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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 186 SchKG vom 2023

Art. 186 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 186 8. Wirkungen des bewilligten Rechtsvorschlages

Ist der Rechtsvorschlag bewilligt, so wird die Betreibung eingestellt; der Gläubiger hat zur Geltendmachung seines Anspruchs den ordentlichen Prozessweg zu betreten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 186 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRKSK-10-105KonkurseröffnungKonkurs; Beschwerde; Vorladung; Zugestellt; Schuldner; Schuldnerin; Maloja; Bezirksgericht; Zustellung; Kantons; Konkursentscheid; SchKG; Konkurseröffnung; Bezirksgerichtspräsidium; Verfahren; Schriebener; Postsendung; Gilt; Graubünden; Kantonsgericht; Schuldbetreibung; Entscheid; Gesuch; Bundesgericht; Zugestellte; Vorinstanz; Konkursandrohung; Stellte
GRSKG-06-69Wechselbetreibung (Rechtsvorschlag)Beschwerde; Beschwerdeführer; Schrift; SchKG; Wechsels; Treibung; Recht; Terschrift; Rechtsvorschlag; Unterschrift; Schung; Gegner; Fälschung; Beschwerdegegner; Einrede; Sammenarbeit; Schäft; Chuldner; Zusammenarbeit; Kanton; Wechselbetreibung; Kantonsgericht; Einreden; Verfahren; Partei; Schuss; Forderung
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