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Handelsregisterverordnung (HRegV)

Art. 170 HRegV vom 2023

Art. 170 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 170 8. Titel: Schlussbestimmungen1. Kapitel: Revisionsstelle

Das EHRA kann zur Durchsetzung der neuen Bestimmungen zur Revisionsstelle:

  • a. Daten der kantonalen Handelsregisterämter anfordern;
  • b. mit der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde zusammenarbeiten und mit dieser Daten austauschen;
  • c. Weisungen erlassen, insbesondere die Handelsregisterämter verpflichten, bestimmte Tatsachen an die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde zu melden.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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