HRegV Art. 170 -

Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 170 HRegV vom 2023

Art. 170 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 170 8. Titel: Schlussbestimmungen1. Kapitel: Revisionsstelle

Das EHRA kann zur Durchsetzung der neuen Bestimmungen zur Revisionsstelle:

  • a. Daten der kantonalen Handelsregisterämter anfordern;
  • b. mit der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde zusammenarbeiten und mit dieser Daten austauschen;
  • c. Weisungen erlassen, insbesondere die Handelsregisterämter verpflichten, bestimmte Tatsachen an die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde zu melden.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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