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Code de procédure civile (CPC)

Art. 19 CPC de 2023

Art. 19 Code de procédure civile (CPC) drucken

Art. 19 Juridiction gracieuse

Sauf disposition contraire de la loi, le tribunal ou l’autorité du domicile ou du siège du requérant est impérativement compétent pour statuer sur les affaires relevant de la juridiction gracieuse.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 19 Code de procédure civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF210009HinterlegungSicherheit; Konkurs; Fahren; Stellerin; Gericht; Gesuch; Verfahre; Leistung; Antrag; Cherheitsleistun; Hinterlegung; Sicherheitsl; Gesuchstellerin; Sicherheitsleistung; Gericht; Verfahren; Konkurses; Konkursamt; Berufung; Materie; Gestellt; Widerruf; Stellen; Kursgericht; Obergericht; Gemäss; Schuldnerin; Materiellen
ZHLF210010HinterlegungKonkurs; Iderruf; Sicherheit; Gericht; Fahren; Leistung; Verfahren; Cherheitsleistung; Gesuch; Hinterlegung; Sicherheitsleistung; Schweizerisc; Antrag; Konkursg; Forder; Stellerin; Widerruf; Konkurswiderruf; Verfahrens; Gesuchstelle; Gericht; Rsgericht; Konkurses; Erfül; Gläubiger; Sicherheitsleistungen; Konkursgericht; Gesuchsteller
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 III 12 (5A_87/2022)
Regeste
 a Art. 519 ff. und 540 ZGB ; Art. 71 und 206 Abs. 2 ZPO ; Ungültigkeitsklage und Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit; Schlichtungsverfahren. Klagen mehrere Kläger gegen mehrere Beklagte auf Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung oder auf Feststellung der Erbunwürdigkeit einer bestimmten Person, bilden die Prozessparteien aktiv- und passivseitig einfache Streitgenossenschaften (E. 3.1.1.3 und 3.1.1.4). Rechtsfolgen für das Schlichtungsverfahren (E. 3.1.2).
Schlichtungs; Klage; Partei; Klagebewilligung; Parteien; Beschwerde; Schlichtungsverhandlung; Streit; Schlichtungsverfahren; Gültig; Entscheid; Streitgenosse; Beschwerdeführer; Friedensrichter; Streitgenossen; Gericht; Klagte; Urteil; Verhandlung; Zivilprozess; Einfache; Verfahren; Schlichtungsversuch; Schlichtungsverfahrens; Obergericht; Ungültigkeit; Person; Beschwerdegegner
142 III 638 (4A_105/2016)Art. 212 ZPO; Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde. Muss die Schlichtungsbehörde von ihrer Entscheidkompetenz gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO Gebrauch machen, wenn sie formell ein Entscheidverfahren eröffnet hat und die Parteien in dessen Rahmen hat plädieren lassen? Frage verneint (E. 3.1-3.4).
Schlichtungsbehörde; Entscheid; Partei; Parteien; Urteil; Entscheidverfahren; Zivilprozessordnung; Antrag; Fällen; Beschwerde; Klagende; Botschaft; Urteilsvorschlag; Recht; Beschwerdeführerin; ZPO; Formell; Streitwert; Erledigung; Schlichtungsversuch; Erwägung; RICKLI; Klagebewilligung; Friedensrichterin;

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4781/2019ÖffentlichkeitsprinzipBeschwerde; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Zugang; Schlichtung; Verfahren; Schlichtungs; Verfahren; Daten; Schlichtungsverfahren; Dokument; Öffentlichkeit; Dokumente; Urteil; Bundes; Behörde; Interesse; Verfahrens; EDÖB; Zugangs; Informationen; Gesuch; Verfügung; Recht; BVGer; Person; Dokumenten; Medien
E-5935/2018Asyl und WegweisungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Staat; Verfügung; Person; Verfahren; Staatsangehörigkeit; Flüchtling; Familie; Recht; Vorinstanz; Wegweisung; Aufenthalt; Aufenthalts; Flüchtlingseigenschaft; Bundesverwaltungsgericht; Eingabe; äthiopische; Gericht; Identität; Personen; Verfahrens; Äthiopien; Angefochtene; Schweiz; Eritreische; Herkunft; Lebens

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
LEUENBERGER, UFFER-TOBLER Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen1999
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