GlG Art. 17a - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2018

Einleitung zur Rechtsnorm GlG:



Das Gleichstellungsgesetz in der Schweiz ist ein Bundesgesetz, das die Gleichstellung von Frauen und Männern fördert, Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbietet und gleiche Behandlung in Bildung, Beschäftigung und sozialen Leistungen fordert. Es umfasst Massnahmen zur Verbesserung der Chancengleichheit und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie im öffentlichen und privaten Sektor. Verstösse gegen die Gleichstellungsvorschriften können sanktioniert werden, um die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern und Diskriminierung zu bekämpfen.

Art. 17a GlG vom 2020

Art. 17a Gleichstellungsgesetz (GlG) drucken

Art. 17a (1) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2018

1 Der Bundesrat legt fest, bis wann die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach Artikel 13a die erste Lohngleichheitsanalyse durchgeführt haben müssen.

2 Er kann den Zeitpunkt nach Unternehmensgrösse unterschiedlich festlegen.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 in Kraft vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2032 (AS 2019 2815; BBl 2017 5507).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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