Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-4395/2017 |
Datum: | 06.11.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung |
Schlagwörter : | Behörde; Behörden; Ausreise; Verfolgung; Flüchtling; Gericht; Beschwerdeführers; Bundesverwaltungsgericht; Person; Verfügung; Mitglied; Wegweisung; Dervish-Gonabadi; Flüchtlingseigenschaft; Rückkehr; Dokument; Verfahren; Recht; Vollzug; Erwägungen; Sinne; Furcht; Vorbringen; Staat |
Rechtsnorm: | Art. 25 BV ;Art. 44 BV ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung IV D-4395/2017
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Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien A. , geboren am ( ), Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Juli 2017 / N ( ).
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben gemäss dem im Reisepass enthaltenen Stempel, am 19. Februar 2013, auf dem Landweg in Richtung B. , wo er bis zur Weiterreise geblieben sei. Am 1. oder 2. November 2015 sei er auf dem Seeweg nach C. , im Zug nach D. , E. , F. und G. weitergereist und in Begleitung von Polizeibeamten im Bus nach H. gebracht worden. Von dort sei er am 18. November 2015 im Zug illegal in die Schweiz eingereist. Am 24. November 2015 ersuchte er um Asyl. Am
30. November 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum I. summarisch befragt und am 14. Juni 2017 führte das SEM eine Anhörung durch.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei iranischer Staatsangehöriger aus J. , wo er geboren und nach seiner Trennung von der Ehefrau vor zehn Jahren wieder mit seiner Mutter gelebt habe. Davor habe er in K. gewohnt. Die Mutter sei inzwischen zur Schwester gezogen. Seit etwa 30 Jahren sei er Mitglied der Dervish-Gonabadi, welche auch AlHagh genannt würden. Diese Gruppierung werde seit dem Jahr 2005 verfolgt. Versammlungsorte seien in Brand gesteckt und führende Mitglieder verhaftet beziehungsweise zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden, wobei es vor allem diejenigen Mitglieder getroffen habe, welche lautstark gestritten hätten. Bei Versammlungen und Gebeten seien die Angehörigen dieser Gruppierung von Motorrädern aus fotografiert worden. Als Student habe er oft L. besucht und zu ihm eine enge Beziehung aufgebaut. Er habe immer Angst vor einer Verhaftung gehabt, sich jedoch bei Problemen stets still verhalten und aus dem Staub gemacht, um einer Verhaftung zu entgehen. Ausserdem sei er von Beruf ( ) beziehungsweise ( ) und habe viele ( ), auch für solche mit politischem Inhalt, verfasst. So habe er im Jahr 1996 ein ( ) der ( ) gestaltet, das die iranische Identität gezeigt und in der Öffentlichkeit grosse Reaktionen hervorgerufen habe, überall diskutiert und auch im Fernsehen gezeigt worden sei. Obwohl das ( ) mit seinem Namen versehen gewesen sei, habe man ihn nicht behelligt. Für diese Zeitung habe er noch weitere ( ) entworfen. Sie sei jedoch im Jahr 1999 eingestellt worden. Aufgrund seiner Illustrationen sei ihm im Jahr 2004 seine Stelle als ( ) an der ( ) gekündigt worden. Fortan habe er nicht mehr als ( ) arbeiten dürfen. Zudem habe er von anderen ( ) keine
Aufträge mehr bekommen und sei deshalb gezwungen worden, selbständig tätig zu werden, weshalb er ein Atelier eröffnet habe und in der Folge ( ) gestaltet sowie ( ) und ( ) gemalt habe. Indem er immer mal wieder M. gefahren sei, um dort seine ( ) zu verkaufen, habe er seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Von Zeit zu Zeit seien die Behörden unangemeldet in seinem Atelier erschienen und hätten es durchsucht, jedoch nie etwas Verbotenes finden können, weshalb er nicht weiter behelligt worden sei. Bereits im Jahr 2005 habe er nach Europa gelangen wollen, was ihm indessen nicht gelungen sei, weil er von den ( ) Behörden gefesselt der iranischen Botschaft übergeben und von dieser in den Iran zurückgeschafft worden sei. Deshalb habe er eine einjährige Ausreisesperre erhalten. Er sei weder je verhaftet worden noch vor Gericht gewesen und habe mit Drittpersonen sowie - abgesehen vom Erwähnten - auch mit den iranischen Behörden nie Probleme gehabt.
Der Beschwerdeführer reichte seinen Reisepass und seine Identitätskarte sowie eine Mitgliedkarte der Gewerkschaft der ( ), eine Kopie der Geburtsurkunde und zahlreiche Kopien und teilweise Originale von ( ) betreffend seine berufliche Tätigkeit zu den Akten.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2017 - eröffnet am 7. Juli 2017 - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die Einzelheiten der Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
August 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung von Kosten und insbesondere eines Kostenvorschusses. Zur näheren Begründung wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen.
Mit Eingabe vom 14. August 2017 wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Erlass von Verfahrenskosten wurde als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, es werde andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines fremdsprachigen Dokuments mit deutscher Übersetzung und Internetauszüge zu den Akten. Das beigelegte Dokument sei der Familie am
September 2014 in K.
abgegeben worden, was er nicht ge-
wusst habe, da ihm weder sein Bruder noch seine Mutter davon berichtet hätten, um ihn nicht zu erschrecken und weil sie davon ausgegangen seien, er werde nie in den Iran zurückkommen. Das Dokument sei ihm per Telegramm übermittelt worden. Nach Möglichkeit werde auch das Original nachgeschickt. Gemäss dem Dokument sei er wegen Zusammenarbeit mit prominenten und nicht islamischen Gruppen durch Propaganda und Illustrationen für den Derwisch-Gonabadi Kult vom ( ) Strafgericht vorgeladen und angeklagt worden. Er bitte das Gericht, mit der auf dem Dokument angegebenen Verfahrensnummer und weiteren Angaben über die Schweizer Botschaft in K. eine Verifizierung vornehmen zu lassen. Andernfalls sei das SEM damit zu beauftragen. Ausserdem hätten die führenden Derwische gegen die lebenslange Haftstrafe eines bekannten iranischen Derwisches eine Protestaktion durchgeführt, was dem beigelegten Internet-Bericht entnommen werden könne. Der Beschwerdeführer habe auf seiner Facebookseite ein Video veröffentlicht, in welchem er sich als Derwisch mit dem Verurteilten solidarisiere. Dabei habe er seine wahre Identität angegeben. Das Video habe er auch den Derwisch-Gonabadi geschickt, welche es während zwei Wochen publiziert hätten. Dazu reichte er Screenshots und den Link ein.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das SEM legte zur Begründung der angefochtenen Verfügung dar, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten, weshalb auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werde.
Die künstlerische Tätigkeit des Beschwerdeführers mit politischem Inhalt habe sich auf die Jahre 1989 bis 1999 beschränkt, zumal die ( ) in diesem Jahr eingestellt worden sei und der Beschwerdeführer danach gemäss seinen Angaben von anderen Zeitschriften keine Aufträge erhalten habe. Seit der Kündigung seiner Stelle als ( ) im Jahr 2004 habe er bis ins Jahr 2013 als selbständiger ( ) im eigenen Atelier gearbeitet und sei in diesen neun Jahren zwei Mal von den iranischen Behörden im Atelier aufgesucht und überprüft worden, wobei man nichts Verbotenes gefunden habe und somit die Durchsuchungen für den Beschwerdeführer keine Folgen gehabt hätten. Unter diesen Umständen sei weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht gegeben. Der Beschwerdeführer habe in den letzten neun Jahren vor der Ausreise - abgesehen von den beiden für ihn folgenlosen behördlichen Durchsuchungen - unbehelligt im Heimatland leben können. Sein Einwand, die Behörden hätten nicht genau gewusst, wo er sich aufhalte, weshalb er keine Probleme bekommen habe, vermöge nicht zu überzeugen, weil er im Jahr 2005 von den ( ) Behörden an die iranischen ausgeliefert und sein Atelier zwei Mal von den iranischen Behörden
überprüft worden sei, weshalb die iranischen Behörden seiner hätten habhaft werden können, wenn sie ihn hätten behelligen wollen. Zudem seien die iranischen Behörden bekannt dafür, dass sie über ein gut funktionierendes Überwachungssystem verfügen würden.
Bezüglich der Mitgliedschaft bei den Dervish-Gonabadi sei festzuhalten, dass diese Mitgliedschaft des Beschwerdeführers 30 Jahre lang gedauert habe, die Mitglieder dieser Gemeinschaft gemäss seinen Aussagen mehrfach überwacht und fotografiert worden seien, und die Mitgliedschaft für ihn keine konkreten Folgen seitens der iranischen Behörden gehabt habe. Wie der Beschwerdeführer selber dargelegt habe, würden vor allem Führungspersönlichkeiten und Personen, welche sich exponiert hätten, von den Behörden behelligt beziehungsweise verhaftet und zu langjährigen Gefängnisstrafen verurteilt. Obwohl den Behörden bekannt gewesen sei, dass er diesem Kreis angehört habe, habe er keine behördlichen Probleme bekommen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm mit seiner Entlassung im Jahr 2004 faktisch die Lebensgrundlage von den Behörden entzogen worden sei, entbehre zudem ebenfalls eines genügend engen Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung und Flucht. Zudem habe der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in den folgenden neun Jahren als freischaffender Künstler bestreiten können.
Insgesamt vermöchten die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zu entfalten. An dieser Einschätzung könnten die eingereichten Beweismittel nichts ändern, da vom SEM nicht bestritten werde, dass er diese Zeichnungen und Illustrationen hergestellt habe.
Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde geltend, dass er gläubiges Mitglied der Dervish-Gonabadi sei und dies auch in seinen ( ) zum Ausdruck komme. Da er sich immer im Hintergrund gehalten habe, sei er nicht verhaftet worden, obwohl seine Gruppe vom iranischen Staat verfolgt werde und andere Mitglieder verfolgt beziehungsweise festgenommen worden seien. Er sei aufgrund seiner ( ) in Schwierigkeiten geraten, vor allem durch seine Arbeit für die ( ), für die er das ( ) entworfen habe. Sein ( ) sei ein bekanntes Symbol des Widerstandes gegen das iranische Regime geworden. Auch ein weiteres ( ), das er ( ) habe und welches als ( ) verwendet worden sei, werde vom iranischen Staat als Provokation empfunden. Schliesslich habe er sich in einer dritten Ausgabe der ( ) auch
kritisch zur Demokratie im Iran geäussert. Aufgrund seiner kritischen Haltung sei ihm im Jahr 2004 die Tätigkeit als ( ) an der ( ) gekündigt worden, weshalb er fortan als freier ( ) und ( ) seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Die Polizei habe einige Male sein Atelier durchsucht, aggressiv gesprochen und sei wieder gegangen. Er habe sich dadurch bedroht gefühlt und Angst bekommen, weshalb er immer wieder M. gereist sei, wo er seine Bilder verkauft habe. Auf seinem Weg von M. nach C. sei er einmal verhaftet, gefesselt und der iranischen Botschaft übergeben worden, welche ihn in den Iran zurückgeführt und ihm ein Ausreiseverbot auferlegt habe. Erst 2013 habe er den Iran endgültig verlassen und im folgenden Jahr von seinem Bruder von der Zerstörung seines Portraits von N. , auf welchem auch seine Unterschrift angebracht gewesen sei, anlässlich der Zerstörung des Versammlungsortes der Dervish-Gonabadi erfahren. Somit habe er nicht mehr in den Iran zurückkehren können. Er sei den iranischen Behörden somit gut bekannt und habe sich auch nach seiner Ausreise für seinen Glauben und für die Dervish-Gonabadi eingesetzt. Diesbezüglich verweise er auch auf seine Facebook-Einträge, die er als Beilagen vier bis sechs eingereicht habe. Das SEM habe seine Vorbringen nicht bestritten. Zudem habe sich die Situation im Iran seit seiner Ausreise weiter verschärft, wie aktuelle Berichte (Beilagen sieben bis elf) zeigen würden; es werde im Iran immer brutaler und rücksichtsloser gegen die Dervish-Gonabadi vorgegangen. Er befürchte, schon bei der Wiedereinreise in den Iran aufgrund seiner langen Abwesenheit und weil er schon einmal zurückgeführt worden sei, befragt würde, wobei dabei seine Vergangenheit und seine Haltung schnell bekannt würden. Er müsse dann mit Bedrohungen, Misshandlungen und einer Inhaftierung rechnen, weil man Leute wie ihn als Provokation und Gefahr sehe und sie mundtot machen möchte. Er könne sich im Iran dagegen nicht schützen.
Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung, Kopien von Ausschnitten aus dem Facebookprofil einer Person namens O. , die Kopie einer nicht unterzeichneten Verfügung des Kantons P. vom 11. Juli 2017 und Kopien verschiedener internationaler Berichte bei.
Entsprechend der Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive (im Sinne von Art. 3 AsylG) drohen oder zugefügt worden sein, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden könnte. Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn ist keine Frage des Urhebers, sondern des Vorhandenseins adäquaten Schutzes im Herkunftsstaat.
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebendieser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklichen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Diese objektivierte Betrachtungsweise ist mit dem der Furcht innewohnenden subjektiven Element zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine subjektive Furcht.
Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung - im Sinne einer Regelvermutung - auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f.).
Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sogenannte subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimatoder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
Im vorinstanzlichen Verfahren hat sich die Frage der Glaubhaftigkeit nicht gestellt, zumal das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der Flüchtlingseigenschaft geprüft hat. Sachverhaltselemente, welche erst im Beschwerdeverfahren dargelegt werden, können vom Bundesverwaltungsgericht dennoch - unabhängig von der gesamthaften Einschätzung der Vorinstanz - unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit und/oder der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden.
Nach der Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im vorliegenden Fall den Erwägungen der Vorinstanz zuzustimmen ist, während die Einwände in der Beschwerde und in der Eingabe vom 20. Oktober 2017 nicht stichhaltig sind. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung und auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 15. August 2017 verwiesen. In Ergänzung dazu ist Folgendes festzuhalten:
Zunächst können die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile gegen seine Person vor seiner Ausreise nicht als asylerheblich betrachtet werden. Weder die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den Dervish-Gonabadi noch sein ( ) haben bei den iranischen Behörden eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes ausgelöst, obwohl diesen aufgrund des geltend gemachten mehrmaligen Eingreifens an Versammlungsorten der Dervish-Gonabadi und aufgrund von Fotos seine religiöse Zugehörigkeit bekannt war und er für sie auch greifbar gewesen wäre, da er gestützt auf seine Aussagen während der letzten neun Jahre - abgesehen von einigen Reisen M. zwecks Verkauf seiner Bilder - im Heimatland gelebt und in seinem Atelier, welches von den iranischen Behörden mehrfach aufgesucht wurde, gearbeitet hat. Aufgrund seiner Aussage, er habe wegen seines regimekritischen künstlerischen Schaffens seine Stelle als ( ) an der ( ) verloren, ist überdies davon auszugehen, dass den Behörden auch seine in seinen ( ) zum Ausdruck kommende kritische Haltung gegenüber den iranischen Behörden bekannt war, aber offensichtlich aus der Sicht der iranischen Behörden nicht verfolgungswürdig war. Somit können seinen Aussagen keine asylrelevanten Nachteile entnommen werden. Allein die zwangsweise Rückkehr aus dem Ausland anlässlich des ersten Versuchs, nach Europa zu gelangen, sowie die geltend gemachten Durchsuchungen des Ateliers - ohne weiteren Folgen für den Beschwerdeführer - können aufgrund der Art und Intensität der Massnahmen nicht als Verfolgung im Sinne des Gesetzes betrachtet werden. Zudem entbehren sie - wie das SEM zutreffend festhielt - eines genügend engen Kausalzusammenhangs, da der Beschwerdeführer nach diesen Ereignissen gestützt auf seine Aussagen noch während mehrerer Jahren unbehelligt im Iran lebte und diese Nachteile somit nicht seine Ausreise motiviert haben können. Auch die früheren Massnahmen aus den Achzigerund Neunzigerjahren (Kündigung der Stelle als [ ] infolge [ ] Kritik am iranischen Staat) liegen zeitlich zu weit zurück, um als Motive für die Ausreise im Jahr 2013 betrachtet werden zu können, weshalb das SEM auch diesbezüglich zu Recht davon ausgeht, dass der Kausalzusammenhang nicht als gegeben zu betrachten ist. Zudem könnten auch diese Massnahmen dem Beschwerdeführer gegenüber nicht als asylerhebliche Verfolgung qualifiziert werden. Angesichts des mehrjährigen und - aus asylrechtlicher Sicht - unbehelligten Aufenthalts im Iran kann nicht angenommen werden, dass die iranischen Behörden vor seiner Ausreise ein ernsthaftes Interesse an seiner Person gehabt haben.
Der Beschwerdeführer macht - unter Beilage der Kopie eines fremdsprachigen und in die deutsche Sprache übersetzten Beweismittels - erst mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 geltend, er sei vom ( ) Strafgericht im Jahr 2014 wegen der Zusammenarbeit mit den Derwisch-Gonabadi angeklagt und vorgeladen worden. Dieses bisher nicht geltend gemachte Vorbringen ist indessen zu bezweifeln, zumal sich der Übersetzung des Dokumentes entnehmen lässt, dass im Fall der Abwesenheit die Scheidung erteilt werde, was inhaltlich nicht in diesen Zusammenhang passt. Bereits aus diesem Grund handelt es sich offensichtlich um ein gefälschtes beziehungsweise nachträglich inhaltlich angepasstes Dokument, bei welchem es - im Original - um eine Scheidung gehen muss. Bezeichnenderweise macht der Beschwerdeführer denn auch geltend, er habe sich von seiner Ehefrau getrennt und lebe seither wieder bei seiner Mutter, was mit diesem Dokument in Einklang gebracht werden kann. Darüber hinaus erscheinen die Erklärungen des Beschwerdeführers, warum er von diesem Dokument erst jetzt erfahren habe, wenig plausibel. So hätten ihn sein Bruder und seine Mutter nicht erschrecken wollen. Angesichts dessen, dass er sich in diesem Zeitpunkt bereits im Ausland und damit in allfälliger Sicherheit vor den iranischen Behörden befand, vermögen diese Erklärungen nicht zu überzeugen. Schliesslich ergibt es auch keinen Sinn, dass die iranischen Behörden eine bereits im Ausland weilende Person der Zusammenarbeit mit den Derwisch-Gonabadi anklagen, nachdem davor jahrelang keine Verfolgungsmassnahmen erfolgten, obwohl die Nähe zu dieser Gruppierung seit Jahren bekannt war. Insgesamt sind diese erst nachträglich vorgebrachten und somit nachgeschobenen Vorbringen nicht glaubhaft, weshalb weitere Abklärungen, so auch die beantragte Abklärung über die Schweizer Botschaft in K. , nicht angezeigt sind. Der entsprechende Antrag ist somit abzuweisen.
Angesichts der vorangehenden Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Iran eine asylrechtlich relevante Verfolgung droht. Allein seine Mitgliedschaft bei den Dervish-Gonabadi und sein ( ) kritisches Schaffen haben - wie den vorangehenden Erwägungen zu entnehmen ist - schon vor seiner Ausreise nicht zu asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen geführt, weshalb nicht angenommen werden kann, dass sie nunmehr im Fall seiner Rückkehr ins Heimatland dazu führen würden. Sein Einwand, die Situation habe sich im Iran in der Zwischenzeit verschärft, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal die iranischen Behörden gestützt auf die vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebenen internationalen Berichte insbesondere gegen missionarisch tätige und exponierte Aktivisten der Dervisch-Gonabadi vorgehen, während er selber keine solchen geltend machte, sondern vielmehr zum Ausdruck brachte, dass er sich zurückhaltend verhält, um nicht aufzufallen. Auch seine Aussage, wonach er sich nach der Ausreise für die Dervish-Gonabadi eingesetzt habe, vermag nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal nicht näher ausgeführt wurde, worin sein Engagement bestanden haben soll, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich dabei nicht exponiert hat. Allein die geltend gemachten Facebook-Einträge begründen - unabhängig von ihrem Inhalt - keine Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat, da er unter einem Pseudonym aufgetreten und somit für die iranischen Behörden nicht identifizierbar ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die erst mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 geltend gemachten Facebookaktivitäten nichts zu ändern. Danach will er sich auf seiner Facebookseite unter seiner richtigen Identität mit einem bekannten festgenommenen und zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilten Derwisch-Gonabadi solidarisiert haben. Indessen zeigt der von ihm eingereichte Printscreen, dass er sich nach wie vor unter dem Pseudonym O. aus Q. ausgibt, womit eine Identifizierung seiner Person durch die iranischen Behörden ausgeschlossen bleibt. Was schliesslich die Zerstörung ( ) anlässlich eines Einsatzes der iranischen Sicherheitskräfte beim Versammlungsort der Dervish-Gonabadi nach seiner Ausreise im Jahr 2014 betrifft, ist nicht von einer gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Aktion der Behörden auszugehen; vielmehr dürfte das Bild im Zusammenhang mit der Stürmung des Versammlungsortes beschädigt worden sein.
Schliesslich ziehen auch der längere Auslandaufenthalt und die Einreichung eines Asylgesuches keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen nach sich. Der Einwand des Beschwerdeführers, er würde schon bei seiner Wiedereinreise in den Iran befragt, weshalb seine religiöse Zugehörigkeit und seine kritische Haltung dem iranischen Regime gegenüber aufgedeckt würden, vermag nicht zu überzeugen, da beide Faktoren dem iranischen Regime schon vor seiner Ausreise bekannt waren und auch damals nicht - wie den vorangehenden Erwägungen zu entnehmen ist - zu asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen geführt haben.
Insgesamt ist das SEM folglich zu Recht und mit zutreffender Begründung von der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Heimatland ausgegangen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung an und ergänzt, dass auch unter dem Blickwinkel subjektiver Nachfluchtgründe nicht vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft auszugehen ist. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor asylrelevanten Nachteilen im Fall einer Rückkehr in den Iran ist somit nicht begründet.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen und somit nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und in der Eingabe vom 20. Oktober 2017 sowie die eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer aufgrund der vorangehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen, die Bevölkerung sicherheitspolizeilicher Überwachung ausgesetzt ist und die allgemeine Situation somit in verschiedener Hinsicht problematisch ist. Trotz dieser Tatsachen wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer Asylsuchenden nach der diesbezüglich konstanten Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet.
Vorliegend sind den Akten zudem keine Anhaltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer - abgesehen von mehrmaligen Aufenthalten M. zum Verkauf seiner ( ) Erzeugnisse - bis zur Ausreise im Februar 2013 sein ganzes Leben im Iran verbracht. Er verfügt dort über seine Mutter, eine Schwester, drei Brüder und eine inzwischen erwachsene Tochter, welche sich nahe seiner Mutter aufhält. Diese können ihn bei seiner Rückkehr unterstützen. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass ihm ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz bei der Reintegration behilflich sein wird und er damit rechnen kann, zumindest in der Anfangszeit nach der Rückkehr, ein Dach über dem Kopf zu haben und auch finanziell unterstützt zu
werden. Der - soweit den Akten zu entnehmen ist (vgl. Akte A4/11 S. 8) - gesunde Beschwerdeführer hat im Iran als ( ) seinen Lebensunterhalt bestritten, und es sind keine plausiblen Gründe ersichtlich, welche ihn daran hindern würden, nach seiner Rückkehr ins Heimatland wieder ( ) tätig zu sein oder eine andere Arbeit zu suchen, um für sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen im Übrigen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6, S. 591).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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