LwG Art. 185 - Vollzugsdaten, Monitoring und Evaluation (1)
Einleitung zur Rechtsnorm LwG:
Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.
Art. 185 LwG vom 2025
Art. 185 Vollzugsdaten, Monitoring und Evaluation (1)
1 Zur Beschaffung der für den Vollzug des Gesetzes und die Wirkungskontrolle unerlässlichen Grundlagen erhebt und registriert der Bund sowohl auf sektoraler als auch auf einzelbetrieblicher Ebene Daten:a. zur Durchführung von agrarpolitischen Massnahmen;b. zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Landwirtschaft;c. zur Beobachtung der Marktlage;d. als Beitrag zur Beurteilung von Auswirkungen der Landwirtschaft auf die natürlichen Lebensgrundlagen und die Pflege der Kulturlandschaft.
1bis Er führt ein Monitoring durch bezüglich der ökonomischen, ökologischen und sozialen Lage der Landwirtschaft sowie der von der Landwirtschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen. (2)
1ter Er evaluiert die Wirksamkeit der Massnahmen dieses Gesetzes. (2)
2 Der Bundesrat kann für die Harmonisierung der Erhebung und der Registrierung der Daten und im Sinne einer einheitlichen Landwirtschaftsstatistik Anordnungen treffen.
3 Mit der Durchführung der Erhebungen und der Führung der Register kann der Bundesrat Bundesstellen, Kantone oder andere Stellen beauftragen. Er kann hiefür Entschädigungen leisten.
3bis Der Bundesrat kann Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben, die Finanzhilfen nach diesem Gesetz erhalten, zur Lieferung von einzelbetrieblichen Daten verpflichten, die zur Erreichung der Ziele nach Absatz 1 Buchstaben b und d erforderlich sind. Er informiert die Öffentlichkeit, an wen er die Daten weitergegeben hat. (4)
4 Das verantwortliche Bundesorgan kann die erhobenen Daten zu statistischen Zwecken bearbeiten.
5 und 6 … (5)
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS 2013 3463], [3863]; [BBl 2012 2075]).
(2) (3)
(3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS 2013 3463], [3863]; [BBl 2012 2075]).
(4) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ([AS 2024 623]; [BBl 2020 3955]).
(5) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 ([AS 2007 6095]; [BBl 2006 6337]). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ([AS 2013 3463], [3863]; [BBl 2012 2075]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.