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Gleichstellungsgesetz (GlG)

Art. 17a GlG vom 2020

Art. 17a Gleichstellungsgesetz (GlG) drucken

Art. 17a (1) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2018

1 Der Bundesrat legt fest, bis wann die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach Artikel 13a die erste Lohngleichheitsanalyse durchgeführt haben müssen.

2 Er kann den Zeitpunkt nach Unternehmensgrösse unterschiedlich festlegen.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 in Kraft vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2032 (AS 2019 2815; BBl 2017 5507).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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