BetmG Art. 18e - In Zusammenhang mit den Bewilligungen nach den Artikeln? 4, 5 und 8
Einleitung zur Rechtsnorm BetmG:
Das schweizerische Betäubungsmittelgesetz regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln in der Schweiz gemäss internationalem Drogenkontrollrecht. Es umfasst Regelungen zu Anbau, Herstellung, Handel, Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln sowie Strafen bei Verstössen. Das Gesetz beinhaltet auch Vorschriften zur medizinischen Verwendung von Betäubungsmitteln und zur Suchtprävention mit dem Ziel, den Missbrauch von Betäubungsmitteln zu bekämpfen und die öffentliche Gesundheit zu schützen.
Art. 18e BetmG vom 2023
Art. 18e (1) In Zusammenhang mit den Bewilligungen nach den Artikeln 4, 5 und 8
1 Das BAG und die Swissmedic können, soweit dies zur Erteilung der Bewilligungen nach den Artikeln 4 und 5 und der Ausnahmebewilligungen nach Artikel 8 Absätze 5–8 oder zur Prüfung von deren Einhaltung erforderlich ist, folgende Personendaten bearbeiten:a. Angaben zu allfälligen administrativen oder strafrechtlichen Verfolgungen der gesuchstellenden Person nach den Artikeln 4, 5 und 8 Absätze 5–8;b. Angaben, die zur Identifizierung der Patienten notwendig sind; undc. relevante medizinische Daten im Rahmen einer beschränkten medizinischen Anwendung gemäss Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe a.
2 Der Bundesrat legt fest:a. die Daten, die bearbeitet werden dürfen;b. die Aufbewahrungsfristen.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2022 ([AS 2022 385]; [BBl 2020 6069]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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