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Tabaksteuergesetz (TStG)

Art. 19 TStG vom 2023

Art. 19 Tabaksteuergesetz (TStG) drucken

Art. 19

1 Die Steuer wird mit der Entstehung der Steuerschuld fällig. Für Steuerpflichtige, die eine Sicherheit nach Artikel 21 Absatz 1 oder 26c geleistet haben, läuft die Zahlungsfrist bis zum letzten Tag des zweiten Monats, der auf den Fälligkeitstag folgt. Das BAZG kann ausnahmsweise weitere Zahlungsfristen vorsehen. (1)

2 Für die Einfuhren im Post- und Reiseverkehr ohne schriftliche Zollanmeldung des Importeurs (Art. 18 Abs. 3) sowie in Fällen, in denen eine Sicherheit nach Artikel 21 nicht besteht, ist die Steuer nach den für die Zollabgaben geltenden Vorschriften zu entrichten. (2)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
(2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-2696/2010Asylgesuch aus dem Ausland und EinreisebewilligungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Verfahren; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Akten; Urteil; Vorinstanz; Türkische; Türkischen; Einreise; Rechtlich; Türkei; Ständig; Gericht; Verfolgung; Verfügung; Schweiz; Erstinstanzlich; Verurteilt; Kassationshof; Relevante; Urteile; Sachverhalt; Asylrelevant; Festzustellen; Auszugehen
D-3027/2011Asylgesuch aus dem Ausland und EinreisebewilligungBeschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Verfahren; Urteil; Verfahren; Gericht; Schweiz; Türkischen; Gesetz; Beschwerdeführers; Urteil; Rechtlich; Bundesverwaltungsgericht; Akten; Untersuchungshaft; Einreise; Verfolgung; Person; Erstinstanzlich; Recht; Rechtliche; Kopie; Asylgesuch; Worden; Polizei; Propaganda; Türkei; Sachverhalt
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