Art. 179 C. Rechtsvorschlag
1 Der Schuldner kann beim Betreibungsamt innert fünf Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls schriftlich Rechtsvorschlag erheben; dabei muss er darlegen, dass eine der Voraussetzungen nach Artikel 182 erfüllt ist. Auf Verlangen bescheinigt ihm das Betreibungsamt die Einreichung des Rechtsvorschlags gebührenfrei.
2 Mit der im Rechtsvorschlag gegebenen Begründung verzichtet der Schuldner nicht auf weitere Einreden nach Artikel 182.
3 Artikel 33 Absatz 4 ist nicht anwendbar.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS160051 | Kostenbeschwerde / Kostenrechnung und Verfügung (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Betreibung; SchKG; Betreibungsamt; Verfügung; Kostenrechnung; Gebühr; Stadtammann; Vorinstanz; Kopie; Gebühren; Akten; Porto; Konkurs; Entscheid; Zahlungsbefehl; Schuldbetreibung; Aufsichtsbehörde; Versand; Schreiben/; Verschiedenes; Schriftliche; Schreiben/Kopien; Betrag; Zustellung; Adressat; Stellen |
ZH | PS120147 | Zahlungsbefehl | SchKG; Konkurs; Recht; Beschwerde; Schuldner; Konkursandrohung; Zahlungsbefehl; Betreibung; Schuldbetreibung; Rechtsmittel; Spesen; Gebühr; Schuldbetreibungs; Schuldners; Aufsichtsbehörde; Rechtsvorschlag; Gebühren; Zustellung; Konkurssachen; Verfahren; Entscheid; Dielsdorf; Forderung; Mitbewohner; Bestimmungen; SchKG; Bundesgericht; Gläubigerin; Aufsichtsbeschwerde |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
140 III 567 (5A_487/2014) | Art. 75 und 265a SchKG; Rechtsvorschlag. Grundsätze zur Auslegung des Rechtsvorschlages als Bestreitung der Schuld und als Einrede des fehlenden neuen Vermögens (E. 2). | Recht; Rechtsvorschlag; Betreibung; SchKG; Betreibungs; Betreibungsamt; Forderung; Betriebene; Beschwerde; Schuld; Fortsetzung; Vermögens; Erhoben; Konkurs; Einrede; Bestritten; Fortsetzungsbegehren; Aufsichtsbehörde; Richter; Rechtsvorschlages; Betriebenen; Vermögen; Rechtsvorschlag; Verfahren; Gesetzte; Auslegung; Worden; Schuldner |
139 III 498 (5A_295/2013) | Art. 265a Abs. 1 SchKG, Art. 98 und 251 lit. d ZPO; Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens; Kostenvorschuss im summarischen Verfahren. Im summarischen Verfahren nach Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens ist der Schuldner die klagende Partei, von der das Gericht einen Kostenvorschuss verlangen kann (E. 2). | SchKG; Recht; Rechtsvorschlag; Schuldner; Beschwerde; Vermögens; Betreibung; Kostenvorschuss; Gläubiger; Rechtsvorschlages; Verfahren; Partei; Richter; Bewilligung; Konkurs; Einrede; Beantragt; Entscheid; Mangels; Begründet; Gericht; Wechselbetreibung; Beschwerdeführerin; SchKG; Prüfung; Betreibungsamt; Obergericht; Klägerrolle |