E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesverwaltungsgericht Urteil E-5935/2018

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-5935/2018
Datum:29.05.2020
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführerin; Staat; Verfügung; Person; Verfahren; Staatsangehörigkeit; Flüchtling; Familie; Recht; Vorinstanz; Wegweisung; Aufenthalt; Aufenthalts; Flüchtlingseigenschaft; Bundesverwaltungsgericht; Eingabe; äthiopische; Gericht; Identität; Personen; Verfahrens; Äthiopien; Angefochtene; Schweiz; Eritreische; Herkunft; Lebens
Rechtsnorm: Art. 110 VwVG ; Art. 17 AIG ; Art. 19 ZPO ; Art. 49 BV ; Art. 52 VwVG ; Art. 58 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 65 VwVG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:130 II 281; 132 II 21; 135 I 143; 144 IV 13; ;
Kommentar zugewiesen:
FLAVIO LARDELLI, MEINRAD VETTER, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 2018
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-5935/2018

U r t e i l  v o m  2 9.  M a i  2 0 2 0

Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien A. , geboren am ( ),

alias B. , geboren am ( ),

amtlich verbeiständet durch Advokatin Verena Gessler, ( ),

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 14. September 2018 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

Die Beschwerdeführerin reiste gemäss ihren Angaben am 14. Juni 2015 zusammen mit ihrem damaligen Lebenspartner (und heutigen Ehemann) C. (N [ ]) in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) D. ein Asylgesuch. Am 24. Juni 2015 fand die Kurzbefragung der Beschwerdeführerin zur Person (BzP) im EVZ und am 17. November 2016 sowie 9. August 2017 fanden Anhörungen zu den Asylgründen statt.

B.

Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie sei in Asmara, Eritrea, geboren worden. Ihr Vater habe die eritreische und ihre Mutter die äthiopische Staatsangehörigkeit besessen. Sie gehe deshalb davon aus, dass sie eritreische Staatsangehörige sei. Nachdem beide Eltern verstorben seien, habe sie ab ihrem ( ) Lebensjahr bei ihrer Grossmutter mütterlicherseits in E. , Äthiopien gelebt. Ihre Grossmutter sei verstorben, als sie 13 oder 14 Jahre alt gewesen sei und sie habe danach bei einer Frau namens "F. " gewohnt (vgl. Protokoll erste Anhörung A15 S. 3 F10 f.). Respektive sie habe bis kurz vor ihrer Ausreise bei ihrer Grossmutter gelebt und diese sei verstorben, als sie 20 oder 21 Jahre alt gewesen sei und sich im Sudan aufgehalten habe. Sie habe vom Tod der Grossmutter erst nach ihrer Einreise in die Schweiz erfahren; "F. " sei eine Nachbarin gewesen, bei welcher sie eine Zeit lang gelebt habe (vgl. Protokoll zweite Anhörung A24 S. 5 F38 ff. und S. 19 F186 ff.). Sie habe in Äthiopien viele Probleme gehabt, weil ihr Vater Eritreer gewesen sei: Es sei ihr die Ausstellung eines Identitätspapiers verweigert und sie sei manchmal wegen ihrer Herkunft von anderen Schulkindern und Nachbarn beschimpft worden. Im Alter von ( ) Jahren - respektive ungefähr im Jahr 2000 (äthiopischer Kalender; gregorianischer Kalender: 2007/2008) - sei sie nach G. gegangen, um Arbeit zu suchen. Auf ihrer Reise dorthin sei sie während dreier Tage festgehalten worden, weil sie keine Identitätspapiere habe vorweisen können. In G. habe sie während etwa einem Jahr für eine ältere Dame als Haushälterin gearbeitet. Dann habe sie einen Schlepper kennengelernt, welcher sie im Jahr 2003 oder 2004 (äthiopischer Kalender; gregorianischer Kalender: 2011/2012) in den Sudan gebracht habe (vgl. A24 S. 7 F67). Respektive sie sei im Alter von 18 oder 19 Jahren aus Äthiopien ausgereist (vgl. a.a.O. S. 21 F209). Dort habe sie sich während etwa dreier Jahre in "H. ", Khartum, aufgehalten und ihren Partner C.

kennengelernt. Sie seien schliesslich gemeinsam über Libyen nach Italien gereist.

C.

Am ( ) und ( ) wurden die beiden Kinder I. und J. der Beschwerdeführerin in der Schweiz geboren.

D.

Mit Verfügung vom 30. August 2017 stellte das SEM fest, da die Beschwerdeführerin keine Identitätspapiere eingereicht und widersprüchliche sowie ungenaue Angaben zu ihrer Biographie und Herkunft gemacht habe, werde davon ausgegangen, dass sie die schweizerischen Behörden über ihre wahre Herkunft täusche. Ihre Personalien würden im ZEMIS voraussichtlich wie folgt geändert: Staatsangehörigkeit Äthiopien. Hierzu wurde ihr das rechtliche Gehör gewährt.

E.

Mit Eingabe vom 8. September 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, in welcher sie an ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit festhielt.

F.

    1. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur Beantwortung einer Reihe von Fragen zu ihren Familienangehörigen in Äthiopien auf.

    2. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 beantwortete die Beschwerdeführerin die Fragen der Vorinstanz.

G.

Ein am 23. Mai 2018 erstelltes DNA-Gutachten ergab, dass es sich bei C. um den biologischen Vater der beiden Kinder der Beschwerdeführerin handelt.

H.

Mit Verfügung vom 3. September 2018 anerkannte das SEM C. gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Die gemeinsamen Kinder I. und J. wurden gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in das Asyl ihres Vaters einbezogen und als Flüchtlinge anerkannt.

I.

Mit Verfügung vom 14. September 2018 (eröffnet am 17. September 2018) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Schliesslich wurde festgestellt, die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin werde im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) als "unbekannt" erfasst.

J.

Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom

14. Oktober 2018 (Poststempel: 17. Oktober 2018) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte die Aufhebung dieses Entscheids sowie die vollumfängliche Gutheissung ihres Asylgesuchs, eventualiter die Aussetzung der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Es sei festzustellen, dass gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ein Anspruch auf Einbezug in das ihrem Partner gewährte Asyl bestehe. Ferner sei festzustellen, dass ihre Identität feststehe und nur ihre Staatsangehörigkeit streitig sei. Das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis über die offenen Personenstandsfragen zivilrechtlich entschieden worden sei. Im Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Offenlegung der Protokolle der BzP-Befragung und der Anhörung ihres Lebenspartners.

K.

    1. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2018 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und setzte die bisherige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Advokatin Verena Gessler, als amtliche Rechtsbeiständin ein. Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wurde unter Hinweis auf Art. 32 VwVG abgewiesen. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist eine Einverständniserklärung ihres Lebenspartners hinsichtlich der Offenlegung seiner Verfahrensakten einzureichen.

    2. Mit Eingabe vom 5. November 2018 reichte die Beschwerdeführerin die einverlangte Einverständniserklärung nach.

L.

Mit Instruktionsverfügung vom 7. November 2018 überwies der Instruktionsrichter die vorinstanzlichen Akten zur Gewährung der beantragten Einsicht in die Aktenstücke A3/11 und A14/15 an die Vorinstanz und lud diese gleichzeitig zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.

M.

    1. Mit Eingabe vom 8. November 2018 an das Staatssekretariat für Migration beantragte die Beschwerdeführerin den Einbezug in das Asyl ihres Partners gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG sowie die Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts bei ihrer Familie gemäss Art. 17 Abs. 2 AIG (SR 142.20).

    2. Das SEM teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. November 2018 mit, die Frage ihres Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Lebenspartners sei in der angefochtenen Verfügung geprüft worden und damit Bestandteil des anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens weshalb die Eingabe vom 8. November 2018 ans Bundesverwaltungsgericht übermittelt werde.

    3. Mit Eingabe an das SEM vom 15. November 2018 hielt die Beschwerdeführerin daran fest, dass es sich bei der Eingabe vom 8. November 2018 um ein neues Gesuch handle, welches nicht Bestandteil des Beschwerdeverfahrens sei.

N.

Am 12. November 2018 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin die verlangte Einsicht in die Verfahrensakten ihres Lebenspartners. Gleichzeitig hielt es im Rahmen einer Vernehmlassung an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

O.

Mit Instruktionsverfügung vom 14. November 2018 wurden der Beschwerdeführerin Kopien der Aktenstücke A3/12 und A14/15 sowie die Vernehmlassung der Vorinstanz zugestellt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

P.

Mit Eingabe der Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom

13. Dezember 2018 wurde mitgeteilt, es seien beim Zivilkreisgericht

K.

Personenstandsfeststellungsklagen der Beschwerdeführerin

sowie ihres Lebenspartners anhängig gemacht worden, und es wurden entsprechende Dokumente eingereicht (Verfügung des Zivilkreisgerichts K. vom 20. November 2018 betreffend die Beschwerdeführerin,

Personenstandsfeststellungsklage von C.

vom 30. November

2018, Verfügung des Zivilkreisgerichts K. vom 4. Dezember 2018 betreffend C. ).

Q.

    1. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zu einer ergänzenden Vernehmlassung und zur gutscheinenden Behandlung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. November 2018 ein.

    2. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 17. Januar 2019 stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 8. November 2018 könne nicht entgegengenommen und geprüft werden, da die Frage des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft des Partners bereits Gegenstand des hängigen Beschwerdeverfahrens sei und die Verfahrenshoheit beim Bundesverwaltungsgericht liege.

    3. Von dem ihr (mit Instruktionsverfügung vom 24. Januar 2019) eingeräumten Recht zur Replik machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch.

R.

Mit Eingaben an das Gericht vom 10. April 2019 und 16. September 2019 reichte die Beschwerdeführerin weitere Dokumente ein (Entscheide der

Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts K.

vom 7. März 2019

und des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts K.

vom

27. März 2019, Familienausweis). Zudem informierte sie das Gericht über

ihre am ( ) erfolgte Eheschliessung mit C. Nachführung der Daten der betroffenen Personen.

und ersuchte um

S.

Mit zwei separaten Verfügungen vom 28. Juni 2019 teilte das SEM der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann unter Bezugnahme auf eine Mitteilung des Zivilstandsamtes L. betreffend die Änderung von Personalien im Zivilstandsregister und unter Hinweis auf die erhöhte Beweiskraft von öffentlichen Registern gemäss Art. 9 ZGB mit, die Personalien der Beschwerdeführerin sowie der beiden gemeinsamen Kinder würden im ZEMIS neu erfasst. Namentlich werde als Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin neu "Eritrea" vermerkt.

T.

Mit Schreiben ihrer Rechtsvertreterin vom 3. Oktober 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Auskunft über den Verfahrensstand.

Diese Anfrage wurde vom Instruktionsrichter mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 beantwortet und die Beschwerdeführerin wurde dabei auch von der durch das SEM vorgenommenen Anpassung der Personalien (von ihr und ihren Kindern) im ZEMIS in Kenntnis gesetzt.

U.

Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 12. Februar 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um beförderliche Behandlung ihres Beschwerdeverfahrens.

V.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2020 ersuchte der Instruktionsrichter das Zivilkreisgericht K. um Auskunft darüber, ob die Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Feststellung der Identität vor dieser Behörde Dokumente zum Beleg ihrer Identität eingereicht habe, sowie gegebenenfalls um Gewährung der Einsicht in solche Unterlagen.

W.

Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 20. Februar 2020 wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Kopie des Auskunftsersuchens an das Zivilkreisgericht zugestellt und sie darüber informiert, dass weitere Abklärungen im Gange seien.

X.

Mit Schreiben vom 24. Februar 2020 teilte der Gerichtspräsident des Zivilkreisgerichts K. dem Instruktionsrichter mit, der Entscheid dieses Gerichts vom 27. März 2019 habe auf einer Beweisaussage gemäss Art. 192 ZPO beruht; die Gesuchstellerin habe in diesem Verfahren keine Identitätsdokumente eingereicht.

Y.

    1. Mit Eingabe der M. an das SEM vom 25. Februar 2020 wurde ein erneutes Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes gestellt.

    2. Mit Schreiben vom 9. März 2020 teilte die Vorinstanz der M. mit, dass die Frage des Einbezugs der Beschwerdeführerin ins Asyl ihres Ehemannes Gegenstand des beim Bundesveraltungsgericht anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

    2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

    3. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

      25. September 2015).

    4. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

    5. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

    1. Zur Begründung seiner Verfügung führte das Staatssekretariat Folgendes aus:

      1. Es bestehe Anlass zu erheblichen Zweifeln an der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Biographie und behaupteten Herkunft. Sie habe widersprüchliche und unsubstanziierte Angaben gemacht zu ihren Wohnorten in Äthiopien, den Personen mit denen sie angeblich dort zusammengelebt habe sowie zu ihren Sprachkenntnissen. Namentlich würden sich ihre Aussagen zum Zeitpunkt des Todes ihrer Grossmutter und zum Aufenthaltsstatus ihrer Schwester widersprechen. Es entstehe der Eindruck, sie versuche über ihre Biographie und wahre Herkunft zu täuschen. Angesichts dessen, dass gemäss ihren Angaben ihre Verwandten mütterlicherseits (Mutter, Grussmutter, Tante, Schwester) äthiopische Staatsangehörige seien, erstaune es, dass ihr eine Aufenthaltsregelung in Äthiopien verweigert worden sein solle. Ihre Aussage, sie sei in Äthiopien nicht registriert gewesen, beziehungsweise sie wisse nicht, wie ihr Aufenthalt geregelt gewesen sei, sei ebenso überraschend, da sie angeblich mehrmals mit den äthiopischen Behörden in Kontakt gestanden sei, ohne dass dies Konsequenzen für sie gehabt hätte. Die Beschwerdeführerin habe sich im Weiteren widersprüchlich zum Grund geäussert, aus welchem ihr äthiopische Aufenthaltspapiere verweigert worden seien. Es stelle sich die Frage, woher die äthiopischen Behörden Kenntnis von ihrer eritreischen Herkunft hätten haben sollen. Es überrasche zudem, dass sie keine Bemühungen zum Erhalt eritreischer Dokumente unternommen habe. Die Beschwerdeführerin habe ferner sehr wenige Kenntnisse über ihren Vater und über ihr angegebenes Heimatland Eritrea gezeigt, ohne dieses fehlende Wissen überzeugend erklären zu können. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass ihr die Voraussetzungen für den Erwerb der äthiopischen Staatsangehörigkeit nicht bekannt seien und sie sich nicht über die Möglichkeiten, ihren Aufenthaltsstatus zu verbessern, informiert habe. Basierend auf die Bestimmungen der äthiopischen Gesetzgebung über die Staatsangehörigkeit könne mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit habe. Die Zweifel an ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit würden dadurch verstärkt, und es dränge sich der Schluss auf, dass sie in Äthiopien zumindest registriert gewesen sei; dies umso mehr, als sie gemäss ihren Angaben

        18 oder 19 Jahre dort gelebt habe. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin ihre angebliche Biographie und Herkunft nach dem Massstab von Art. 7 AsylG nicht glaubhaft darzulegen vermocht, weshalb auf eine Prüfung der Asylrelevanz der damit in Zusammenhang stehenden Vorbringen verzichtet werden könne.

      2. Die Täuschung der Beschwerdeführerin über ihre Biographie und die tatsächliche Herkunft stelle eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht dar. Damit verunmögliche sie eine Prüfung der Drittstaatenklausel sowie der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf ihren Heimatstaat. Ebenso unmöglich sei es zu prüfen, ob es ihr und ihrer Familie zumutbar und möglich sowie zulässig wäre, sich in ihrem Heimatrespektive Herkunftsstaat niederzulassen. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich nicht, die Beschwerdeführerin gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners einzubeziehen. Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ihr im Falle einer Rückkehr in ihren effektiven Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Im Übrigen könnten weder Art. 8 EMRK noch die Bestimmungen des UNO-Pakts II über bürgerliche und politische Rechts zur Anwendung kommen, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt seien. Die Frage nach einem Anspruch auf eine Aufenthaltsreglung als Partnerin respektive Mutter aufenthaltsberechtigter Personen wäre durch die zuständige kantonale Migrationsbehörde zu prüfen. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Angesichts der wahrheitswidrigen Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin rechtfertige es sich nicht, zu ihren Gunsten das Vorliegen von Wegweisungshindernissen anzunehmen. Schliesslich könne zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, der Wegweisungsvollzug sei von vornherein nicht möglich oder technisch nicht durchführbar. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, die notwendigen Reisepapiere zu beschaffen.

    1. Zur Begründung ihrer Beschwerde wies die Beschwerdeführerin zunächst darauf hin, dass Personenstandsklagen von ihr und ihrem Lebenspartner beim zuständigen kantonalen Zivilgericht in Vorbereitung seien. Die Abstammung der beiden Kinder von ihrem Lebenspartner sei durch ein DNA-Gutachten nachgewiesen worden. Dass ein aktives Zusammenleben von ihr, ihren Kindern und ihrem Lebenspartner bestehe, sei unbestritten. Der Vorwurf, sie habe ihre äthiopische Staatsangehörigkeit zu vertuschen versucht, werde zurückgewiesen. Sie verfüge nur über eine geringe Schulbildung, weshalb nicht erstaunlich sei, dass sie die allgemeinen Fragen zu

      Eritrea und Äthiopien nicht oder nur schlecht habe beantworten können. Die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Prüfung ihrer Asylgründe unterlassen. Ferner vermöge die Argumentation, mit welcher ihr das Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG verweigert worden sei, nicht zu überzeugen. Das Familienasyl sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ein entsprechendes Gesuch, welches erst möglich geworden sei, nachdem ihr Lebenspartner mit Verfügung vom 3. September 2018 als Flüchtling anerkannt worden sei, sei bisher gar nicht gestellt worden, und habe vom SEM demnach auch nicht behandelt werden können. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis die offenen Fragen durch die Personenstandsfeststellungsklagen geklärt seien. Im Weiteren habe die Vorinstanz ohne plausible Begründung eine Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK verneint. Alle Familienmitglieder könnten aus der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie der Kinderrechtskonvention Rechte ableiten.

    2. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 17. Januar 2019 führte die Vorinstanz in Bezug auf die Frage des Familienasyls aus, wenn eine Person die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig erfülle, werde subsidiär geprüft, ob die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG für die Zuerkennung der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft gegeben seien. Die Rüge der Beschwerdeführerin, dass eine Prüfung dieser Frage nicht hätte erfolgen dürfen, könne nicht gehört werden. Trotz fehlender expliziter Erwähnung im Dispositiv habe sich die angefochtene Verfügung vom 14. September 2018 inhaltlich mit der Frage des Familienasyls auseinandergesetzt und auch die Beschwerdeführerin habe sich in der Beschwerdeschrift damit befasst. Der Dispositivpunkt 1 der angefochtenen Verfügung, wonach die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, umfasse sowohl Art. 3 AsylG als auch Art. 51 AsylG. Es werde insoweit nicht zwischen originär und derivativ erworbenem Asyl unterschieden. Demnach sei die Frage, ob die Voraussetzungen des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG gegeben seien, durchaus Gegenstand des vorliegenden Asylverfahrens.

4.

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3

      Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

    2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.

    1. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich den Vorbringen der Beschwerdeführerin keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass sie in der Vergangenheit Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hätte oder begründete Furcht hat, in Zukunft solche zu erleiden. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe ihre Asylbegehren nicht geprüft, trifft nicht zu. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich und überzeugend dargelegt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Biographie und Herkunft als unglaubhaft zu erachten seien und damit auch ihren Asylvorbringen die glaubhafte Grundlage entzogen sei. Ihre Vorbringen weisen insbesondere in Bezug auf die zeitliche Einordnung erhebliche Widersprüche auf, so namentlich in Bezug auf den Zeitpunkt des Todes ihrer Grossmutter sowie ihrer Ausreise aus Äthiopien in den Sudan. Zudem sind ihre Aussagen durchwegs unsubstanziiert und vage. Der Verweis auf den geringen Bildungsgrad der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeeingabe vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sie gemäss ihren Angaben in Äthiopien während neun Jahren die Schule besuchte (vgl. A15 S. 3 F15). Zudem wären auch bei geringer Bildung durchaus widerspruchsfreie und schlüssigere Angaben zu erwarten. Vor diesem Hintergrund rechtfertigen sich erhebliche Zweifel an der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten diskriminierenden Behandlung durch die äthiopischen Behörden sowie durch Privatpersonen wegen ihrer eritreischen Herkunft. Überdies könnte diesen behaupteten Behelligungen mangels hinreichender Intensität auch keine asylrechtliche Relevanz beigemessen werden. Solches wurde auch in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht, in welcher sie im Wesentlichen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten eritreischen Staatsangehörigkeit behauptet und auf die Frage des Familiennachzugs eingeht.

    2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht ihre originäre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

6.

    1. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist nicht zu beanstanden, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung einen derivativen Asylanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 AsylG geprüft hat, obwohl sie bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens noch nicht ausdrücklich um Einbezug in das Asyl ihres Ehegatten ersucht hatte. Ein Asylgesuch als Ersuchen um Schutzgewährung im weiten Sinne (Art. 18 AsylG) umfasst sowohl Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG als auch die Gründe für das Familienasyl nach Art. 51 AsylG (vgl. Urteil des BVGer D-5874/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 5.5 m.w.H.). Dass die Verneinung der Voraussetzungen des Familienasyls im Dispositiv der Verfügung des SEM vom 14. September 2018 nicht ausdrücklich Erwähnung fand, ist letztlich nicht ausschlaggebend, da die darin getroffene Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ihr Asylgesuch abgewiesen werde (vgl. Dispositiv-Ziffern 1 und 2), sowohl originäre als auch abgeleitete Ansprüche umfasst. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bildet somit die Frage eines Anspruchs auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise das Asyl ihres Ehemannes gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Bestandteil des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und ist nicht in einem separaten Verfahren zu prüfen. Die an das SEM gerichteten Eingaben vom 8. und 15. November 2018 sind im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu würdigen.

    2. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Letzteres Kriterium dient gemäss ständiger Praxis insbesondere dem Zweck, Missbräuche zu verhindern (vgl. Urteil des BVGer E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 6.2.2 m.w.H.). Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende "besondere Umstände" sind unter anderem anzunehmen, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hatte, wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht mehr gelebt oder aufgegeben worden ist, oder wenn das einzubeziehende Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist, die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, und es der ganzen Familie möglich und zumutbar

      ist, in diesem Land zu leben (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/40 E. 3.4.4.3,

      m.w.H. BVGE 2012/32 E. 5.1). Soll der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehepartners aufgrund unterschiedlicher Nationalitäten verweigert werden, ist - in hypothetischer Weise - zu prüfen, ob sich die ganze Familie gegebenenfalls im Heimatland des nicht verfolgten Ehepartners niederlassen könnte (vgl. Urteile des BVGer D-3339/2018 vom 18. Februar 2019 E. 4.3.1; E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 6.2.4 m.w.H.).

    3. Weil dem Ehegatten der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz mit Verfügung vom 3. September 2018 Asyl (unter Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft) gewährt wurde, sind die Grundvoraussetzungen für ihren Einbezug gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG gegeben. Es stellt sich aber im Weiteren die Frage, ob die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen und demnach besondere Umstände vorliegen, die der Gewährung des Familienasyls entgegenstehen. Die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände liegt bei den Asylbehörden, wobei die betroffenen Personen aber eine Mitwirkungspflicht haben (vgl. Urteil des BVGer E-6677/2014 vom 29. Dezember 2016 E. 4.5).

    4. Die Beschwerdeführerin hat bei den Asylbehörden keine Identitätspapiere oder andere Beweismittel zum Beleg ihrer Staatsangehörigkeit zur den Akten gereicht, und es sind auch keine Bemühungen zum Erhalt solcher Dokumente aktenkundig. An ihrer Aussage, sie habe nie irgendwelche Identitätspapiere besessen, rechtfertigen sich Zweifel, angesichts ihrer erheblich widersprüchlichen und vagen Angaben zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Äthiopien und zu den Gründen, aus welchen ihr die äthiopischen Behörden die Ausstellung von Identitätsdokumenten verweigert haben sollen. Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend ihren Vater, von dem sie ihre behauptete eritreische Staatsangehörigkeit ableitet, sind wenig konkret. Nach ihren Angaben hat sie ihn nie gekannt, und sie wisse von ihm nur, dass er als Soldat im Unabhängigkeitskrieg gekämpft habe und gestorben sei (vgl. Protokoll Zweitanhörung A24 S. 8 F78 f.). Angesichts dieser vagen Angaben zu ihrer behaupteten eritreischen Herkunft sowie des Umstands, dass sie angeblich seit früher Kindheit in Äthiopien lebte, erstaunt es, dass die Beschwerdeführerin dort als Eritreerin wahrgenommen und behandelt worden sein soll. Es fällt zudem auf, dass sie bei der Anhörung zu Protokoll gab, ihre Schwester N. verfüge über einen äthiopischen Ausweis (vgl. Protokoll erste Anhörung A15 S. 5 F33). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben im Jahr ( ) - mithin vor der formellen Unabhängigkeit Eritreas im Jahre 1993 -

geboren wurde, spricht jedenfalls dafür, dass sie im Zeitpunkt ihrer Geburt die äthiopische Staatsangehörigkeit besass. Den Akten lassen sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sie in der Folge konkrete Schritte im Hinblick auf die Anerkennung als eritreische Staatsangehörige unternommen hätte, welche zum Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit hätten führen können. Insgesamt ist demnach festzustellen, dass die Argumente der Beschwerdeführerin zugunsten der von ihr behaupteten eritreischen Staatsangehörigkeit wenig stichhaltig sind und vielmehr auch Anhaltspunkte vorliegen, die für eine andere, namentlich die äthiopische, Staatsangehörigkeit sprechen.

6.5

      1. Zur Klärung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin vermögen auch der Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgericht K. vom 27. März 2019, mit welchem aufgrund der von der Beschwerdeführerin am 18. November 2018 eingereichten Personenstandsfeststellungsklage ihre Personalien festgestellt wurden, sowie die darauffolgende Eintragung im Zivilstandsregister nicht beizutragen.

      2. Gemäss schriftlicher Auskunft des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts K. reichte die Beschwerdeführerin auch in diesem Verfahren keine Identitätsdokumente ein und die Feststellung ihrer Personalien, mithin auch der Staatsangehörigkeit, im Urteil vom 27. März 2019 basierte auf ihrer Beweisaussage gemäss Art. 192 ZPO. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin mit den in diesem Urteil festgestellten Personalien im Zivilstandsregister eingetragen.

      3. Gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB erbringen öffentliche Register und öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. Diese Beweisregel bezieht sich aber nur auf den Inhalt, den die Urkundsperson durch eigene Wahrnehmung und Prüfung als richtig bescheinigen kann (vgl. FLAVIO LARDELLI / MEINRAD VETTER, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, GEISER/FOUNTOULAKIS [Hrsg.], 6. Aufl., 2018, Art. 9 Rz. 24; IVO SCHWANDER, in: KREN KOSTKIEWICZ/WOLF/AMSTUTZ/FANKHAUSER [Hrsg.],

        ZGB-Kommentar, 3. Auflage 2016, Art. 9 Rz. 4; BGE 144 IV 13 E. 2.2.4 und 110 II 1 E. 3.a). Das Urteil des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts K. vom 27. März 2019 und demnach auch der Eintrag im Zivilstandsregister basierten alleine auf den Aussagen der Beschwerdeführerin, die mangels Vorliegens von Identitätsdokumenten von den Urkundspersonen nicht überprüft werden konnten. Die kantonalen

        Behörden waren einzig in der Lage festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die entsprechenden Behauptungen geäussert hatte.

      4. Überdies ist dem Eintrag der Staatsangehörigkeit im Zivilstandsregister generell kein Beweiswert im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZGB beizumessen, weil dieser Eintrag der Identifizierung dient und nur Indiziencharakter hat (vgl. Weisung Nr. 10.10.05.01 des Eidgenössischen Amts für das Zivilstandswesen [EAZW] betreffend die Bezeichnung der Staatsangehörigkeit von ausländischen Staatsangehörigen im schweizerischen Personenstandsregister vom 15. Mai 2010 S. 3).

      5. Im Übrigen fällt in diesem Zusammenhang auf, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom

        1. Dezember 2018 zwar eine Kopie der Personenstandsfeststellungsklage ihres damaligen Lebenspartners an das Zivilgericht zu den Akten reichte (in deren Beilagenverzeichnis sein Asylentscheid erwähnt wird). Demgegenüber wurde die - für das vorliegende Verfahren offenkundig deutlich interessantere - Personenstandsfeststellungsklage der Beschwerdeführerin nicht zu den Akten gegeben. Es steht für das Gericht deshalb auch nicht fest, ob der Gerichtspräsident über jene Klage in Kenntnis des Asylentscheids vom 14. September 2019 entschied, in welcher das SEM die Zweifel an der Identität und Biografie der Beschwerdeführerin ausserordentlich einlässlich begründet hatte. Dass der Zivilrichter beim SEM Akteneinsicht beantragt oder um Auskunft über das Verfahren ersucht hätte, ergibt sich aus den Akten N ( ) ebenfalls nicht.

      6. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass dem Vermerk der Staatsangehörigkeit im Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts K. vom 27. März 2019 sowie im Zivilstandsregister schon aus formalen Gründen keine bindende Wirkung für die Asylbehörden im Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens beizumessen ist.

6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die von ihr behauptete eritreische Staatsangehörigkeit weder belegt noch glaubhaft gemacht hat.

6.7

      1. Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Pflicht der Behörden, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, findet ihre Grenze unter anderem an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). Der Mitwirkungspflicht kommt naturgemäss dann ein besonderes Gewicht zu, wenn die gesuchstellenden Personen - wie auch im Fall des Familienasyls - von entscheidwesentlichen Tatsachen bessere Kenntnis als die Behörden haben, welche ohne Mitwirkung der Parteien gar nicht oder jedenfalls nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2.2 m.w.H.).

      2. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer Staatsangehörigkeit und Biographie erweisen sich als unsubstanziiert, ausweichend und widersprüchlich, ohne dass sie diese Ungereimtheiten plausibel zu begründen vermag. Es besteht deshalb Grund zur Annahme, dass sie ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Das Gericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG nicht ausreichend nachgekommen ist. Hierdurch hat sie eine Prüfung verunmöglicht, ob besondere, der Gewährung des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegenstehende Umstände gegeben sind. Die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für einen Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemannes nicht gegeben sind.

6.8 Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Gewährung des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG abzuweisen.

7.

    1. Mit Verfügung vom 28. Juni 2019 teilte die Vorinstanz (respektive eine Aufenthaltssektion des SEM, die mit dem Asylverfahren zuvor nicht betraut war) der Beschwerdeführerin - bezugnehmend auf eine Mitteilung des Standesamts L. sowie unter Verweis auf die erhöhte Beweiskraft öffentlicher Register (Art. 9 ZGB) - mit, ihre Personalien im ZEMIS würden

      angepasst. Unter anderem werde der Vermerk der Staatsangehörigkeit von "Staat unbekannt" auf "Eritrea" geändert.

    2. Gemäss Art. 54 VwVG geht die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über. Mit der Rechtshängigkeit der Beschwerde übernimmt die Beschwerdeinstanz die Prozessleitungsbefugnis, was bedeutet, dass sich grundsätzlich keine andere Behörde als die zuständige Rechtsmittelinstanz mit der Angelegenheit befassen darf; insbesondere wird der Vorinstanz die Herrschaft über den Streitgegenstand entzogen und sie darf sich grundsätzlich nicht mehr mit der Angelegenheit befassen (sogenannter Devolutiveffekt). Es ist der Vorinstanz auch verwehrt, weitere prozessuale Anordnungen in der Streitsache zu treffen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz - und mithin ein Durchbrechen respektive Aufschieben des Devolutiveffekts - bilden die Regeln über die Wiedererwägung gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG. Diese Bestimmung sieht ausdrücklich vor, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung "bis zu ihrer Vernehmlassung" in Wiedererwägung ziehen darf (vgl. BVGE 2011/30 E. 5). Eine im Widerspruch zur Devolutivwirkung erlassene Verfügung, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 58 VwVG gegeben sind, ist nichtig (vgl. hierzu etwa REGINA KIENER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., Zürich 2019, Rz. 1 ff., insbes. 12 zu Art. 54 m.w.H. auf Lehre und Praxis; HANSJÖRG SEILER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., 2016, Rz. 3 ff. zu Art. 54 VwVG; REGINA KIENER / BERNHARD RÜTSCHE / MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., 2015, Rz. 513, S. 129 und Rz. 1286 ff., S. 317 ff.; ALFRED

      KÖLZ / ISABELLE HÄNER / MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1064 ff., S. 377 f.,

      m.w.H.; BGE 132 II 21 E. 3.1, 130 V 138 E. 4.2 und 129 I 361 E. 2.1; BVGE

      2011/30 E. 5).

    3. Die Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin bei den Asylbehörden angegebenen Staatsangehörigkeit wurde vom SEM in der angefochtenen Verfügung bezweifelt und war auch Gegenstand der in der Beschwerdeeingabe vom 14. Oktober 2018 gestellten Rechtsbegehren. Diese Frage ist mithin Bestandteil des im vorliegenden Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfenden Sachverhalts. Die Vorinstanz war nicht befugt, während Hängigkeit des vorliegenden Verfahrens

      Verfügungen betreffend die Feststellung der Personalien der Beschwerdeführerin zu treffen. Im Weiteren erging die Verfügung vom 28. Juni 2019 erst nach Abschluss der beiden Schriftenwechsel und somit in einem Zeitpunkt, in dem eine Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung vom

      1. September 2018 gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG prozessual nicht mehr möglich war.

    4. Die Verfügung der Aufenthaltssektion I des SEM vom 28. Juni 2019 betreffend die Änderung der Personalien der Beschwerdeführerin im ZEMIS erging nach dem Gesagten in Verletzung des Devolutiveffekts. Mangels funktionaler Zuständigkeit des SEM ist die Nichtigkeit dieser Datenänderungsverfügung festzustellen.

    5. An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber auch auf die Widersprüchlichkeit des prozessualen Verhaltens des SEM hinzuweisen, wenn die zuständige Verfahrenssektion während des Rekursverfahrens konsequent die Auffassung vertritt, die Beschwerdeführerin sei unbekannter Nationalität, eine Aufenthaltssektion des SEM hingegen feststellt, die Beschwerdeführerin sei eritreische Staatsangehörige und werde als solche im ZEMIS eingetragen. Wäre das SEM im Verlauf des Beschwerdeverfahrens zur Erkenntnis gelangt, die Beschwerdeführerin sei tatsächlich Eritreerin, hätte die Vorinstanz konsequenterweise das Gericht um die Eröffnung eines weiteren Schriftenwechsels ersuchen und den angefochtenen Asylund Wegweisungsentscheid in diesem Rahmen wiedererwägungsweise (ganz oder teilweise) aufheben müssen. Das Festhalten an der Verfügung vom

14. September 2019 und die Änderung des ZEMIS-Eintrags sind auch inhaltlich offensichtlich unvereinbar.

8.

    1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung aus der Schweiz wird gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1 nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist der grundsätzliche Anspruch auf Erteilung einer solchen ausländerrechtlichen Bewilligung dem Besitz gleichgestellt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2 m.w.H.).

    2. Art. 14 Abs. 1 AsylG regelt das Verhältnis des Asylverfahrens zu anderen ausländerrechtlichen Verfahren und setzt den Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens fest. Demnach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. zum Ganzen: BVGE 2013/37 E. 4.4 S. 579 f. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175 f.).

    3. Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung, ist im Asylund Wegweisungsverfahren nach dem Gesagten mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinn von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10 S. 177). Soweit nicht Gesetz oder Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln, fällt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist, wonach eine intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten bestehen muss, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, insbes. E. 4.4.2.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b S. 173 f. sowie E. 9 S. 176 f.; BGE 135 I 143

      E. 1.3.1 S. 145 f., BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.; EMARK 2005 Nr. 3

      E. 3.1 S. 31 f.).

    4. Die vorfrageweise Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Beschwerdeführerin sich - neben einem allfälligen Anspruch aus Art. 44 AIG - auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK berufen können dürfte: Dem Ehemann wurde in der Schweiz das originäre Asyl gewährt; er verfügt unter diesen Umständen praxisgemäss über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Zudem leben sie seit der Einreise in die Schweiz in einem gemeinsamen Haushalt, und sie haben zwei gemeinsame Kinder. Gemäss Akten (vgl. namentlich die Eingabe an das SEM vom 8. November 2018) liegt mutmasslich eine

      enge, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vor. Ob die Beschwerdeführerin sämtliche sich aus dem Gesetz und der Rechtsprechung ergebenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erfüllt, wird gegebenenfalls durch die kantonale Migrationsbehörde zu prüfen sein.

    5. Somit ist die durch das SEM angeordnete Wegweisung aufzuheben (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1002/2014 vom 5. März 2015 E. 4.5). Die kantonale Migrationsbehörde ist für die Beurteilung einer allfälligen Wegweisung der Beschwerdeführerin zuständig. Die Beschwerde ist folglich betreffend Anordnung der Wegweisung gutzuheissen und die angefochtene Verfügung in diesem Punkt aufzuheben.

    6. Die Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung ist damit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern wäre gegebenenfalls durch die kantonale Behörde zu prüfen, falls sie - einen Aufenthaltsanspruch verneinend - die Wegweisung der Beschwerdeführerin anordnen würde.

9.

Zusammenfassend ist die Beschwerde im Asylpunkt abzuweisen. Hingegen ist die Beschwerde betreffend Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz gutzuheissen und die Dispositivziffer 3 sowie die darauf basierenden Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben.

10.

    1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung unterlegen. Bezüglich der Aufhebung der Wegweisung hat sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies für die Kosten-/Entschädigungsfrage ein hälftiges Obsiegen.

    2. Nach dem Gesagten wäre der Beschwerdeführerin aufgrund ihres bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung

vom 25. Oktober 2018 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ihre finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet.

11.

    1. Sodann ist der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

      Die amtliche Rechtsbeiständin hat mit der Eingabe vom 10. April 2019 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin geltend gemachte zeitliche Aufwand von 14 Honorarstunden erscheint den konkreten Umständen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht vollumfänglich angemessen; der notwendige Vertretungsaufwand ist - unter Berücksichtigung der Eingaben nach Einreichung der Kostennote - auf insgesamt 12 Stunden zu kürzen.

    2. Die reduzierte Parteientschädigung, die durch das SEM zu vergüten ist, ist auf der Basis des in der Honorarnote ausgewiesenen Stundenansatzes von Fr. 250.- somit auf insgesamt Fr. 1670.- (inkl. die Hälfte der Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzulegen.

    3. Mit der Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2018 wurde ausserdem das Gesuch der Beschwerdeführerin um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese hat, soweit die Beschwerdeführe-

rin im Verfahren unterlegen ist, Anspruch auf Übernahme notwendigerweise erwachsenen Vertretungskosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 8-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

11.4 Wie in der Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2018 angekündigt, ist bei anwaltlichen Rechtsbeiständen von einem Stundenansatz von maximal Fr. 220.- auszugehen. Demzufolge ist der amtliche Rechtsbeiständin ein Gesamtbetrag von Fr. 1475.- (inkl. die Hälfte der Auslagen und Mehrwertsteueranteil) durch das Gericht zu vergüten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird im Asylpunkt abgewiesen. Soweit die Wegweisung betreffend, wird die Beschwerde gutgeheissen.

2.

Die Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Es wird die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörde für die Beurteilung einer allfälligen Wegweisung der Beschwerdeführerin festgestellt.

3.

Es wird die Nichtigkeit der Verfügung des SEM vom 28. Juni 2019 betreffend Änderung des Eintrags der Personalien der Beschwerdeführerin im ZEMIS festgestellt.

4.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.

    1. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1670.- auszurichten.

    2. Das verbleibende Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1475.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.

6.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Versand:

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz