Art. 170 HRegV vom 2023
Art. 170 8. Titel: Schlussbestimmungen1. Kapitel: Revisionsstelle
Das EHRA kann zur Durchsetzung der neuen Bestimmungen zur Revisionsstelle:a. Daten der kantonalen Handelsregisterämter anfordern;b. mit der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde zusammenarbeiten und mit dieser Daten austauschen;c. Weisungen erlassen, insbesondere die Handelsregisterämter verpflichten, bestimmte Tatsachen an die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde zu melden.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
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