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Landwirtschaftsgesetz (LwG)

Art. 177 LwG vom 2024

Art. 177 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 177 9. Titel: Schlussbestimmungen1. Kapitel: Vollzug Bundesrat

1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.

2 Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das WBF und, im Bereich der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, an das Eidgenössische Departement des Innern oder ihre Dienststellen sowie auf nachgeordnete Bundesämter übertragen. (1)

(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021 über die Anpassung des Landwirtschaftsgesetzes infolge der Reorganisation des Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 759).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2005/192Entscheid Landwirtschaftlicher Produkteschutz, Verfahren, Art. 59bis Abs. 1 VRP (sGS 951.1), Art. 166 Abs. 2 LwG (SR 910.1), Art. 17 Abs. 1 lit. c GUB/GGA- Recht; Beschwerde; Verordnung; GGA-Verordnung; Verwaltungsgericht; GUB/GGA-Verordnung; Rekurs; Lebensmittel;Beschwerdeführerin; Rechtsmittel; Rechtsmittelbelehrung; Diriwächter; Entscheid; Vorinstanz; Verfügung; Försterkäse; Kanton; Verfahrens; Hinweis; Rekurskommission; Gesundheitsdepartement; Interprofession; Abgekürzt; Falsch; Kantons; Produkt; Rechtsbegehren; Rechtsanwalt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 II 272 (2C_234/2008)Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 86 Abs. 1 BGG, Art. 53 LMG, Art. 33 VGG, Art. 14, 16 und 166 Abs. 2 LwG, GUB/GGA-Verordnung; Massnahmen zur Einhaltung des Pflichtenheftes für die Benutzung der Bezeichnung "Gruyère" als geschützte Ursprungsbezeichnung. Zulässiges Rechtsmittel an das Bundesgericht (E. 1). Grundsätze des Rechts der geschützten Ursprungsbezeichnung und eines entsprechenden Pflichtenheftes (E. 2). Vorfrageweise Überprüfbarkeit des Pflichtenheftes auf Verfassungs- und Gesetzmässigkeit (E. 3). Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung und Anwendung einer Ausnahmebestimmung, namentlich unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit (E. 4). Tragweite der Zertifizierungspflicht bzw. einer entsprechenden konkreten Anordnung zur Umsetzung derselben (E. 5). Pflicht; Pflichtenheft; Beschwerde; Käse; Milch; Verordnung; Ursprung; Ursprungsbezeichnung; Verwaltungsgericht; Pflichtenheftes; Recht; Kanton; Zertifizierung; Käserei; Bundesgericht; GGA-Verordnung; Gruyère; Zertifizierungsstelle; Geschützte; Greyerzer; GUB/GGA-Verordnung; Produkt; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Landwirtschaft; Bundesamt; Lebensmittel; Entscheid; Beschwerdegegner

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3767/2019Tierwirtschaftliche Produktion (Ohne Milch)Produktion; Gebäude; Konform; LDV-konform; Kaninchen; Beschwerde; Produktionsrichtlinie; Beschwerdeführerin; Gehege; Produktionsrichtlinien; LDV-konforme; Vorinstanz; -Farm; Parallelproduktion; Schweiz; Reihe; Reihen; Gebäuden; Verwechslung; Kaninchenfleisch; LDV-konformen; Produziert; Verwechslungsgefahr; Zertifizierungsstelle; Haltung; Deklaration; Verfügung; Verboten; Produktionsverbote
B-395/2017Landwirtschaftlicher ProduktionskatasterSchwerde; Beschwerde; Sömmerung; Verfügung; Beschwerdeführer; Sömmerungsgebiet; Vorinstanz; Parzelle; Gesuch; Fläche; Bäuert; Bäuertgemeinde; Bewirtschaftung; Bergzone; Genutzt; Zonen; Recht; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Landwirtschaft; Partei; Ausschluss; Zuteilung; Angefochtene; Traditionell; Behörde; Landwirtschaftlich; Beschwerdeführers
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