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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PS160051
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS160051 vom 25.04.2016 (ZH)
Datum:25.04.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Kostenbeschwerde / Kostenrechnung und Verfügung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführerin; Betreibung; SchKG; Betreibungsamt; Verfügung; Kostenrechnung; Gebühr; Stadtammann; Vorinstanz; Kopie; Gebühren; Akten; Porto; Konkurs; Entscheid; Zahlungsbefehl; Schuldbetreibung; Aufsichtsbehörde; Versand; Schreiben/; Verschiedenes; Schriftliche; Schreiben/Kopien; Betrag; Zustellung; Adressat; Stellen
Rechtsnorm: Art. 17 KG ; Art. 179 KG ; Art. 20a KG ; Art. 21 KG ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 324 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS160051-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Urteil vom 25. April 2016

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin,

betreffend Kostenbeschwerde / Kostenrechnung und Verfügung Nr. 1... und 2... (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 10)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. März 2016 (CB160029)

Erwägungen:

1.

    1. Mit Kostenrechnung und Verfügung Nr. 1... vom 25. Januar 2016 stellte das Betreibungsamt Zürich 10 der Beschwerdeführerin in der von ihr gegen den Verein B. , [Adresse], angehobenen Betreibung Nr. 3... einen Betrag von

      Fr. 18.00 in Rechnung. Der Betrag ergibt sich aus den im Geschäft bis anhin entstandenen Gebühren und Auslagen von Fr. 121.30 abzüglich eines bereits geleisteten Betrages von Fr. 103.30 (vgl. act. 2/9). Unter Bezugnahme auf diese Kostenrechnung und Verfügung Nr. 1... verlangte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Februar 2016 vom Betreibungsamt Zürich 10 eine Spezifikation der auf dem Zahlungsbefehl unter Zustellkosten aufgeführten Beträgen von Fr. 8.00 für Schreiben/Kopien und Fr. 9.00 für Verschiedenes sowie die Zustellung einer Kopie des angeblich an sie gesandten Schreibens (act. 2/10). Das Betreibungsamt Zürich 10 gab der Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom 8. Februar 2016 Auskunft unter Nennung der angewandten Bestimmungen der Gebührenverordnung SchKG. Seinem Schreiben legte das Betreibungsamt eine Kopie des verlangten Schreibens bei. Zudem erliess es für die ausführliche Kostenbegründung die Kostenrechnung und Verfügung Nr. 2... über den Betrag von

      Fr. 32.30. Den Rechnungsbetrag begründete das Betreibungsamt Zürich 10 zudem im Schreiben vom 8. Februar 2016 (act. 2/11).

    2. Gegen die Kostenrechnungen und Verfügungen Nr. 1... sowie Nr. 2... erhob die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2016 (Datum Poststempel) beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde (act. 1). Mit Telefonat vom 24. Februar 2016 holte die Vorinstanz beim Betreibungsamt Zürich 10 eine Erkundigung ein (act. 3). Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet. Mit Zirkulationsbeschluss vom 4. März 2016 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein (act. 4 = act. 7 = act. 9 S. 5).

    3. Hiergegen führt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. März 2016 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zü- rich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungsund Konkurssachen (act. 5/2, act. 8). Sie stellt folgende Anträge (act. 8 S. 2 f.):

      1. Der Adressant des Schreibens vom 20.01.2016 ist zu identifizieren. (vgl. hierzu BO 5 / Beschwerde 20.02.2016)

      1. Der Adressat des Schreibens Stadtammannund Betreibungsamt Zü- rich 10 vom 22.01.2016 ist zu identifizieren.

        (vgl. hierzu BO 6 / Beschwerde 20.02.2016).

      2. Es sei festzustellen, ob Adressant (vgl. Abs. 1) und Adressat (vgl.

        Abs. 2) identisch sind und / ob das Antwortschreiben Stadtammannund Betreibungsamt Zürich 10 vom 22.01.2016 formal richtig adressiert und dem formal korrekten Adressaten zugestellt wurde.

      3. Es sei festzustellen, ob und überhaupt Rechtslegitimation gegeben sind, welche das Stadtammannund Betreibungsamt Zürich 10 legitimiert, zu Lasten der Beschwerdeführerin, i.S. Geschäft: B3..., Kostenrechnungen und Verfügungen zu erlassen.

      4. Es sei festzustellen, ob der ang. Kostenfaktor Porto von einem Franken für das Schreiben vom 22.01.2015, gemäss Gebührenverordnung SchKG Art. 13 Abs. 1, ausgewiesen, sodann buchhalterisch erfasst und korrekt verbucht wurde.

      5. Die Kostenrechnung und Verfügung Nr. 1... vom 25.01.2016 in der Betreibung 3... (BO 9 / Beschwerde 20.2.2016) sei aufzuheben, die Kosten des Geschäfts seien auf nicht mehr als CHF 103.30 festzulegen und es sei festzustellen, dass diese Kosten durch den geleisteten Vorschuss bereits bezahlt sind.

        [Kostenkausalität (Fehlleistung Stadtammannund Betreibungsamt Zü- rich 10)]

      6. Die Kostenrechnung und Verfügung Nr. 2... vom 08.02.2016 in der Betreibung 3... sei ersatzlos aufzuheben.

        [Kostenkausalität (Fehlleistung Stadtammannund Betreibungsamt Zü- rich 10)]

      7. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

    4. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-5). Von der Einholung einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend soweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung und unter Hinweis auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG nötig ist.

2.

Auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an eine

obere kantonale Aufsichtsinstanz sind nebst Art. 20a Abs. 2 SchKG - gestützt auf Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und §§ 83 f. GOG - sinngemäss die Art. 319 ff. ZPO anwendbar. Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist zu erheben. Dabei sind konkrete Beschwerdeanträ- ge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründung ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch ohne Weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1).

Im Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsinstanz sind sodann gemäss Art. 326 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel ausgeschlossen. Sie bleiben daher unbeachtlich.

3.

    1. Zur Rechnungsstellung bzw. der Verfügung des Betreibungsamtes vom

      25. Januar 2016 brachte die Beschwerdeführerin in erster Instanz vor, die Berechnung sowie auch die Grundlage der Kostenpositionen seien nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei die Gesamtsumme der angeblich entstandenen Kosten von Fr. 121.30 nicht nachvollziehbar, denn die Summe der auf dem Zahlungsbefehl ausgewiesenen Kosten von Fr. 103.30 für die Ausstellung des Zahlungsbefehls, Fr. 8.00 für ein nicht näher bestimmtes Schreiben/ Kopie und Fr. 9.00 für Verschiedenes ergebe Fr. 120.30 und nicht Fr. 121.30. Auch sei nicht nachvollziehbar, was mit Schreiben/Kopien und Verschiedenes gemeint sei. Dem Betreibungsamt sei ein (formaler) Irrtum passiert, indem es ein Schreiben an den Schuldner statt an die Gläubigerin geschickt habe. Es gehe nicht an, eine Kostenrechnung für ein Schreiben zu stellen, welches ihr gar nie zugestellt worden sei. Als Adressat sei der Verein B. , Frau A. , [Adresse] aufgeführt

      worden. Das an den Schuldner statt an sie gerichtete Schreiben vom 22. Januar 2016 sei ihr erstmals mit der Erläuterung der Kostenrechnung und Verfügung Nr. 1... durch das Betreibungsamt zugestellt worden. Dennoch beharre das Betreibungsamt auf der Bezahlung der entsprechenden Kosten und setze gleich noch einen drauf, indem es mit der Kostenrechnung und Verfügung Nr. 2... vom 8. Februar 2016 zusätzliche Kosten für Kostenbegründung bzw. Kostentransparenz verlange (act. 1 Rz. 7 ff.).

    2. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin hätte zur Erhebung einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG während laufender zehntägiger Beschwerdefrist beim Betreibungsamt gegen Leistung eines Kostenvorschusses eine detaillierte Kostenabrechnung verlangen müssen. Mit Schreiben vom 3. Februar 2016 habe sie lediglich um Auskunft über die Positionen Schreiben/Kopien sowie Verschiedenes und um Zustellung einer Kopie des angeblichen Schreibens an ihre Person verlangt. Diesem Anliegen sei das Betreibungsamt mit Schreiben vom

8. Februar 2016 nachgekommen. Das Betreibungsamt habe die Positionen Schreiben/Kopien sowie Verschiedenes mittels gesetzlicher Grundlage erläu- tert und der Auskunft das fakturierte Schreiben beigelegt. Nicht separat aufgeführt worden sei Fr. 1.00 Porto für den Versand des Schreibens vom 22. Januar 2016. Dies sei nicht zu beanstanden, da sich die Beschwerdeführerin lediglich in Bezug auf zwei Kostenpositionen nach der Grundlage erkundigt und keine detaillierte Kostenabrechnung verlangt habe. Die Vorinstanz hielt weiter fest, die Beschwerdeführerin hätte eine Beschwerde gegen eine detaillierte Kostenabrechnung ohnehin substantiiert begründen müssen. Es reiche nicht aus, wenn die Beschwerdeführerin die Kosten für Schreiben/Kopien und Verschiedenes über gesamthaft Fr. 17.00 lediglich pauschal in Frage stelle und behaupte, diese seien nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hätte konkret dartun müssen, welche Kostenpositionen im Sinne von Art. 17 SchKG weshalb ungesetzlich oder unangemessen seien. Hinsichtlich der Kostenrechnung und Verfügung Nr. 2... habe sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt, ihre Empörung über die Kostenerhebung für Kostenbegründung bzw. Kostentransparenz kund zu tun. Sie habe es gänzlich unterlassen, sich zur Unangemessenheit einzelner Positionen zu äussern. Die Vorinstanz kam aufgrund dieser Erwägungen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei ihrer Antragsund Begründungspflicht in Bezug auf die Kostenrechnungen und Verfügungen Nr. 1... sowie Nr. 2... nicht nachgekommen, was zum Nichteintreten auf die Beschwerde führe (act. 9 S. 3 f.).

      1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 17 ff. SchKG einzig dazu dienen kann, eine konkrete Verfügung eines Betreibungsoder Konkursamtes auf allfällige Rechtsverletzungen oder Unangemessenheiten hin zu überprüfen (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG). Der Beschwerdeentscheid kann bei Gutheissung der Beschwerde nur auf Aufhebung oder Abänderung einer Verfügung oder auf Anordnung der Vornahme einer bisher verweigerten oder verzögerten Amtshandlung lauten (Art. 21 SchKG; vgl. ferner etwa Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, Art. 17

        N 6). Darauf zielen die Rechtsmittelanträge Ziffer 1 bis 5 der Beschwerdeführerin, mit welchen sie die Identifizierung des Adressanten und Adressaten von Schreiben sowie diverse Feststellungen verlangt, nicht ab. Überdies stellen sie neue

        und damit im Beschwerdeverfahren ohnehin unbeachtliche Anträge dar (vgl. oben Erw. 2.). Auf die Anträge Ziffer 1 bis 5 der Beschwerdeführerin ist damit nicht einzutreten.

      2. Zu den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin ist vorauszuschicken, dass auf diese soweit nicht einzugehen ist, wie sie sich nicht auf den Gegenstand dieser Beschwerde beziehen bzw. keine sachliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid darstellen. Sie genügen den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht (vgl. oben Erw. 2.). Namentlich gilt dies für die Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei bei ihrem Entscheid gar gutbzw. blauäugig gewesen und habe eher die Position einer Schutzanstatt einer Aufsichtsbehörde eingenommen. Ebenso gilt dies für ihre Äusserungen, die Erklärung des Stadtammanns, dass es sich bei der Differenz von Fr. 1.00 um das Porto für den Versand des Schreibens vom 22. Januar 2016 handle, sei eine reine Schutzbehauptung, eine brandschwarze Lüge, bloss noch dumm, dreist und peinlich. Eine Kostenrechnung sei kein Sudoku (act. 8 Rz. 1-2 und Rz. 21-22).

      3. Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde an die Kammer zusammengefasst - wie bereits vor Vorinstanz - darauf, sie habe das formal

falsch adressierte Schreiben des Stadtammanns vom 22. Januar 2016 nicht erhalten. Sie habe keine Aktenauskünfte erhalten, weder in mündlicher noch in schriftlicher Form. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, für eine Dienstleistung, welche nicht erbracht worden sei, resp. für eine Fehlleistung des Stadtammanns könne keine Rechnung gestellt werden. Zudem bestreite sie, dass die Gebührenerhebung (bspw. Porto) für 0815-Schreiben im Sinne des Gesetzgebers sei (act. 8 Rz. 2, 3-5, 9, 11, 13-17, 20, 23, 25).

Zu diesen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist Folgendes anzufügen: Staatliches Handeln ist grundsätzlich kostenpflichtig. Die Verrichtungen der Ämter, Behörden und übrigen Organe der Zwangsvollstreckung unterliegen - gesetzliche Ausnahmen vorbehalten (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5, Art. 67 Abs. 3, Art. 74 Abs. 3,

Art. 88 Abs. 3, Art. 179 SchKG; Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG) - der Gebührenpflicht. Die entsprechenden Gebühren und Entschädigungen richten sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG). Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt das Verursacherprinzip, wonach derjenige die entstandenen Kosten zu tragen hat, der sie verursacht (vgl. etwa Art. 13 GebV SchKG; und zum Ganzen BSK SchKG I-Emmel, 2. A., Basel 2010, Art. 16 N 6 und 8; vgl. auch Komm. GebV SchKG-Adam, Art. 1 N 1-2). Die Gebühr für Auskünfte über den Inhalt von Akten beträgt gemäss Art. 12 GebV SchKG Fr. 9.00 (Abs. 1); für schriftliche Auskünfte wird die Gebühr um die in

Art. 9 GebV SchKG festgelegte Gebühr erhöht (Abs. 3). Das heisst, zusätzlich zur

Gebühr für den Zeitaufwand ist bei schriftlichen Auskünften für die Erstellung jedes nicht besonders tarifierten Schriftstückes Fr. 8.00 pro Seite (bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen) zu bezahlen. Hinzu kommen allfällige Portoauslagen nach Art. 13 GebV SchKG (vgl. Komm. GebV SchKG-Adam, Art. 12 N 5).

Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Porto von Fr. 5.30 für die Zustellung des Zahlungsbefehls (act. 8 Rz. 17-18) zielen an der Sache vorbei. Diese Kosten sind im (unbestrittenen) Betrag für die Ausstellung des Zahlungsbefehls von

Fr. 103.30 enthalten (vgl. act. 2/8-9). Im Falle des Versands der schriftlichen Aktenauskunft per A-Post beträgt das Porto Fr. 1.00 (vgl. unter Preise Briefe Inland, Format Standardbrief). Die Beschwerdeführerin hatte sich

mit Schreiben vom 20. Januar 2016 an das Betreibungsamt Zürich 10 gewandt und u.a. die Erfüllung von Verfahrenspflichten sowie die Zustellung des URLSendungsnummerncodes der an den Schuldner versandten Abholungsaufforderung resp. die Zusendung der Abholungsaufforderung verlangt (act. 2/4-5). Auf diese Schreiben der Beschwerdeführerin reagierte das Betreibungsamt Zürich 10 mit Schreiben vom 22. Januar 2016. Es gab über das Datum der Zahlungsbefehlszustellung an den Schuldner Auskunft und erklärte, der Versand der Abholungsaufforderung sei demzufolge nicht von Interesse. Im Übrigen werde eine solche nicht per eingeschriebener Post versandt. Sinnlose Nachforschungen wür- den nicht betrieben (act. 2/6). Diese schriftliche Aktenauskunft des Betreibungsamtes Zürich 10 erfolgte demzufolge auf Veranlassung der Beschwerdeführerin. Es trifft zwar zu, dass im Adresskopf des Schreibens vom 22. Januar 2016 Verein B. , Frau A. aufgeführt worden war, jedoch erfolgte der Versand an die korrekte Adresse der Beschwerdeführerin an der [Adresse] (act. 2/6).

Aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin an das Betreibungsamt Zürich 10 vom 25. Januar 2016 geht sodann hervor, dass sie das Schreiben vom 22. Januar 2016 (noch vor Erhalt des Zahlungsbefehlsdoppels sowie der Kostenrechnung

und Verfügung Nr. 1...) erhalten hat (act. 2/7). Die gegenteiligen Behauptungen

der Beschwerdeführerin stimmen mit der Aktenlage nicht überein und sind damit unbehelflich; die für den Versand der schriftlichen Aktenauskunft vom 22. Januar 2016 erhobenen Fr. 18.00 sind nicht zu beanstanden. Daran vermag auch die Behauptung der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, es sei aus dem Schreiben vom 22. Januar 2016 nicht hervorgegangen, dass es sich um ein kostenpflichtiges Schreiben handle, sondern vielmehr, dass das Verfahren für den Stadtammann als abgeschlossen gelte. Damit habe sie nicht noch mit Kosten/Gebühren rechnen müssen (act. 8 Rz. 6-7 und 21). Diese Behauptung ist haltlos und stellt darüber hinaus ein (unzulässiges) Novum dar. Zur Kostenrechnung und Verfügung Nr. 2... fehlt es schliesslich - wie schon die Vorinstanz zutreffend erwog - an einer sachbezogene Darlegung der Beschwerdeführerin, weshalb diese im Gesamten resp. in einzelnen Positionen unrichtig oder unangemessen sein sollte. Weiterungen erübrigen sich deshalb.

3.4. Zusammenfassend gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG darzutun. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrer Beschwerde folglich nicht durch. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

4.

Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und - unter Beilage der erstinstanzlichen Akten - an das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, sowie an das Betreibungsamt Zürich 10, je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch versandt am:

26. April 2016

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