere den mit der Konkurseröffnung drohenden Reputationsschaden bei ehemaligen Geschäftspartnern ersparen wollen. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer 10 bis heute alles in seinen Kräften Mögliche unternommen, um die Abmachungen zwischen ihm und der Vorinstanz einzuhalten. Die Rückzahlung sämtlicher Darlehen sei, nach einer anfänglichen Verzögerung, nun so aufgegleist, dass sie innert vereinbarter Frist (per Ende März 2010) erfolgen könne. Ebenso habe der Beschwerdeführer

10 seine Bereitschaft gezeigt, die nötigen liquiden Mittel auf Aufforderung der Vorinstanz hin bereit zu stellen. Es sei somit aus - schliesslich die Vorinstanz, die sich mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung treuwidrig verhalten habe. Anlässlich eines Telefongesprächs vom 12. Januar 2010 seien der Vorinstanz die Schwierigkeiten bzw. Verzögerung mit der Kündigung der Festgelder bei der P._______ mitgeteilt und transparent offengelegt worden. Die Vorinstanz habe zu diesem Zeitpunkt zur Kenntnis nehmen müssen, dass erste Rückzahlungen aus den genannten Gründen frühestens per 22. Januar 2010 zu erwarten seien.

Völlig unerwartet und entgegen dem vereinbarten Ablaufplan habe die Vorinstanz sodann vom Beschwerdeführer 10 mit einer E-Mail vom

  1. Januar 2010 die Überweisung von EUR 165'401.89 vom Konto der Beschwerdeführerin 1 bzw. EUR 61'458.17 vom Konto der Be - schwerdeführerin 2 auf Schweizer Konten innert vier Tagen verlangt. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 30. November 2009 festgehalten habe, dass eine Überweisung eines noch zu bestimmenden Betrages auf die Schweizer Konten der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 erst nach Kündigung und Rückzahlung der Darlehen zu erfolgen habe, aus welchem Grund der Beschwerdeführer 10 bis zu diesem Zeitpunkt diesbezüglich auch nichts unternommen oder vorbereitet habe. Am

  2. Januar 2010 sei die Vorinstanz darüber orientiert worden, dass die angesetzte Frist zu knapp sei, worauf die Vorinstanz eine Stellung - nahme zu einer angeblich drohenden Überschuldung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 verlangt habe. Die Beschwerdeführenden hätten mit einer E-Mail zur angeblich drohenden Über - schuldung Stellung genommen und im Wesentlichen dargelegt, dass die Darlehensschulden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 bei den Gesellschaften K._______ und L._______ durch die M._______ übernommen werden könnten. Ausserdem sei der Vorinstanz bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer 10 bereit sei, die Überweisung der Beträge von den Konten der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 bei der P._______ in die Schweiz zu veranlassen. Daraufhin habe die Vor - instanz den Beschwerdeführenden am 20. Januar 2010 mitgeteilt, dass, wenn nicht bis zum 25. Januar 2010 um 12.00 Uhr der Eingang

der erwähnten Beträge auf die angegebenen Schweizer Konten wie auch die Unterzeichnung der Schuldübernahmen durch die M._______ nachgewiesen werde, der Konkurs über die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 eröffnet werde. Dem Beschwerdeführer 10 seien damit nur 3 1/3 Tage gewährt worden, um die Überweisungen und die Unterzeichnung der Schuldübernahmeverträge zu organisieren und gegenüber der Vorinstanz nachzuweisen. Mit einer E-Mail vom 22. Januar 2010 hätten die Beschwerdeführenden die unterschriebenen Schuldübernahmeverträge zwischen der M._______ und der L._______ betreffend die Übernahme der Schulden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 übermittelt. Ausserdem sei der Vorinstanz mitgeteilt worden, dass vorerst "nur" Beträge in der Höhe von EUR 100'000.-- (für die Beschwerde - führerin 1) bzw. EUR 50'000.-- (für die Beschwerdeführerin 2) innert der angesetzten Frist überwiesen werden könnten. Der Rest werde später geleistet. Hierzu habe sich die Vorinstanz nicht geäussert, womit die Beschwerdeführenden in guten Treuen hätten davon ausgehen dürfen, dass an den am 23. November 2009 in Bern getroffenen und später schriftlich bestätigten Abmachungen unverändert fest - gehalten werde. Mit einer weiteren E-Mail vom 25. Januar 2010, 11.38 Uhr, hätten die Beschwerdeführenden die unterschriebenen Schuldübernahmeverträge zwischen der M._______ und der K._______ betreffend Schulden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 übermittelt. Der Vorinstanz sei ausserdem mitgeteilt worden, dass die SWIFT-Belege der fraglichen Überweisungen eventuell mit etwas Verspätung ein - gehen würden. Die Vorinstanz habe sich dazu wiederum nicht ge - äussert. Am 25. Januar 2010 um 16.24 Uhr hätten die Beschwerdeführenden der Vorinstanz den ersten SWIFT-Beleg zum Nachweis der Überweisung von EUR 100'000.-- auf das Konto der Beschwerde - führerin 1 übermittelt. Am 26. Januar 2010 hätten die Beschwerdeführenden der Vorinstanz den zweiten SWIFT-Beleg zum Nachweis der Überweisung von EUR 50'000.-- auf das Konto der Beschwerde - führerin 2 übermittelt. Am 25. Januar 2010 sei dann aus heiterem Himmel die angefochtene Verfügung erfolgt. Die von der Vorinstanz verfügte Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 verletzte das Verhältnismässigkeitsgebot und den Grundsatz von Treu und Glauben und stelle somit einen Ermessensmissbrauch der Vorinstanz dar, welcher zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse. Ausserdem basiere die angefochtene Verfügung auf einem unrichtigen Sachverhalt (wird näher ausgeführt); die Konkurs - eröffnung über die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 verletze auch in - sofern Bundesrecht. Das Werbeverbot gegen den Beschwerdeführer

10 sei unverhältnismässig und sei daher ebenfalls aufzuheben. Sämt - liche Kosten im Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung seien der Vorinstanz zu überbinden.

D.

Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2010 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige, vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führte sie aus, mangels An - fechtung seien die Ziff. 1, 10 bis 16, 17 und 21 bis 25 des Dispositivs rechtskräftig geworden. Hinsichtlich der ausgeübten Geschäftstätigkeit der R._______-Gruppe verwies die Vorinstanz auf die Rz. 15 bis 24 der angefochtenen Verfügung. Mit der Nichtanfechtung von Ziff. 1 des Dispositivs sei die Feststellung, dass die R._______-Gruppe unerlaubt Publikumseinlagen entgegen genommen habe, rechtskräftig ge - worden. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden sei in keiner Weise die ordentliche Liquidation anstelle der Konkursliquidation vereinbart worden. Es habe sich bei der Besprechung vom

23. November 2009 auch nicht um ein "Gentlemen Agreement" ge - handelt. Der Konkurs sei vielmehr zwingend auszusprechen, wenn eine Überschuldung festgestellt werde oder begründete Besorgnis einer Überschuldung oder ernsthafte Liquiditätsprobleme bestünden. Bei der am 23. November 2009 stattgefundenen Besprechung zwischen den Beschwerdeführenden und der Vorinstanz sei haupt - sächlich über die im bisherigen Verfahren festgestellte Tätigkeit der Beschwerdeführenden gesprochen worden. Die Beschwerdeführenden seien anlässlich der Sitzung auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die anwesenden Vertreter der Vorinstanz keine Ent - scheidbefugnisse hätten.

Die Gesellschaften der R._______-Gruppe hätten in der Schweiz oder von der Schweiz aus unerlaubt von rund 800 Kunden Publikumsein - lagen in der Höhe von insgesamt mindestens EUR 12.8 Mio. ent - gegengenommen. Infolge massiver Überschuldung der beiden Schweizer Gesellschaften sei die Konkurseröffnung absehbar ge - wesen. Die Zweigniederlassungen der auf den Marshall Islands domizilierten Gesellschaften hätten liquidiert werden müssen.

Weiter führte die Vorinstanz aus, den Anlegern der R._______-Gruppe wäre jedoch mit einem solchen Vorgehen wenig gedient gewesen, da sich der grösste Teil der Aktiven (über EUR 12.8 Mio.) im Ausland be - funden und die Vorinstanz darauf keinen Zugriff gehabt habe. Somit

hätten die nach dem Gesagten erforderlichen Liquidationen respektive Konkurse mangels Aktiven voraussichtlich eingestellt werden müssen. Unter diesen Umständen hätten die Anleger aller Wahrscheinlichkeit nach einen Totalverlust ihrer Investition hinnehmen müssen. Im Interesse der Anleger habe die Vorinstanz daher den Beschwerde - führer 10, welcher die zentrale Figur innerhalb der gesamten R._______-Gruppe sei, zu einem Gespräch eingeladen. Die Vorinstanz habe bei dieser Gelegenheit die Repatriierung sämtlicher Gelder aus G._______ in die Schweiz zwecks Rückerstattung an die Investoren verlangt, was vom Beschwerdeführer aus Kostengründen abgelehnt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich hingegen bereit erklärt, sämtlichen Anlegern 100 % des einbezahlten Kapitals inklusive der vertraglich vereinbarten Zinsen, Bonuszahlungen und Gewinnbeteiligungen zurückzuerstatten. Im Interesse des Anlegerschutzes habe es die Vorinstanz als verhältnismässig erachtet, diesem Vorgehen bei der Rückabwicklung sämtlicher Darlehen gemäss einem zeitlich begrenzten Ablaufplan unter der Beobachtung und Kontrolle der Untersuchungsbeauftragten eine Chance zu geben. Der Be - schwerdeführer 10 habe sich der Vorinstanz gegenüber indessen nur vordergründig kooperationsbereit gezeigt, bisher aber auf die in Aus - sicht gestellten Versprechungen vor allem in Bezug auf den Geldfluss nicht die angekündigten Taten folgen lassen (wird näher ausgeführt). Bis zum Zeitpunkt der Vernehmlassung sei keine einzige Rückzahlung an die Investoren erfolgt, was die Untersuchungsbeauftragte am 1. April 2010 bestätigt habe. Gleich verhalte es sich betreffend den ver - sprochenen Überweisungen von der P._______ in die Schweiz. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 seien massiv überschuldet gewesen, weshalb die Vorinstanz habe handeln müssen. Sie habe nicht mehr auf leere Versprechungen bauen bzw. sich auf weitere Hinhaltungen ein - lassen dürfen.

Zur finanziellen Lage der Beschwerdeführerin 1 sei im Einzelnen fest - zuhalten, dass sie zum Zeitpunkt der Verfügung vom 25. Januar 2010 über liquide Mittel im Umfang von USD 3'562.66 auf den bekannten Schweizer Konten verfügt habe. Die Beschwerdeführerin 2 habe über Eigenmittel von CHF 36'445.05 auf den bekannten Schweizer Konten verfügt. Soweit die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 geltend machten, ihre liquiden Mittel von rund EUR 165'000.-- bzw. rund EUR 60'000.-- auf den Konten bei der P._______ seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, sei dem zu entgegnen, dass die Vorinstanz gestützt auf die im Zeitpunkt der Verfügung vom 25. Januar 2010 vorliegenden

Akten davon habe ausgehen müssen, dass die Gelder bei der P._______ nicht zu den liquiden Mitteln zu zählen seien. Sowohl die Vorinstanz als auch die Untersuchungsbeauftragte hätten die Beschwerdeführenden und die P._______ wiederholt, aber vergeblich aufgefordert, die Gelder in die Schweiz zu überweisen. Der Be - schwerdeführer 10 habe offenbar eine bedeutende Kontrolle über die P._______ (wird näher ausgeführt). Diese und verschiedene weitere Umstände hätten zu schwerwiegenden Bedenken an der Seriosität und Zahlungsfähigkeit der P._______ geführt (wird näher ausgeführt), welcher mit Entscheid der zuständigen Aufsichtsbehörde vom 12. März 2010 die Bankbewilligung dauerhaft entzogen worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Gelder bereits zum Zeitpunkt des Er - lasses der Verfügung vom 25. Januar 2010 nicht frei zugänglich ge - wesen seien.

Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 seien massiv überschuldet ge - wesen. So hätten neben den monatlichen Ausgaben und den übrigen Verbindlichkeiten gemäss eigenen Angaben Darlehensschulden gegenüber der K._______ sowie der L._______ im Umfang von je rund EUR 1 Mio. bestanden.

Erst mit den Schuldübernahmeverträgen seitens der M._______ sowie der entsprechenden Bestätigung, keinerlei Forderungen gegenüber den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zu haben, welche der Vorinstanz kurz vor Erlass der Verfügung, aber noch innert Frist, zugänglich ge - macht worden seien, habe die finanzielle Situation der Beschwerde - führerinnen 1 und 2 etwas entschärft werden können. Die Gefahr der Überschuldung habe jedoch bei beiden Gesellschaften nicht beseitigt werden können. Zudem seien Zahlungsfristen wiederholt nicht ein - gehalten worden, was ebenfalls ein ungünstiges Licht auf die gesamten finanziellen Umstände werfe.

Die Vorinstanz sei zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen zu Recht von Liquiditätsproblemen bzw. einer begründeten Besorgnis einer Überschuldung der Beschwerdeführerin 1 ausgegangen. Die Vorinstanz habe zwingend den Konkurs zu eröffnen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben seien und keine Aussicht auf eine Sanierung bestehe (Art. 33 Abs. 1 BankG). Gestützt auf die im Rahmen des Konkurses eingegangenen Forderungseingaben sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 offenbar Verbindlichkeiten im Umfang von ins gesamt rund CHF 1 Mio. habe und demnach überschuldet sei. Die Beschwerdeführerin 2 habe zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung am

25. Januar 2010 zumindest erhebliche Liquiditätsprobleme gehabt.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers 10, wonach das Werbeverbot gegenüber ihm als unverhältnismässig zu qualifizieren und demnach aufzuheben sei, seien unzutreffend und das entsprechende Begehren sei abzuweisen. Bei dieser Anordnung handle es sich um eine Reflexwirkung der Massnahmen, die gegenüber den in Konkurs bzw. Liquidation versetzten Gesellschaften selber angeordnet worden seien, welche unangefochten geblieben seien. Der Beschwerdeführer

10 sei unbestrittenermassen die koordinierende und federführende Person bei den Beschwerdeführerinnen 1-9. Die bisherigen Aktivitäten der Gruppe rechtfertigten es vorliegend, gegen den Beschwerdeführer

10 ein Werbeverbot auszusprechen. Im Übrigen untersage das Werbeverbot letztlich bloss etwas, das von Gesetzes wegen sowieso gelte; illegale Tätigkeiten (Entgegennahme von Publikumseinlagen ohne entsprechende Bewilligung) zu unterlassen.

E.

Mit Replik vom 7. Juli 2010 sowie mit Duplik vom 24. August 2010 hielten die Verfahrensbeteiligten an ihren Begehren fest. Auf ihre Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Am 1. Januar 2009 trat das Bundesgesetz über die Eid - genössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarkt - aufsichtsgesetz, FINMAG, SR 956.1) vollständig in Kraft, welches Änderungen des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG, SR 952.0), des Börsengesetzes vom 24. März 1995 (BEHG, SR 954.1) sowie weiterer finanzmarktrechtlicher Erlasse bewirkte. Auch trat die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA an die Stelle der EBK (Art. 58 Abs. 1 FINMAG). Sofern - wie hier - keine Übergangsbestimmungen einschlägig sind, richtet sich die Frage, welches Recht bei einer derartigen Änderung Anwendung findet, nach dem Grundsatz, dass diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, wogegen neue verfahrens rechtliche Regeln sofort zur Anwendung gelangen. Bezüglich der Voraussetzungen, die für eine Konkursliquidation erfüllt sein mussten, ist somit jenes Recht anwendbar, welches im Zeitpunkt der Konkurs - eröffnung (26. Januar 2010) in Kraft war. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der angefochtene Entscheid am 25. Januar 2010 erlassen und die Untersuchung gegen die Beschwerdeführenden im August/September 2009 eingeleitet wurde. Sofern im Hinblick auf einzelne Vorschriften keine materielle Rechtsänderung stattgefunden hat, erscheint es daher gerechtfertigt, die neuen bzw. geänderten Vorschriften zu zitieren, selbst wenn sich der streitrelevante Sachver - halt möglicherweise teilweise bereits vor dem 1. Januar 2009 ereignet hat.

    2. Der Entscheid der Vorinstanz vom 25. Januar 2010 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Nach Art. 31 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 5 und 44 VwVG können Verfügungen der Vorinstanz mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerdeführenden haben vor der Vorinstanz am Verwaltungsverfahren teilgenommen und sind Adressaten der angefochtenen Verfügung. Sie sind durch die jeweils sie selbst be - treffenden Feststellungen und Anordnungen im Dispositiv der an - gefochtenen Verfügung besonders berührt und haben ein schutz - würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Sie sind daher in diesem Umfang zur Beschwerdeführung legitimiert. Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Die Kostenvorschüsse wurden fristgerecht einbezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), es liegen rechtsgültige Vollmachten der Rechtsvertreter vor. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben (Art. 47 ff. VwvG). Auf die Beschwerde ist somit einzu - treten.

2.

Die Verfügung der Vorinstanz ist nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Feststellung der unerlaubten Entgegennahme von Publikumseinlagen durch die Beschwerdeführenden 1-9 betrifft (Dispositiv-Ziff. 1). Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 beanstanden jedoch die ihnen gegenüber angeordnete Konkursliquidation und beantragen eine ordentliche Liquidation durch

ihre ehemaligen Organe (Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2-6). In diesem Zusammenhang wird auch eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben durch die Vorinstanz geltend gemacht. Ferner beantragt der Beschwerdeführer 10 die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 18 bis 20 (Werbeverbot). Alle Beschwerdeführenden beantragten die Reduktion der Kosten im Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung (Dispositiv-Ziff. 26) und die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zusätzlich die Reduktion der Kosten im Zusammenhang mit der Konkurseröffnung. Soweit der Beschwerdeführer 10 in eigenem Namen auftritt, ist er nur in Bezug auf Dispositiv-Ziff. 18 bis 20 (Werbeverbot) sowie 26 (Verfahrenskosten) der Verfügung vom

25. Januar 2010, von welchen er persönlich berührt ist, zur Be - schwerde legitimiert. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer 10 gemäss ständiger Rechtsprechung nicht zur Beschwerde in eigenem Namen legitimiert, soweit er auch die Aufhebung derjenigen Teile der angefochtenen Verfügung beantragt, die sich gegen die Gesellschaften richten. Die Beschwerdeführerinnen 3 bis 9 sind nicht legitimiert, die Aufhebung derjenigen Teile der angefochtenen Verfügung zu beantragen, die sich gegen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie den Beschwerdeführer 10 richten. Nur insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.

Die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde über die Banken, Börsen und den Effektenhandel trifft, soweit hier interessierend, die zum Vollzug von Bankenund Börsengesetz bzw. von deren Ausführungsvorschriften notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetz - lichen und reglementarischen Vorschriften (Art. 3 und Art. 6 Abs. 1 FINMAG). Erhält sie von Verstössen gegen die Gesetze des Finanz - marktrechts oder von sonstigen Missständen Kenntnis, sorgt sie für deren Beseitigung und für die Wiederherstellung des ordnungs - gemässen Zustands (Art. 31 FINMAG). Da die Aufsichtsbehörde all - gemein über die Einhaltung der "gesetzlichen Vorschriften" zu wachen hat, ist ihre Aufsicht nicht auf die ihr bereits unterstellten Betriebe (insbesondere Banken und diesen gleichgestellte Unternehmen bzw. Börsen und Effektenhändler) beschränkt. Zu ihrem Aufgabenbereich gehört ebenso die Abklärung der in Frage stehenden bankenbzw. börsenrechtlichen Bewilligungspflicht einer Gesellschaft oder Person (vgl. Art. 1 und 3 ff. BankG). Praxisgemäss kann sie daher die in den Gesetzen vorgesehenen Mittel auch gegenüber Instituten bzw. Personen einsetzen, deren Unterstellungs- oder Bewilligungspflicht

umstritten ist (vgl. BGE 132 II 382 E. 4.1). Liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine bewilligungspflichtige Geschäfts - tätigkeit ausgeübt werden könnte, ist die Vorinstanz von Gesetzes wegen befugt und verpflichtet, die zur Abklärung erforderlichen Informationen einzuholen und die nötigen Anordnungen zu treffen. Erweist sich, dass die in Frage stehende natürliche oder juristische Person unbewilligt unterstellungspflichtige Aktivitäten ausgeübt hat und ihre Tätigkeit nicht bewilligungsfähig ist, so können diese An - ordnungen bis zum Verbot der betreffenden Tätigkeit bzw. zur Liquidation und - bei Überschuldung - zur Konkurseröffnung reichen (vgl. BGE 132 II 382 E. 4.2). Bei der Wahl des geeigneten Mittels hat die Vorinstanz im Rahmen der allgemeinen Verfassungsund Verwaltungsgrundsätze (insbesondere Willkürverbot, Rechtsgleichheitsund Verhältnismässigkeitsgebot sowie Treu und Glauben) in erster Linie den Hauptzwecken der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung, dem Schutz der Gläubiger bzw. Anleger einerseits und der Lauterkeit und Stabilität des Finanzsystems andererseits, Rechnung zu tragen (Anlegerund Funktionsschutz; BGE 130 II 351 E. 2.2; BGE 126 II 111

E. 3b; BGE 121 II 147 E. 3a). Die Frage, wie sie ihre Aufsichtsfunktion im Einzelnen wahrnimmt, ist weitgehend ihrem "technischen Er - messen" anheim gestellt (vgl. BGE 131 II 306 E. 3.1.2, BGE 126 II 111

E. 3b). Bezüglich der Frage, ob die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nur zu liquidieren gewesen wären oder ob wegen Überschuldung/dauernder Zahlungsunfähigkeit der Konkurs zu eröffnen war, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht auf die finanziellen Verhältnisse per 25. Januar 2010 abzustellen. Wenn die Vorinstanz eine unterstellungspflichtige und unbewilligte Tätigkeit feststellt und die aufsichtsrechtliche Liquidation verfügt, so kann sie auch nachträglich noch ein Konkursverfahren eröffnen, wenn und sobald sich genügend Anhaltspunkte für eine Überschuldung ergeben (vgl. BGE 131 II 306 E. 4.1.3 ff.). Selbst wenn die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 daher im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht dauernd zahlungsunfähig bzw. überschuldet gewesen sein sollten, könnte das Konkurserkenntnis durch das Bundesverwaltungs - gericht nicht aufgehoben werden, solange aus aufsichtsrechtlicher Sicht eine Liquidation begründet ist und die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 im Urteilszeitpunkt als überschuldet erscheinen.

4.

Zunächst ist die von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 geltend

gemachte Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben durch die Vorinstanz zu überprüfen.

    1. Der in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des be - rechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE

      131 II 627 Erw. 6.1). Voraussetzung für eine Berufung auf den Vertrauensschutz ist indes, dass die betroffene Person sich berechtigter - weise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; die Berufung auf Treu und Glauben scheitert sodann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 131 II 636 ff. Erw. 6; 129 I 170 Erw. 4.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,

      Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, N 622 ff.).

      Eine Auskunft begründet schutzwürdiges Vertrauen nur, wenn sie vorbehaltlos erteilt worden ist. Nicht schutzwürdig ist das Vertrauen Privater in eine Auskunft, wenn die Behörde wenigstens dem Sinn nach klar zum Ausdruck bringt, dass sie sich nicht festlegen will (Vor - behaltlosigkeit der Auskunft; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 680 f.). Nachdem die Vorinstanz - wie noch zu zeigen sein wird - nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen hat, kann offen bleiben, ob der Gutglaubensschutz nicht bereits an dem unwider - sprochen gebliebenen Vorbehalt scheitert, mit welchem die Vorinstanz die Auskunft erteilt hat.

    2. Am 23. November 2009 fand eine Besprechung zwischen Vertretern der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer 10 und den beiden Rechtsvertretern der Beschwerdeführenden statt. Der entsprechenden von B._______ unterzeichneten Aktennotiz bzw. dem Protokoll vom 26. November 2009 zufolge wurde der Ablauf der Rückabwicklung wie folgt festgehalten:

      1. Ende November 2009: Versand der Schreiben an Kunden durch den Beschwerdeführer 10 mit folgendem Inhalt:

        • Schilderung der Situation

        • Kündigung des Darlehens

        • Bestätigung der Rückzahlung von 100% des einbezahlten Kapitals (Darlehen) + der vertraglich vereinbarten erwirtschafteten Erträge + der

          Zinsen von 6% (pro rata temporis) + des allenfalls vereinbarten ein - maligen Bonus von 4%

        • individuelle Aufstellung + Auflistung des genauen Betrages

        • Aufforderung an Kunden zur Bestätigung des genauen Betrages (d.h. die Kapitaleinlage inkl. Zins/Gewinn/Bonus) = Saldobestätigung

        • Adressat der Rückmeldung: Gesellschaft, _______

      2. Unterschrift des Beschwerdeführers 10 (allenfalls zusammen mit der Untersuchungsbeauftragten). Ende November 2009: Kündigung der Festgelder auf Konten der Marshall Islands-Gesellschaften bei der P._______ spätestens per 31.12.2009. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers 10 sollten so die Gelder ab dem 1. Januar 2010 frei verfügbar sein.

      3. Ab 2./3. Januar 2010 bis voraussichtlich Ende Januar 2010: Rücküber - weisung der Beträge an Kunden durch den Beschwerdeführer 10.

      4. Laufend, d.h. ab Januar 2010: Bestätigung der P._______ für Überweisung des Betrages an jeden einzelnen Kunden ("Swiftkopie"), zu adressieren an: Gesellschaft, _______

      5. 31. März 2010: Bestätigung der Untersuchungsbeauftragten zuhanden der Vorinstanz, dass die Rückabwicklung sämtlicher Darlehen zugunsten der involvierten Gesellschaften abgeschlossen ist, insbesondere dass sämtliche Beträge entsprechend der Rückbestätigung durch die Kunden und der "Swiftkopie" überwiesen wurden.

        Zusätzlich und räumlich vor dem Ablauf der Rückabwicklung wurde festgehalten, dass die Salden auf den Konten der Beschwerde - führerinnen 1 und 2 bei der P._______ auf Konten in die Schweiz zu überweisen seien.

        Unwidersprochen geblieben ist sodann der Einwand der Vorinstanz, dass diese den Beschwerdeführenden bzw. deren Vertretern mitgeteilt habe, die Verfügungen würden vom ENA entschieden, weshalb durchaus denkbar sei, dass die ENA allenfalls anders entscheide. Eine Garantie, dass so entschieden werde, wie besprochen worden sei, lehnten die Vertreter der Vorinstanz ausdrücklich ab (A01 685-688).

        Ausserdem wurde bereits in der Stellungnahme vom 19. November 2009 der Beschwerdeführenden festgehalten, die Salden der Gesell - schaftskonten der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 bei der P._______ seien auf Konten der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in der Schweiz zu überweisen. Die auf den Marshall Islands domizilierten Gesell - schaften würden aus dem resultierenden Überschuss ihrer Gesellschaftskonten - der nach Auflösung und Rückzahlung sämtlicher

        Darlehen resultiere - auf die Gesellschaftskonten der Beschwerde - führerinnen 1 und 2 in der Schweiz einen von der Vorinstanz zu be - stimmenden Betrag (max. CHF 100'000.--) als Reserve bezahlen.

        Mit Schreiben vom 30. November 2009 wurden die Beschwerdeführenden von der Vorinstanz dahin orientiert, dass gemäss derzeitigem Kenntnisstand die in die Untersuchung involvierten Gesellschaften als Gruppe unerlaubt Publikumseinlagen entgegen ge - nommen hätten, weshalb den einzelnen Gruppenmitgliedern auch die Tätigkeiten der anderen Gruppenmitglieder anzurechnen seien. Ferner wurde in diesem Schreiben der Ablauf der Rückabwicklung der Darlehen in der gleichen Weise festgehalten wie im Protokoll (A01 695-697).

        Am 12. Januar 2010 orientierte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden die Vorinstanz darüber, dass bis jetzt noch keine Rückzahlungen erfolgt seien.

        Am 14. Januar 2010 ersuchte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden, umgehend zu veranlassen, dass die Salden auf den Konten der Beschwerdeführerin 1 (EUR 165'401.89) und der Beschwerdeführerin 2 (EUR 61'458.17) bei der P._______ bis am

        18. Januar 2010 auf Konten in die Schweiz zu überweisen seien (A01 759). Am 20. Januar 2010 wurden die Beschwerdeführenden erneut darum ersucht, die beiden Salden der beiden Schweizer Gesellschaften bei der P._______ bis spätestens am 25. Januar 2010, 12.00 Uhr, auf Schweizer Konten zu überweisen (A01 777).

        Am 25. Januar 2010 erging schliesslich die angefochtene Verfügung (A01 815-844).

    3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden und übereinstimmend mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass letztere stets die umgehende Überweisung der Gelder der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 bei der P._______ auf Konten der beiden Gesellschaften in der Schweiz verlangt hat. Dies geht zweifelsfrei aus dem Protokoll vom

26. November 2009 hervor, wo auf Seite 2 festgehalten wird, die Vorinstanz verlange, dass die Salden auf den Konten der Beschwerde - führerinnen 1 und 2 bei der P._______ auf ihre Konten in der Schweiz zu überweisen seien (A01 687). Hinzu kommt, dass die Beschwerde - führerinnen selber in ihrem Schreiben vom 19. November 2009 auf die

fraglichen Überweisungen seitens der P._______ auf ihre Schweizer Konten hinweisen und dass die Vorinstanz alsdann die fraglichen Überweisungen wiederholt abgemahnt hat, so dass sich auch insofern keine andere Sichtweise rechtfertigt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht somit fest, dass diese Überweisungen von Anfang an Vorbedingung für eine vertragliche Abmachung im Sinne eines Ent - gegenkommens bildeten, von welcher nicht abgewichen werden konnte.

Wenn die Vorinstanz von den Beschwerdeführenden die Überweisung der beiden Salden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 bei der P._______ auf Schweizer Konten verlangt hat, hat sie damit weder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, noch sich widersprüchlich verhalten (venire contra proprium factum). Gestützt auf die beigebrachten Unterlagen durften die Beschwerdeführenden keinesfalls davon ausgehen, dass sie gemäss den mit der Vorinstanz getroffenen Abmachungen mit der Überweisung der Salden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 auf der P._______ auf Konten in die Schweiz bis Ende März zuwarten durften.

  1. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 bestreiten, dass sie im Zeit - punkt der Konkurseröffnung überschuldet oder dauernd zahlungsun - fähig gewesen seien. Die Vorinstanz behauptet das Gegenteil.

    1. Besteht begründete Besorgnis, dass eine Bank überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, so kann die Vorinstanz gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Bst. c BankG unter Umständen die Liquidation der Bank (Bankenkonkurs nach Art. 33 ff. BankG) anordnen. Eine Überschuldung bzw. dauernde Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die Zwischenbilanz ergibt, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungsnoch zu Veräusserungszwecken gedeckt sind (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; BGE 131 II 306 E. 4.3.1).

    2. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden Darlehen entgegen genommen haben, welche in ein "Forex Trading System" investiert worden sind. Mindestens 795 Kunden haben mit einer der auf den Marshall Islands domizilierten Gesellschaften Dar - lehensverträge abgeschlossen und insgesamt mindestens EUR 12.8 Mio. investiert. Die Investoren schlossen mit einer der auf den Marshall Islands domizilierten Gesellschaften sog. "Verträge über ein

partiarisches Darlehen", teilweise kombiniert mit sog. "Übernahmeund Beteiligungsverträgen" ab. Danach wurden sie von der jeweiligen Gesellschaft angewiesen, den vereinbarten Darlehensbetrag auf ein be - stimmtes Konto der Gesellschaft einzubezahlen. In den Darlehensverträgen verpflichtete sich der Investor, an eine der auf den Marshall Islands domizilierten Gesellschaften ein Darlehen mit einer Laufzeit von 380 oder 390 Tagen zu einem jährlichen Zinssatz von 6% zu gewähren. Gemäss "Übernahmeund Beteiligungsvertrag" wurde dem Investor neben der festen Verzinsung eine Gewinnbeteiligung an den Erträgen der entsprechenden Gesellschaft zugesichert. Die einzelnen auf den Marshall Islands domizilierten Gesellschaften gewährten wiederum der Beschwerdeführerin 1, der Beschwerdeführerin 5, der N. sowie der N1 , beide mit Hauptsitz in G. , Darlehen, welche

über die P.

in G.

in "Forex Trading Strategien" in-

vestiert wurden. Zwischen den auf den Marshall Islands domizilierten

Gesellschaften einerseits und der S.

anderseits wurden sog.

"Service Level Agreements" abgeschlossen (A01 448-497, insbesondere 470).

Die Beschwerdeführerin 1 wies Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der L. und der K. _ von EUR 1'005'000.-- aus, die Beschwerdeführerin 2 hatte gegenüber der L. und der K. Darlehensverbindlichkeiten von EUR 878'000.-- (A01 639-653, 655-

684).

Auf den bekannten Schweizer Konten verfügten die Beschwerdeführerin 1 per 11. November 2009 über einen Saldo von USD 3'562.-- und die Beschwerdeführerin 2 über einen Saldo von CHF 36'445.-- (A01 835).

Weiter besteht eine Saldobestätigung vom 13. November 2009 der P. in G. , wonach sich auf dem Konto der Beschwerdeführerin 1 EUR 165'401.89 befanden (A01 634). Gemäss Saldo-

bestätigung vom 13. November 2009 verfügte die Beschwerdeführerin 2 bei der P. in G. über einen Saldo von EUR 61'458.47 (A01 616).

Am 25. Januar 2010 bzw. 26. Januar 2010 überwies die N. der Beschwerdeführerin 1 EUR 100'000.-- (A01 847) bzw. der Beschwerde - führerin 2 EUR 50'000.-- (A01 851).

Unter Berücksichtigung der jeweiligen Kündigungsfristen der Arbeits-,

Leasingverträge und des Mietvertrages hatte die Beschwerdeführerin 1 gemäss eigener Zugabe laufende Verbindlichkeiten im Umfang von EUR 62'835.05 (A01 667). Bei der Beschwerdeführerin 2 beliefen sich diese

auf EUR 5'971.95 (Lohn an F. 665/666).

bis Dezember 2009; A01

Mit Schuldübernahmeverträgen vom 21. Januar 2010 (A01 786/787,

808/809) übernahm die M.

die Darlehensschulden der Be-

schwerdeführerinnen 1 und 2 gegenüber der K.

und der

L.

im Umfang von EUR 1'005'000.-- (Beschwerdeführerin 1)

und EUR 878'000.-- (Beschwerdeführerin 2).

Die Beschwerdeführerin 1 verfügte gemäss eigener, aber nicht näher belegter Darstellung über Immobilien in Deutschland im Wert von rund EUR 800'000.--.

Die Beschwerdeführerin 2 hat gemäss eigener, aber nicht näher be - legter Darstellung gegenüber E._______ eine Forderung in der Höhe von CHF 900'000.--.

Gestützt auf diese Aktenlage erachtete die Vorinstanz sowohl bei der Beschwerdeführerin 1 als auch bei der Beschwerdeführerin 2 die Be - sorgnis einer Überschuldung als begründet. Sie argumentierte im Wesentlichen, der Saldo auf dem Konto bei der P._______ der Beschwerdeführerin 1 sei nicht werthaltig, die Beschwerdeführerin 1 habe eine Darlehensschuld gegenüber der K._______ und der L._______ von über EUR 1 Mio., die benötigte Liquidität sei nicht durch sie selber, sondern eine Drittgesellschaft überwiesen worden, die Immobilien im Wert von EUR 800'000.-- bzw. - ohne Sperrvermerk

- von EUR 300'000.-- seien nicht zu berücksichtigen; schliesslich seien im Rahmen des Konkurses Forderungen von insgesamt rund CHF 1 Mio. eingegangen. Der Saldo auf dem Konto bei der P._______ der Beschwerdeführerin 2 sei gleichfalls nicht zu berücksichtigen, der Betrag von EUR 50'000.-- der N._______ sei erst nach der Konkurseröffnung überwiesen worden, weshalb er nicht zu den liquiden Mitteln zu zählen sei; ausserdem seien nicht nur die Aktiven, sondern auch die Passiven im selben Umfang erhöht worden; bei vorsichtiger Be - wertung sei auch die Forderung der Beschwerdeführerin 2 gegenüber E._______ nicht zu den liquiden Mitteln zu zählen. Auf der Passivseite seien nebst den Verbindlichkeiten von CHF 15'798.-- Steuern, Honorarforderungen für die Rechtsvertretung, die Untersuchungs kosten im Umfang von über CHF 78'000.-- sowie allfällige Verpflichtungen gegenüber den Vermittlern zu berücksichtigen.

5.3

      1. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 wenden ein, nach der Über-

        nahme ihrer Darlehensschulden durch die M.

        sei ihre Über-

        schuldung massiv entschärft worden. Ferner seien ihnen durch die N. liquide Mittel im Umfang von EUR 100'000.-- (Beschwerdeführerin 1) und 50'000.-- (Beschwerdeführerin 2) zugeflossen. Nebst ihren Salden auf den Schweizer Konten seien auch die Salden auf ihren

        Konten bei der P.

        in G.

        zu berücksichtigen (Be-

        schwerdeführerin 1: EUR 165'401.89; Beschwerdeführerin 2: EUR 61'458.47). Zwingend zu berücksichtigen seien sodann die zwei Im - mobilien der Beschwerdeführerin 1 in Deutschland im Wert von ca. EUR 800'000.-- bzw., weil auf einer Liegenschaft ein Sperrvermerk von ca. EUR 500'000.-- laste, zumindest ein Betrag von EUR 300'000.--. Der Beschwerdeführerin 2 stehe sodann eine Forderung im Betrag von CHF 900'000.-- gegenüber E. zu.

      2. Die Vorinstanz macht demgegenüber im Einzelnen geltend, die

Salden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 bei der P. in

G. seien nicht zu den liquiden Mitteln zu zählen. Gemäss einer Medienmitteilung der nordzypriotischen Aufsichtsbehörde vom 17. März 2010 sei die Bankbewilligung der P. bereits am 11. Dezember 2009 provisorisch sistiert und mit Entscheid vom 12. März 2010 sei sie dauerhaft entzogen worden. Es müsse angenommen werden, dass die

P.

in G.

massive Liquiditätsprobleme habe und der

Beschwerdeführer 10, welcher eine bedeutende Kontrolle über die

P.

habe, sei offenbar in zweifelhafte Einlagengeschäfte in-

volviert. So hätten denn auch sowohl die Untersuchungsbeauftragte als auch sie die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 und die P. wiederholt, aber vergeblich aufgefordert, die Gelder in die Schweiz zu überweisen. Die Salden beider Beschwerdeführerinnen bei dieser Bank seien demnach aller Wahrscheinlichkeit nach nicht werthaltig. Auf Grund

der Schuldübernahmeverträge durch die M.

seien die Be-

schwerdeführerinnen zwar nicht mehr massiv überschuldet gewesen; dennoch hätten auch nach Abschluss dieser Schuldübernahmeverträge immer noch erhebliche Liquiditätsprobleme sowie die begründete Be - sorgnis einer Überschuldung bestanden. Was die überwiesenen Beträge der N. anbelange, so sei dazu festzuhalten, dass nicht

nur die liquiden Mittel der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zugenommen hätten, sondern im gleichen Umfang auch die Passiven. Zudem sei aus dieser "Vorfinanzierung" einer Drittgesellschaft zu schliessen, dass die Salden auf den Konten bei der P. in G. nicht verfügbar seien, was die oben dargelegten Befürchtungen bestätige. Was den Differenzbetrag von EUR 300'000.-- bezüglich der Immobilien der Be - schwerdeführerin 1 in Deutschland anbelange, so seien für deren Bestand und Verfügbarkeit keinerlei Beweise beigebracht worden, so dass anzunehmen sei, dass es sich hier um Behauptungen bzw. um nicht verfügbare Werte handle, die bei der gebotenen vorsichtigen Einschätzung nicht berücksichtigt werden dürften. Die Forderung im Betrag von CHF 900'000.-- der Beschwerdeführerin 2 gegenüber E. mit Wohnsitz in Moskau sei gemäss den glaubwürdigen Ausführungen der Untersuchungsbeauftragten nicht einbringlich.

Die im Rahmen des Schuldenrufs eingegangenen Forderungen von Gläubigern der Beschwerdeführerin 1 beliefen sich auf ca. CHF 1 Mio (A01 1175-1179). Daneben habe sie - wie erwähnt - Darlehensschulden im Umfang von EUR 1'005'000.--. Die laufenden Verbindlichkeiten beliefen sich auf rund EUR 63'000.--.

Im Rahmen des Schuldenrufs seien bei der Beschwerdeführerin 2 Forderungen von CHF 225'460.63 geltend gemacht worden. Daneben habe sie - wie erwähnt - Darlehensschulden im Umfang von EUR 878'000.--.

Beide Beschwerdeführerinnen hätten demnach zu Folge der Vorinstanz und entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden Liquiditätsprobleme gehabt und ferner habe eine begründete Besorgnis bestanden, dass beide Beschwerdeführerinnen überschuldet gewesen seien.

5.4

      1. In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundes - gesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben

        (CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 17 zu Art. 12; BGE 130 II 482 E. 3.2). Der Grundsatz der freien Be - weiswürdigung verlangt, dass sich die urteilende Instanz sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen ihre Meinung darüber bildet, ob der zu beweisende Sachumstand als wahr zu gelten hat oder nicht. Veranschlagt wird dabei das beigebrachte Beweismaterial wie ferner auch das Beweisverhalten der Parteien. Beweis ist geleistet, wenn der Richter gestützt auf die Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Die von der eigenen Sachkunde des Richters oder der Lebenserfahrung und praktischen Vernunft getragene, mit Gründen gestützte Überzeugung kann genügen (GYGI, a. a. O., S. 279 mit Hinweisen).

        Im Verfahren zur Abklärung einer allfälligen Unterstellungsund Bewilligungspflicht nach dem Bankengesetz trifft die Betroffenen eine relativ weit gehende Auskunftsund Mitwirkungspflicht. Diese beinhaltet insbesondere die Erteilung sämtlicher Auskünfte und die Herausgabe aller Unterlagen, welche die Vorinstanz benötigt, um ihrer Aufsichts - tätigkeit nachzugehen und die Unterstellungspflicht abzuklären (vgl. Art. 1 BankV; BGE 121 II 147 E. 3a sowie Urteil des Bundesgerichts 2A.509/1999 vom 24. März 2000 E. 3b).

      2. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 hatten zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung keine nennenswerten Aktiven auf den bekannten schweizerischen Konten. Die Beschwerdeführerinnen 1 bzw. 2 verfügten bei der P. in G. über einen Saldo von EUR 165'401.89 bzw. EUR 61'458.17. Daneben bestehen Darlehensschulden von EUR 1'005'000.-- (Beschwerdeführerin 1) und EUR 878'000 (Beschwerde-

        führerin 2). Die M.

        übernahm diese Darlehensschulden der

        Beschwerdeführerinnen 1 und 2 gemäss Schuldübernahmeverträgen vom 25. Januar 2010. Im Januar 2010 überwies die N. der Beschwerdeführerin 1 EUR 100'000.-- und der Beschwerdeführerin 2 EUR 50'000.--. Beide Beschwerdeführerinnen hatten laufende Verbindlichkeiten: die Beschwerdeführerin 1: rund CHF 1 Mio. (A01 1175-1179); die Beschwerdeführerin 2: CHF 225'460.60 (A01 1171-1173).

      3. Die Werthaltigkeit der beiden Kontensalden bei der P. in G. wurde von der Vorinstanz zu Recht in Zweifel gezogen, weil

        der überschuldeten P.

        einerseits dauerhaft die Banken-

        bewilligung entzogen worden war und weil anderseits die Beschwerdeführenden wiederholt die Rückzahlung der Darlehen durch die P. versprachen und diese Versprechen nie einhielten. Gestützt darauf und nachdem die Liquidität der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 im Januar 2010 wiederum nicht durch die P. , sondern durch eine Drittgesellschaft erhöht wurde, ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Gelder bei der P. gar nicht verfügbar waren.

      4. Die Einbringlichkeit der Forderung der Beschwerdeführerin 2

        gegenüber E.

        mit Wohnsitz in Moskau über CHF 900'000.--

        bzw. EUR 594'660.-- wurde bereits von der Untersuchungsbeauftragten mit guten Gründen in Zweifel gezogen, da sie betreffend Hintergrund und Werthaltigkeit der Forderung trotz Nachfragen keine weiteren Informationen erhalten hat (A01 451). Auch die Werthaltigkeit des Differenzbetrages in der Höhe von EUR 300'000.-- bezüglich der Immobilien der Beschwerdeführerin 1 in Deutschland erscheint dem Bundesverwaltungsgericht mangels Belegen als in hohem Masse fraglich und demnach unbewiesen, zumal die Beschwerdeführerin selber in ihrer Eingabe vom 19. November 2009 dieses Aktivum nicht berücksichtigt hat, da dessen Realisation unklar sei.

      5. Die Überweisungen der N.

        hatten nicht nur eine

        Erhöhung der Aktiven, sondern auch der Passiven in gleichem Umfang zur Folge.

      6. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daher folgendes Bild. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 agierten bereits im Zusammenhang mit den Salden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 auf den Konten bei der P. wenig glaubwürdig. Ferner wirkten auch ihre Vorbringen betreffend angeblichen Aktiven in annähernder Millionenhöhe (Forderung gegenüber einer Privatperson, Immobilien im Ausland) wenig überzeugend und mehr im Sinne von Schutzbehauptungen. Dass eine dritte Partei für beide Beschwerdeführerinnen eine Gesamtschuld von rund EUR 2 Mio. ohne Gegenforderung übernimmt, wirkt ebensowenig glaubwürdig und entspricht nicht einem vernünftigen Geschäftsgebaren. Vielmehr besteht auch hier - vor dem Hintergrund der gesamten Umstände - ein begründeter Verdacht auf ein Scheinmanöver bzw. auf den Erweis einer Gefälligkeit. Die Be - schwerdeführenden, die durch ihr gesamtes Verhalten diese Vermutung nahe legen, vermögen nichts Ernsthaftes darzutun, um dem zu wider - sprechen. Mit der Pflicht zur vorsichtigen Bewertung zum Schutz der Gläubigerinteressen ist es anderseits der Vorinstanz verwehrt, leicht gläubig auf zweifelhafte Vorbringen einzugehen. Nachdem sie aufgrund der Geschehnisse im Zusammenhang mit den Konten bei der P. schlechte Erfahrungen gemacht hatte, durfte und musste sie vom Weiterbestand der namhaften Überschuldung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ausgehen. Was die beiden geltend gemachten Aktivposten anbelangt, die Immobilien in Deutschland im Wert von zumindest EUR 300'000.--, räumt die Beschwerdeführerin 1 selber deren geringe Werthaltigkeit ein und bringt auch für diese keinen Beweis. Die Vorinstanz verneinte die Werthaltigkeit der Forderung gegenüber E. in der Höhe von CHF 900'000.--; die Beschwerdeführerin 2 konnte dem nichts Substanzielles entgegen halten. Insofern misslang es den Beschwerdeführerinnen 1 und 2, die begründete Befürchtung ihrer Überschuldung zu zerstreuen. Bei einer derartigen massiven Über -

        schuldung vermögen auch die Darlehen der N. anderen Befund zu führen.

        zu keinem

      7. Einbringlichen Aktiven von rund EUR 100'000.-- der Beschwerdeführerin 1 stehen damit Verbindlichkeiten von EUR 1'068'000.-- gegen - über. Einbringlichen Aktiven von rund EUR 50'000.-- der Beschwerde - führerin 2 stehen damit Verbindlichkeiten von EUR 884'000.-- gegen - über (A01 1171-1173). Wenn die Vorinstanz bei dieser Sachlage von einer Überschuldung bzw. einer dauernden Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ausging, ist dies nicht zu beanstanden.

      8. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die namhaften, auch für sich allein zu einer begründeten Besorgnis der Überschuldung führenden Schulden (vgl. vorne E. 5.3.2 am Ende) bei den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 beim Schuldenruf korrekt eingegeben wurden, da so oder anders eine namhafte Überschuldung vorliegt.

      9. Soweit die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 im Übrigen rügen, für die Untersuchungskosten über CHF 78'000.-- hafteten sämtliche Beschwerdeführer solidarisch, weshalb diese Kosten nicht bei beiden Beschwerdeführerinnen unter den Verbindlichkeiten zu berücksichtigen seien, ist dem entgegenzuhalten, dass der Gläubiger zivilrechtlich jeden Solidarschuldner nach freier Wahl für einen Teil oder auch für die ganze Forderung belangen kann, unbeschadet des Rückgriffsrechts des Zahlenden gegen seine Mitschuldner (Art. 144 und 148 Abs. 2 OR). Befinden sich mehrere Solidarschuldner im Konkurs, so gestattet das Konkursrecht dem Gläubiger, seine Forderung in jedem Konkurs im vollen Betrage geltend zu machen (Art. 216 Abs. 1 SchKG). Dadurch

wird die Wirksamkeit der Solidarität beachtlich verstärkt; der Gläubiger konkursiter Solidarschuldner könnte sonst wohl nie zu voller Befriedigung gelangen. Andererseits darf die Anwendung dieser Regel nicht dazu führen, dass der Gläubiger aus mehreren Konkursen ins - gesamt mehr erhält, als ihm im Ganzen zivilrechtlich zusteht. Darum wird sie dahin ergänzt, dass ein allfälliger Überschuss der Zuteilungen aus den verschiedenen Konkursen nach Massgabe der unter den Mitverpflichteten bestehenden Rückgriffsrechte an die Massen zurückfällt (Art. 216 Abs. 2 SchKG). Der Rückgriff unter den Massen setzt somit die volle Befriedigung des Konkursgläubigers voraus (Art. 216 Abs. 3 SchKG). Nachdem die Konkursdividende bei den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 noch nicht feststeht, wurden die Untersuchungs - kosten zu Recht in beiden Konkursen in vollem Umfang eingegeben (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, Bern 2008, 8. Aufl., § 42 Rz. 38 ff.).

6.

Der Beschwerdeführer 10 macht geltend, auch die gegenüber ihm angeordneten Massnahmen seien unverhältnismässig.

Nach Art. 31 FINMAG sorgt die Aufsichtsbehörde für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands und für die Beseitigung der Missstände. Der Beschwerdeführer 10 war zweifellos als Teil einer Gruppe tätig, welche einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit (gewerbs - mässige Entgegennahme von Publikumseinlagen) nachging. Mit dem Verbot, Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen bzw. der Werbung für eine solche, wurde ihm lediglich in Erinnerung gerufen, was bereits von Gesetzes wegen gilt. Es handelt sich dabei im Resultat nicht um eine eigenständige Massnahme, sondern um eine Warnung bzw. Ermahnung. Da von einer schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen auszugehen ist, steht der Veröffentlichung des Verbots nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung nichts im Wege (Art. 34 FINMAG; Entscheid des Bundesgerichts 2C_749/2008 vom 16. Juni 2009 E. 5.1).

7.

Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich auch die Kosten im Zu - sammenhang mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung (CHF 15'000.--). Die Kosten, die seit der Konkurseröffnung angefallen seien und noch anfallen würden, seien von der Vorinstanz zu tragen, da diese

ohne zeitliche Not die Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 verfügt habe.

    1. Die Vorinstanz führt dazu zu Recht aus, dass der Antrag bezüglich der Kosten, die seit der Konkurseröffnung angefallen seien oder künftig noch anfallen würden, nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein könne, da diese Kosten auch nicht Gegen - stand der angefochtenen Verfügung seien. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

    2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der FINMA-Gebührenund Abgabenverordnung (FINMA-GebV, SR 956.122) ist gebührenpflichtig, wer eine Verfügung veranlasst. Gestützt auf Art. 8 Abs. 1 FINMA-GebV sowie Ziff.

1.9 im Anhang der FINMA-GebV erhebt die FINMA für ihre Verfahren über die Zwangsunterstellung von natürlichen oder juristischen Personen Gebühren in der Höhe von CHF 10'000.-- bis CHF 30'000.-- je Partei. Art. 6 FINMA-GebV legt fest, dass sich die Erhebung von Gebühren zur Deckung von Verfahrenskosten nach der Allgemeinen Gebührenverordnung (Allg. GebV, SR 072.041.1) vom 8. September 2004 richtet, soweit die FINMA-GebV keine besondere Regelung enthält. Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch (Art. 2 Abs. 2 GebV).

Die Bestimmung der Höhe der Verfahrenskosten im Einzelfall liegt im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanz. Die von der Vorinstanz er - hobenen Verfahrenskosten haben in einem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand zu stehen (Urteil des BVGer B-7734/2008 vom 30. März 2009 E. 2.6).

7.3 Die Beschwerdeführenden scheinen zu übersehen, dass die Vorinstanz nicht nur die Verfügung verfassen, sondern auch die Be - schwerdeschriften/Stellungnahmen der Beschwerdeführenden lesen, deren Argumente untersuchen und abwägen sowie die Akten erneut studieren mussten. Es kommt hinzu, dass sich die Vorinstanz zunächst auf eine einvernehmliche Lösung einliess, die entsprechend zeitaufwändig war (Besprechung, mehrfache Aufforderungen zur Überweisung vereinbarter Beträge etc.), dass die Kooperationsbereitschaft des Be - schwerdeführers 10 zu wünschen übrig liess und dass das Verfahren einen Auslandbezug aufweist. Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern die Anordnung des Konkurses anstelle der Liquidation über die Be-

schwerdeführerinnen 1 und 2 eine Erhöhung der Verfahrenskosten zur Folge gehabt haben soll.

Ausserdem ist die Vorinstanz im angefochtenen, gegen 10 Verfügungsadressaten gerichteten Entscheid vom 25. Januar 2010 trotz vergleichsweise aufwändigem Verfahren mit Verfahrenskosten von CHF 15'000.-- ausserordentlich weit von der oberen Kostengrenze entfernt geblieben. Insgesamt ist ihr Kostenentscheid nicht zu beanstanden.

8.

Die Beschwerde erweist sich demnach in allen Teilen als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

9.

Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführenden nach Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu tragen und es wird ihnen gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Parteientschädigung ausgerichtet. Die Verfahrenskosten werden im Rahmen von Art. 4 VGKE auf Fr. 2'000.-- für die Beschwerdeführenden 1, 2 und 10 und auf Fr. 500.-- für die Beschwerdeführenden 3-9, somit gesamthaft auf Fr. 9'500.--, festgelegt. Die Verfahrenskosten werden mit den am

3. Mai 2010 geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von insgesamt Fr. 5'500.-- verrechnet. Den die Kostenvorschüsse übersteigenden Betrag von Fr. 4'000.-- haben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 binnen

30 Tagen nach der Rechtskraft des vorliegenden Urteils unter solidarischer Haftbarkeit der Gerichtskasse zu überweisen. Einzahlungsscheine werden mit separater Post zugestellt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 9'500.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'500.-- verrechnet. Der Restbetrag von insgesamt Fr. 4'000.-haben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 innert 30 Tagen nach Ein - tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils unter solidarischer Haftbarkeit zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3.

Parteientschädigung wird keine ausgerichtet.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref.-Nr. _______; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Frank Seethaler Karin Behnke

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be - weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

Versand: 1. Dezember 2010

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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