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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 179 SchKG vom 2023

Art. 179 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 179 C. Rechtsvorschlag 1. Frist und Form (1)

1 Der Schuldner kann beim Betreibungsamt innert fünf Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls schriftlich Rechtsvorschlag erheben; dabei muss er darlegen, dass eine der Voraussetzungen nach Artikel 182 erfüllt ist. Auf Verlangen bescheinigt ihm das Betreibungsamt die Einreichung des Rechtsvorschlags gebührenfrei.

2 Mit der im Rechtsvorschlag gegebenen Begründung verzichtet der Schuldner nicht auf weitere Einreden nach Artikel 182.

3 Artikel 33 Absatz 4 ist nicht anwendbar.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 179 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS160051Kostenbeschwerde / Kostenrechnung und Verfügung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Beschwerdeführerin; Betreibung; SchKG; Betreibungsamt; Verfügung; Kostenrechnung; Gebühr; Stadtammann; Vorinstanz; Kopie; Gebühren; Akten; Porto; Konkurs; Entscheid; Zahlungsbefehl; Schuldbetreibung; Aufsichtsbehörde; Versand; Schreiben/; Verschiedenes; Schriftliche; Schreiben/Kopien; Betrag; Zustellung; Adressat; Stellen
ZHPS120147Zahlungsbefehl SchKG; Konkurs; Recht; Beschwerde; Schuldner; Konkursandrohung; Zahlungsbefehl; Betreibung; Schuldbetreibung; Rechtsmittel; Spesen; Gebühr; Schuldbetreibungs; Schuldners; Aufsichtsbehörde; Rechtsvorschlag; Gebühren; Zustellung; Konkurssachen; Verfahren; Entscheid; Dielsdorf; Forderung; Mitbewohner; Bestimmungen; SchKG; Bundesgericht; Gläubigerin; Aufsichtsbeschwerde

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 567 (5A_487/2014)Art. 75 und 265a SchKG; Rechtsvorschlag. Grundsätze zur Auslegung des Rechtsvorschlages als Bestreitung der Schuld und als Einrede des fehlenden neuen Vermögens (E. 2). Recht; Rechtsvorschlag; Betreibung; SchKG; Betreibungs; Betreibungsamt; Forderung; Betriebene; Beschwerde; Schuld; Fortsetzung; Vermögens; Erhoben; Konkurs; Einrede; Bestritten; Fortsetzungsbegehren; Aufsichtsbehörde; Richter; Rechtsvorschlages; Betriebenen; Vermögen; Rechtsvorschlag; Verfahren; Gesetzte; Auslegung; Worden; Schuldner
139 III 498 (5A_295/2013)Art. 265a Abs. 1 SchKG, Art. 98 und 251 lit. d ZPO; Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens; Kostenvorschuss im summarischen Verfahren. Im summarischen Verfahren nach Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens ist der Schuldner die klagende Partei, von der das Gericht einen Kostenvorschuss verlangen kann (E. 2). SchKG; Recht; Rechtsvorschlag; Schuldner; Beschwerde; Vermögens; Betreibung; Kostenvorschuss; Gläubiger; Rechtsvorschlages; Verfahren; Partei; Richter; Bewilligung; Konkurs; Einrede; Beantragt; Entscheid; Mangels; Begründet; Gericht; Wechselbetreibung; Beschwerdeführerin; SchKG; Prüfung; Betreibungsamt; Obergericht; Klägerrolle
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